BAYERNLETTER® April 2019

Förderungen Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG), Unterbringung Sozialhilfeempfänger in Einzelzimmern und weitere Themen.

Aus­ga­be 144

Alten­hil­fe | Aus der Pra­xis für die Praxis

I. För­de­run­gen Pfle­ge­per­so­nal­stär­kungs­ge­setz (PpSG)

1. Rege­lun­gen für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen in Bayern

Die Arbeits­ge­mein­schaft der Pfle­ge­kas­sen­ver­bän­de in Bay­ern hat das Antrags­ver­fah­ren neu geregelt.

Die Bear­bei­tung der Anträ­ge, Erstel­lung der Beschei­de und die Aus­zah­lung der För­der­gel­der erfolgt ein­heit­lich über eine Pflegekasse.

In Bay­ern wur­de die Ver­tei­lung nach Regie­rungs­be­zir­ken vereinbart.

Kas­seRegie­rungs­be­zir­keKon­takt per E‑Mail
(bevor­zugt)
Kon­takt per Post
AOKOber­bay­ernfoerdergeldpflege[at]by.aok.deAOK Bay­ern -
Die Gesund­heits­kas­se
 Schwa­ben Pfle­ge­kas­se bei der AOK Bayern
 Mit­tel­fran­ken Pes­ta­loz­zi­str. 8, 95326 Kulmbach
    
DAKNie­der­bay­ernservice007830[at]dak.deDAK-Gesund­heit
 Ober­fran­ken Fach­be­reich Pfle­ge (007830)
 Unter­fran­ken Nagels­weg 27–30
 Ober­pfalz 20097 Ham­burg

Die o. g. Kon­takt­adres­sen sind zustän­dig für fol­gen­de Bereiche:

1. Finan­zie­rung zusätz­li­cher Stel­len (§ 8 Abs. 6 SGB XI)
2. Maß­nah­men zur bes­se­ren Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI)
3. Inves­ti­tio­nen in Digi­ta­li­sie­rungs­maß­nah­men (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
4. Schu­lun­gen zur Indi­ka­to­ren­er­he­bung (§1 1 4b SGB XI)

Sofern Ein­rich­tun­gen bereits Anträ­ge zur Frist­wah­rung an ande­rer Stel­le (z. B. Pfle­ge­satz­ver­hand­ler) gestellt haben, wer­den die­se an die nun­mehr zustän­di­ge Stel­le weitergeleitet.

2. Büro­kra­tie bremst Hil­fen aus — Sofort­pro­gramm für 1 3.000 zusätz­li­che Stel­len geht ins Lee­re
Mit dem Gesetz soll­ten spür­ba­re Ver­bes­se­run­gen im All­tag der Pfle­ge­kräf­te, durch eine bes­se­re Per­so­nal­aus­stat­tung und bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen in der Kran­ken- und Alten­pfle­ge, erreicht wer­den. Theo­rie und Pra­xis sind oft zwei Paar Schu­he. All­zu oft trägt die Theo­rie der Pra­xis vor Ort lei­der nicht Rech­nung. Das gilt ins­be­son­de­re für das nun Rea­li­tät gewor­de­ne Bean­tra­gungs­ver­fah­ren für die PpSG-Fachkraftstellen.

Um die sach­ge­rech­te Bean­tra­gung, Ände­rungs­mel­dun­gen, Neu­be­an­tra­gun­gen und monat­li­chen Über­wa­chun­gen durch­füh­ren zu kön­nen, ist qua­si eine zusätz­li­che Ver­wal­tungs­kraft in der Pfle­ge­ein­rich­tung erforderlich.

Das Antrags­ver­fah­ren mutiert so wie es jetzt umge­setzt wird zu einem Büro­kra­tie­mons­ter. Geschaf­fen wer­den hier ins­be­son­de­re Stel­len in der Ver­wal­tung, die aber nicht refi­nan­ziert wer­den, und nicht die drin­gend not­wen­di­ge Unter­stüt­zung in der Pflege.

