BAYERNLETTER® März 2020 | Son­der­aus­ga­be 3

Schutzschirm, Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 3 SGB XI und weitere Themen.

Alten­hil­fe | Aus der Pra­xis für die Praxis

I.     Schutz­schirm

Mit dem COVID-19 Kran­ken­haus­ent­las­tungs­ge­setz wird im SGB XI unter ande­rem § 150 neu auf­ge­nom­men. In § 150 Absatz 2 und 3 SGB XI ist der Kern zum finan­zi­el­len Schutz­schirm für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen regelt. Die Fest­le­gun­gen zur Antrag­stel­lung durch den GKV Spit­zen­ver­band sind unter Betei­li­gung der Ver­bän­de in der Ent­wurfs­fas­sung erar­bei­tet. Die Fest­le­gun­gen sol­len kurz­fris­tig unter Zustim­mung des BMG ver­ab­schie­det wer­den. Ers­ter Anwen­dungs­mo­nat ist der März.

II.     Fest­le­gun­gen des GKV-Spit­zen­ver­ban­des nach § 150 Abs. 3 SGB XI

a.    Anwen­dungs­be­reich

  • Alle sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen (inklu­si­ve Tages­pfle­gen), inklu­si­ve fol­gen­der Leistungsbestandteile: 
    • zusätz­li­che Betreu­ungs­kräf­te nach § 43b SGB XI
    • Unter­kunft und Verpflegung
    • Aus­bil­dungs­zu­schlag
    • Nicht umfasst: Inves­ti­ti­ons­kos­ten
  • Ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te, inklu­si­ve fol­gen­der Leistungsbestandteile
    • Ange­bo­te zur Unter­stüt­zung im All­tag nach § 45a SGB XI
    • Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nach § 39 SGB XI
    • Indi­vi­du­el­le Schu­lun­gen in der Häus­lich­keit nach § 45 SGB XI
    • Nicht umfasst: Nied­rig­schwel­li­ge Ange­bo­te nach § 45a SGB XI. Hier bedarf es der Klä­rung auf Landesebene

b.   Erstat­tungs­an­spruch

  • Per­so­nal­kos­ten:
    • Zusatz­auf­wen­dun­gen könn­ten sein: z.B. für aus­ge­zahl­te Mehr­ar­beit, für Ersatz­per­so­nal und z.B. einen Corona-Zuschlag
    • Hono­rar­kräf­te wer­den expli­zit genannt. Auch wenn der Ein­satz von Frei­be­ruf­lern flä­chen­de­ckend bis­her ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen ist, ist im Fal­le der Öff­nung die­ser Opti­on, die Erstat­tungs­fä­hig­keit gegeben.
    • Neben Pfle­ge und Betreu­ung ist die Erstat­tungs­fä­hig­keit auch bei „sons­ti­gem Per­so­nal“ gesichert.
    • Die Inan­spruch­nah­me von Fremd­dienst­leis­tun­gen (z. B. Fahr­diens­te für die Tages­pfle­ge) ist expli­zit auf­ge­nom­men worden
  • Sach­mit­tel

Die For­mu­lie­rung zum Erstat­tungs­an­spruch bei Sach­mit­teln heißt „ins­be­son­de­re“:

 „Erhöh­te Sach­mit­tel­auf­wen­dun­gen ins­be­son­de­re auf­grund von infek­ti­ons­hy­gie­ni­schen Schutzmaßnahmen“

  • eine aus­drück­li­che Benen­nung von z.B. digi­ta­len Lösun­gen usw. konn­te nicht erwirkt wer­den. Es wird sich eben­falls zei­gen, ob bei­spiels­wei­se erhöh­te Sach­kos­ten für Medi­zin­pro­duk­te etc. erstat­tungs­fä­hig sind.
  • Berück­sich­ti­gung ander­wei­tig coro­nabe­ding­ter Sach­mit­tel­kos­ten­wird dadurch schwierig
  • Ein­nah­me­aus­fäl­le durch Ver­zicht auf Neuaufnahmen:
    • Ein­nah­me­aus­fäl­le bei sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen infol­ge von
      • (Teil)Schließungen oder Aufnahmestopp
      • zur Ein­däm­mung der Infek­ti­ons­ge­fahr (auf­grund behörd­li­cher Anord­nung oder einer infek­ti­ons­schutz­be­ding­ten Maß­nah­me des Trä­gers) sowie
      • infol­ge von nicht mög­li­cher Neu­be­le­gung auf­grund von Infek­ti­ons­schutz­maß­na­men, einer SARS-CoV-2-beding­ten Nicht­in­an­spruch­nah­me oder auf­grund SARS-CoV-2-beding­tem Personalausfall
Emp­feh­lun­gen: Die Zusatz­auf­wen­dun­gen soll­ten intern exakt doku­men­tiert und ver­bucht werden.Für zusätz­li­che Zula­gen soll­te eine eige­ne Lohn­art ein­ge­führt wer­den und die­se zu 100% auf die Coro­na-Kos­ten­stel­le ver­bucht wer­den, glei­ches gilt für aus­ge­zahl­te Mehrarbeit

c.    Erstat­tungs­zeit­raum

  • Coro­na-beding­te Mehr­auf­wen­dun­gen bzw. Min­der­ein­nah­men zwi­schen März und Sep­tem­ber 2020
  • Es ist uner­heb­lich, ob bspw. eine Lan­des­ver­ord­nung die (Teil-)Schließung der Tages­pfle­gen erst spät im März 2020 ver­fügt hat, nach­dem die Ein­rich­tung zuvor im März sel­ber aktiv wurde.