–> FAQ’s Infor­ma­tio­nen für häu­fig gestell­te Fra­gen § 8 Abs. 6

Die Pfle­ge­kas­sen haben FAQ’s erstellt (sie­he Anla­ge 1)
Wann sind dem­nach Mel­dun­gen bzw. neue Anträ­ge bei der Pfle­ge­kas­se erforderlich:

  • Bei allen Ände­run­gen im Gehalt (z. B. durch Tarif­ab­schlüs­se, Stu­fen­stei­ge­run­gen usw. sind neue Anträ­ge zu stellen).
  • Bei Weg­fall der finan­zier­ten Fachkraft.
  • Schwan­kun­gen bei sons­ti­gen Zula­gen, ggfs. sei hier am Jah­res­en­de eine Spitz­ab­rech­nung vorzunehmen.
  • Bei Unter­schrei­tung der Fach­kraft­quo­te, obgleich zusätz­li­che Gesamt­stel­len vor­ge­hal­ten werden.

–> Ers­te Erfahrungen

  • Da hier nur „Neu­ein­stel­lun­gen“ finan­ziert wer­den, ist die Fluk­tua­ti­on die­ser Mit­ar­bei­ter von Natur aus höher. Prak­ti­ker wis­sen dies natür­lich. Der Theo­rie ist es schein­bar egal. Gestell­te Anträ­ge sind noch nicht bear­bei­tet, schon ist ein Wech­sel oder ein zwei­ter­Wech­sel der PpSG-Stel­le festzustellen.
  • Schwan­kun­gen bei den PpSG-Stel­len wer­den nicht aus­ge­gli­chen, da hier nicht der Monats­durch­schnitt von 4 Mona­ten, wie im SGB XI, zählt. Über­be­set­zun­gen kön­nen so nicht mit Unter­be­set­zun­gen ver­rech­net wer­den. Über­be­set­zun­gen füh­ren zu einem Defi­zit, wobei Unter­be­set­zun­gen zurück erstat­tet wer­den müssen.
  • Es ist nicht klar, wie bei einem Per­so­nal­wech­sel zu ver­fah­ren ist (neu­er Antrag oder Spitz­ab­rech­nung am Jahresende).
  • Das gan­ze Antrags­ver­fah­ren für eine 1,0 Stel­le kos­tet mehr Zeit als ein „nor­ma­ler“ Pfle­ge­satz­an­trag für z. B. 100 Stellen.
Fazit
Die Finan­zie­rungs­mo­da­li­tä­ten für zusätz­li­che Stel­len (§ 8 Abs. 6 SGB XI) haben sich bereits schon jetzt als nicht pra­xis­taug­lich erwiesen.Viele Trä­ger haben bereits vor dem Büro­kra­tie­mons­ter kapi­tu­liert und stel­len kei­ne Anträ­ge, da die­ses Ver­fah­ren nur mit einem immensen Ver­wal­tungs­auf­wand ver­bun­den ist.Das Ver­fah­ren und das Gesetz müs­sen drin­gend geän­dert wer­den. Ansons­ten wer­den die Ver­spre­chun­gen der Poli­tik, schnel­le und bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen in der Alten­pfle­ge zu schaf­fen, ins Lee­re laufen!

3. Zuschüs­se

a. Zuschüs­se Digi­ta­li­sie­rung — 12.000 €

Wer wird geför­dert?
Antrags­be­rech­tigt sind ambu­lan­te Diens­te, Tages­pfle­gen und Pfle­ge­hei­me. Der Zuschuss kann pro Ver­sor­gungs­ver­trag bean­tragt werden.

Was wird geför­dert?
För­der­fä­hig sind ein­ma­li­ge Anschaf­fun­gen – auch Lea­sing­ver­trä­ge – von digi­ta­ler oder tech­ni­scher Aus­rüs­tung, die insbesondere

  • die Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung der Pflegedokumentation,
  • die Dienst- und Tourenplanung,
  • das inter­ne Qualitätsmanagement,
  • die Erhe­bung von Qualitätsindikatoren,
  • die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Ärz­ten und sta­tio­nä­ren Pflegeeinrichtungen,
  • die Aus‑, Fort‑,Weiterbildung oder Schu­lung in der Anwen­dung digi­ta­ler oder tech­ni­scher Aus­rüs­tung sowie
  • die elek­tro­ni­sche Abrech­nung pfle­ge­ri­scher Leis­tun­gen nach § 1 05 SGB XI betreffen.

Nach der Geset­zes­be­grün­dung han­delt es sich ins­be­son­de­re um digi­ta­le Anwen­dun­gen, wenn die­se das inter­ne Qua­li­täts­ma­nage­ment, die Erhe­bung von Qua­li­täts­in­di­ka­to­ren, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Ärz­ten und sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sowie die Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dung in der Alten­pfle­ge betref­fen oder zur Ent­las­tung der Pfle­ge­kräf­te ein­ge­setzt werden.

Anschaf­fun­gen in Ver­bin­dung mit einem Lea­sing­ver­trag sind mit ihrem Gesamt­be­trag anzu­ge­ben. Der Gesamt­be­trag darf dabei aus­schließ­lich die monat­li­chen Lea­sing­be­trä­ge beinhal­ten, die frü­hes­tens ab dem Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens der Richt­li­ni­en des GKV-Spit­zen­ver­ban­des nach § 8 Absatz 8 SGB XI und maxi­mal bis zum 31.12.2021, für die Ein­rich­tung anfal­len. Lau­fen­de Kos­ten für den Betrieb der digi­ta­len oder tech­ni­schen Aus­rüs­tung (z. B. Kos­ten für Lizenzen,Wartung, Ser­vice) sind nicht för­der­fä­hig und von der Gesamt­sum­me zu subtrahieren.

Wie hoch ist die För­de­rung?
Die För­de­rung erfolgt in Form eines ein­ma­li­gen Zuschus­ses je Pfle­ge­ein­rich­tung bzw. pro Ver­sor­gungs­ver­trag von bis zu 40 Pro­zent, höchs­tens aber 12.000 Euro. Um den maxi­ma­len Zuschuss zu erhal­ten sind somit Gesamt­auf­wen­dun­gen von 30.000 Euro erforderlich.

Wie lan­ge kann der Antrag gestellt wer­den?
Die För­der­mög­lich­keit ist auf die Jah­re 2019 bis 2021 begrenzt. Der letz­te För­der­an­trag muss daher am 31.12.2021 gestellt sein.

Wie ist der Antrag zu stel­len?
Der Antrag ist mit dem bei­lie­gen­den Antrags­for­mu­lar Anla­ge 2 gestellt werden.

c. Bes­se­re Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge, Fami­lie und Beruf — 7.500 € 

Bis 2024 ste­hen für ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te und voll­sta­tio­nä­re Pfle­ge­ein­rich­tun­gen jähr­lich 100 Mil­lio­nen Euro bereit, damit Mit­ar­bei­ter Pfle­ge, Fami­lie und Beruf bes­ser ver­ein­ba­ren können.

Geför­dert wer­den indi­vi­du­el­le und gemein­schaft­li­che Betreu­ungs­an­ge­bo­te, die auf die beson­de­ren Arbeits­zei­ten von Pfle­ge­kräf­ten aus­ge­rich­tet sind. Auch für Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen, die die Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge, Fami­lie und Beruf ver­bes­sern, gibt es Zuschüsse.

Wie hoch ist die För­de­rung?
Jede Ein­rich­tung erhält von 2019 bis 2024 jähr­lich 50 Pro­zent der Aus­ga­ben für die­sen Bereich, höchs­tens jedoch 7.500 Euro.

Wie ist der Antrag zu stel­len?
Der Antrag ist mit dem bei­lie­gen­den Antrags­for­mu­lar Anla­ge 3 zu stellen.

II. Unter­brin­gung Sozi­al­hil­fe­emp­fän­ger in Ein­zel­zim­mern
In Ober­fran­ken kein ärzt­li­ches Attest mehr erfor­der­lich. Der Aus­schuss für Sozia­les des Bezirks Ober­fran­ken hat in sei­ner Sit­zung am 04.04.2019 den Beschluss gefasst, bei Ein­zel­zim­mer­un­ter­brin­gun­gen in sta­tio­nä­ren Alten- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen künf­tig auf die Vor­la­ge ärzt­li­cher Berich­te oder Stel­lung­nah­men der Ein­rich­tun­gen zu ver­zich­ten. Es ist somit künf­tig aus­rei­chend, in der „Bedarfs­mit­tei­lung“ anzu­kreu­zen, ob die Auf­nah­me im Ein­zel- oder Dop­pel­zim­mer erfol­gen wird.

III. Nacht­dienst
In der Anla­ge 4 ist eine neue Rege­lung zum Nacht­dienst­schlüs­sel in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen ange­fügt. Die neue Ver­wal­tungs­vor­schrift ersetzt die Rege­lung zum Nacht­dienst­schlüs­sel in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen aus dem Jahr 2015. Daher bit­tet das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge die bis­he­ri­gen Schrei­ben als gegen­stands­los zu betrach­ten. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Pfle­ge­grad 1 sind dem­nach in Zukunft wie rüs­ti­ge Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner zu behan­deln. Rüs­ti­ge Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner sowie Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit dem Pfle­ge­grad 1 sind bei der Berech­nung des Nacht­dienst­schlüs­sels (1:30 oder 1:40) grund­sätz­lich nicht zu berücksichtigen.

IV. GMS Schrei­ben Fach­kräf­te vom 01.04.2019 — Defi­ni­ti­on Fach­kraft
In der Anla­ge 5 ist eine neue inter­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift vom 01.04.2019 zu § 16 der Ver­ord­nung zur Aus­füh­rung des Pfle­ge- und Wohn­qua­li­täts­ge­set­zes (AVPfle­Wo­qG) abruf­bar. Es han­delt sich um eine unver­öf­fent­lich­te Verwaltungsvorschrift.

Die kon­so­li­dier­te Ver­wal­tungs­vor­schrift ersetzt die bis­her ergan­ge­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift vom 31.08.2011, wel­che durch die Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten vom 13.10.2011, 27.02.2017, 02.03.2018 und 03.04.2018 geän­dert wur­de. Die­se Schrei­ben wer­den damit gegenstandlos.

Fol­gen­de wesent­li­che Ände­run­gen erge­ben sich durch die Verwaltungsvorschrift:

  • In sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen der Pfle­ge und für älte­re Men­schen ist die Auf­zäh­lung für den Bereich der Pfle­ge durch Ergän­zung des Wor­tes „ins­be­son­de­re“ nicht mehr abschlie­ßend. Damit ist es nun­mehr mög­lich, auch Stu­di­en­gän­ge der Pfle­ge anzuerkennen.
  • Die Hei­ler­zie­hungs­pfle­ge­rin­nen und Hei­ler­zie­hungs­pfle­ger wur­den in der Auf­zäh­lung für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen im Bereich der sozia­len Betreu­ung ergänzt.
  • Es wur­de bei den geron­to­psych­ia­trisch qua­li­fi­zier­ten Fach­kräf­ten, die auf­grund des Bestands­schut­zes aner­kannt sind, die Wor­te „und tätig“ ein­ge­fügt. Damit wird der bis­he­ri­gen Rege­lung Rech­nung getra­gen, wonach der Bestands­schutz per­so­nen­ge­bun­den ist, d. h. an die Vor­aus­set­zung gebun­den ist, dass die Per­son zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens des AVPfle­Wo­qG nicht nur nach den LPSK-Beschlüs­sen aner­kannt bzw. gleich­ge­stellt, son­dern auch als geron­to­psych­ia­trisch qua­li­fi­zier­te Fach­kraft tätig gewe­sen sein muss. Dies ent­spricht dem Sinn und Zweck des Bestands­schut­zes. Hier­bei möch­ten wir ergän­zend dar­auf hin­wei­sen, dass die­je­ni­gen, die nach dem 01.09.2011 ihren Abschluss, der nach den LPSK-Beschlüs­sen zur Aner­ken­nung oder Gleich­stel­lung als geron­to­psych­ia­trisch qua­li­fi­zier­ten Fach­kraft führt, absol­viert haben, kei­nen Bestands­schutz genie­ßen. Dass die LPSK-Beschlüs­se auf­grund­Zeit­ab­laufs nicht mehr gül­tig sind, ist unbeachtlich.
  • Es wur­de für die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen eine Abwei­chungs­mög­lich­keit äqui­va­lent zu § 51 Abs. 4 AVPfle­Wo­qG geschaf­fen. Damit ist es mög­lich, im Ein­zel­fall Per­so­nen als Fach­kraft anzu­er­ken­nen, auch wenn sie nicht die Vor­aus­set­zun­gen nach der Ver­wal­tungs­vor­schrift zu § 1 6 AVPfle­Wo­qG erfüllen.
  • Die Son­der­päd­ago­gin­nen und Son­der­päd­ago­gen wur­den in der Auf­zäh­lung für Ein­rich­tun­gen für Men­schen mit Behin­de­rung als päd­ago­gi­sche und pfle­ge­ri­sche Fach­kräf­te für die Grup­pen­lei­tung bzw. den Grup­pen­dienst ergänzt.

V. Fach­tag Pfle­ge­be­ru­fe­ge­setz am 15.05.2019 in München

Wir gehen mit gro­ßen Schrit­ten auf die neue Pfle­ge­aus­bil­dung 2020 zu. Die Bud­get­ver­hand­lun­gen mit Pfle­ge- und Kran­ken­kas­sen, dem Frei­staat Bay­ern und den Trä­gern der prak­ti­schen Aus­bil­dung sind in der Endphase. 

In den nächs­ten Wochen wer­den alle Pfle­ge­hei­me, ambu­lan­ten Diens­te und soli­tä­ren Tages­pfle­gen von der Pfle­ge­aus­bil­dungs­fond Bay­ern GmbH Post bekom­men. Pro Ver­sor­gungs­ver­trag ist dann eine Regis­trie­rung von den Trä­gern zu tätigen.

Aus die­sem Anlass wol­len wir Sie ger­ne zum Fach­tag “Finan­zie­rung des Pfle­ge­be­ru­fe­ge­set­zes” einladen.

Bei Inter­es­se las­sen Sie uns bit­te den Anmel­de­bo­gen, den Sie sich unter fol­gen­dem Link Anla­ge 6 her­un­ter­la­den kön­nen, bis spä­tes­tens zum 03.05.2019 zukommen.

Haben Sie Fra­gen?
Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0. 

Sie kön­nen die­sen BAYERNLETTER® inkl. Anla­ge auch als pdf-Datei herunterladen.

Bayernletter

Weitersagen:

Nilgün Bürger

Steuerberaterin / Finanzbuchhaltung

Nilgün Bürger ist Dipl. Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin und seit 1. Oktober 2022 Leiterin der Finanzbuchhaltung. Zudem ist Sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatung Schwan & Partner GmbH StBG. Sie hat mehr als 17 Jahre Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Unternehmen im Gesundheitssektor, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt bei der steuerlichen Beratung sowie steuerrechtlichen Spezialfragestellungen gemeinnütziger Einrichtungen. Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen, verbindliche Auskünfte als auch bei Einspruchs- und Klageverfahren gehören ebenso wie die Erstellung von Steuererklärungen /-voranmeldungen, Jahresabschlüsse (kameral, doppisch) und Finanzbuchhaltungen zu Ihrer Kernkompetenz.

Rainer Walk

Heimkostenabrechnung

Rainer Walk ist seit mehr als 20 Jahren im IT-Bereich der Sozialwirtschaft tätig und spezialisierte sich bei einem Software-Hersteller in zahlreichen Kunden-Projekten für diesen Markt. Rainer Walk leitete den Support-Bereich, Schulungen und Seminare. Er koordinierte Entwicklungs- und Programmierungsprojekte. Das softwaregestützte Workflow-Management bei Einrichtungen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kam als weiteres Fachgebiet hinzu.
Die Schwerpunkte der Arbeit von Rainer Walk liegen in der herstellerunabhängigen strategischen IT-Beratung im Sozialbereich. Seine Tätigkeitsfelder sind das IT-Projekt- und Prozessmanagement und das Business Process Outsourcing (BPO) im Bereich Abrechnung.

Melanie Schwaiger

Geschäftsführerin / Controlling

Melanie Schwaiger absolvierte 2009 bereits während ihres Studiums ein Praktikum bei Schwan & Partner. Nachdem sie ihr betriebswirtschaftliches Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, begann sie in den Bereichen Controlling und Pflegesatzwesen des Unternehmens. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind seitdem die Erstellung von Businessplänen, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen sowie der Aufbau und die Implementierung von Controllinginstrumenten. Seit 2020 ist Frau Schwaiger Leitung des Geschäftsbereiches Finanz- und Rechnungswesen und 2021 wurde ihr zudem die Leitung des Bereichs Controlling übertragen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Melanie Schwaiger Geschäftsführerin von Schwan & Partner.

Edith Pfingstgräf

Projektmanagement

Edith Pfingstgräf ist seit 1999 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Die studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) qualifizierte sich berufsbegleitend zur Projektmanagerin IHK. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Edith Pfingstgräf liegen im Projektmanagement und Controlling von Pflegeeinrichtungen - die zielorientierte Planung, Steuerung und Information des Unternehmens und seiner Teilbereiche. Edith Pfingstgräf hat umfangreiche Projekterfahrung bei der Implementierung eines Controlling-Systems, der Planung, Eröffnung und Betrieb von Senioreneinrichtungen sowie der Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen.

Maria Lehr

Management

Maria Lehr kam bereits mit Erfahrung als Hauswirtsschafts- und stellvertretende Heimleitung in der Altenhilfe 1995 zur Schwan & Partner GmbH. Als Seniorberaterin waren ihre Tätigkeitsschwerpunkte die Restrukturierung von Verwaltungsabläufen in Einrichtungen der Altenhilfe, die Unterstützung bei der Heimkostenabrechnung sowie die Verhandlung von Investitionskosten. Seit 2020 ist sie Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für den Bereich operatives Management. Frau Lehr ist Geschäftsführerin von drei Altenhilfeeinrichtungen.

Julian Braun

Geschäftsführer / Pflegesatzwesen

Julian Braun ist seit 2014 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Der studierte Betriebswirt (M.Sc.) startete im Bereich Controlling und wechselte im Jahr 2016 in die Pflegesatzabteilung. Von da an sammelte er auch Erfahrung im Bereich Management und Beratung als stellvertretende Leitung. 2020 wurde ihm die Leitung des Bereichs Pflegesatzwesen übertragen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verhandlung von Pflegesätzen und in der Analyse betriebswirtschaftlicher Prozesse. Zudem besitzt er die Qualifikation zur Leitung von Pflegeeinrichtungen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Julian Braun Geschäftsführer von Schwan & Partner.

Andrea Fischer

Office Management

Andrea Fischer ist ausgebildete Industriekauffrau mit einer Weiterbildung zur praktischen Betriebswirtin. Seit 1999 leitet sie das Office Management von Schwan & Partner und ist verantwortlich für die administrativen Aufgaben. Als Prokuristin und Assistentin der Gesellschafter ist sie mit allen Belangen des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betraut.

Hubert Braun

Management / Pflegesatzwesen

Hubert Braun ist studierter Betriebswirt. Seine berufliche Karriere begann 1990 bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dort war er für die betriebswirtschaftliche Beratung und für das Pflegesatzwesen verantwortlich.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Controlling sowie im Bereich Pflegesatz für Pflege-, Behinderten- und Jugendhilfeeinrichtungen. 

Er berät soziale Einrichtungen bei Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und unterstützt sie bei Schiedsstellenverfahren. Die Begleitung bei Betriebsübergängen, die Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen ist ebenso seine Kernkompetenz.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Beratung von Planern und Investoren bei der Projektierung und Realisierung von Senioreneinrichtungen. Hubert Braun ist Mitglied der Landespflegesatzkommission Bayern.

Silvia Josephi

Finanzbuchhaltung

Silvia Josephi ist ausgebildete IT-Kauffrau, geprüfte Bilanzbuchhalterin (IHK) und internationale Bilanzbuchhalterin (IHK). Seit 1995 ist sie bei der Schwan & Partner GmbH für den Aufbau und die kontinuierliche Expansion des Geschäftsbereiches Finanzbuchhaltung in den Bereichen Alten-, Behinderten-, und Jugendhilfe sowie für kommunale Einrichtungen verantwortlich. Ihre Kernkompetenzen liegen in der Übernahme von laufenden Buchhaltungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, Ansprechpartnerin für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Implementierung von Kostenrechnungsstrukturen. Im Bereich der Beratung gehören zu ihrer Expertise praxisorientierte Soll-IST-Analysen von Prozessabläufen und Organisationsstrukturen innerhalb der Abteilung Rechnungswesen sozialer Einrichtungen.

Hartmut Joithe

Geschäftsführender Gesellschafter