d.    Basis­mo­nat für Berech­nung des Erstattungsbetrags

  • Grund­la­ge für die Gel­tend­ma­chung sind die For­de­run­gen der Ein­rich­tung des Monats Janu­ar 2020.
  • Die Aus­wei­tung des Refe­renz­zeit­raum bei der Sal­den­rech­nung oder Abkehr auf einen ande­ren Monat ist ver­wor­fen worden.

 e.    Auszahlungsmodus:

  • Die zustän­di­ge Pfle­ge­kas­se zahlt den Erstat­tungs­be­trag inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach der Gel­tend­ma­chung an die Pfle­ge­ein­rich­tung aus. Sofern nur ein Teil­be­trag oder kei­ne Aus­zah­lung erfolgt, infor­miert die Pfle­ge­kas­se die Pfle­ge­ein­rich­tung schrift­lich über die Gründe.
  • Die Aus­zah­lung erfolgt vor­läu­fig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens

f.    Gel­tend­ma­chung

  • Regel­mä­ßig zum Monatsende
  • Berech­nung der Min­der­ein­nah­men bezieht sich jeweils auf den gesam­ten Monat, dem­nach kön­nen die­se erst im Fol­ge­mo­nat gel­tend gemacht werden.
  • Die Pfle­ge­ein­rich­tung kann auch meh­re­re Mona­te (höchs­tens März bis Sep­tem­ber 2020) in ihrem Antrag zusammenfassen
  • Nach­mel­dung bis Jah­res­en­de 2020 möglich
  • Der Antrag soll in elek­tro­ni­scher Form ein­ge­reicht wer­den; in die­sem Fal­le ist eine ori­gi­nal­ge­treue Nach­bil­dung der Unter­schrift (Fak­si­mi­le) aus­rei­chend. Ein Mus­ter für die Gel­tend­ma­chung wird nachgereicht

g.    Berech­nung des Erstattungsbetrags

  • Mehr­auf­wen­dun­gen
Sach­mit­tel­mehr­auf­wen­dun­gen    0,00 €
 + Per­so­nal­mehr­auf­wend. für Pfle­ge- u. Betreuungspersonal0,00 €
 + Höhe der Per­so­nal­mehr­auf­wend. f. sonst. Personal0,00 €
= SUM­ME MEHRAUFWENUNGEN0,00 €
  • Min­der­ein­nah­men
Ein­nah­men Erstat­tungs­mo­nat                                        
ggü. Pfle­ge­be­dürf­ti­gen  0,00 €
ggü. Pfle­ge­kas­sen (u. Kran­ken­kas­sen für HKP-Leistungen) 0,00 €
ggü. Sozi­al­hil­fe­trä­ger 0,00 €
Ander­wei­ti­gen Einnahmen* 0,00 €
 SUM­ME EINNAHMEN 0,00 €

 *(z.B. aus Arbeit­neh­mer­über­las­sung, Kurz­ar­bei­ter­geld od. ander­wei­ti­ge Entschädigungen)

Ein­nah­men Refe­renz­mo­nat Janu­ar 2020 
ggü. Pfle­ge­be­dürf­ti­gen0,00 €
ggü. Pfle­ge­kas­sen (u. Kran­ken­kas­sen für HKP-Leistungen) 0,00 €
ggü. Sozi­al­hil­fe­trä­ger0,00 €
SUM­ME EINNAHMEN0,00 €
Aus­gleich für Min­der­ein­nah­men  (Ein­nah­men Refe­renz­mo­nat-Ein­nah­men Erstattungsmonat) 0,00 €
  • Sum­me aus Mehr­auf­wen­dun­gen und Aus­gleich für Min­der­ein­nah­men ergibt den Erstattungsbetrag 
Wich­tig Die Ein­nah­men des Refe­renz­mo­nats Janu­ar und die Ein­nah­men des Erstat­tungs­mo­nats müs­sen nach den glei­chen Kri­te­ri­en ermit­telt wer­den. Häu­fig wer­den im Janu­ar durch die Peri­oden­ab­gren­zung für den Jah­res­ab­schluss Umbu­chun­gen in das Vor­jahr vor­ge­nom­men. In den Fol­ge­mo­na­ten wer­den die­se Monats­ab­gren­zun­gen nicht gemacht.  Wir emp­feh­len, jeweils eine Monats­ab­gren­zung durch­zu­füh­ren und nur die Leis­tun­gen des jewei­li­gen Monats (ohne Rück­rech­nun­gen) zu bewer­ten. 
 

h. Nach­weis­ver­fah­ren

  • Nach­ge­la­ger­tes Ver­fah­ren, z. B. im Rah­men der nächs­ten Pflegesatzverhandlung 
  • Etwa­ige Über­zah­lun­gen nach § 150 Absatz 2 SGB XI kön­nen auf­grund von ange­for­der­ten Nach­wei­sen sei­tens der Pfle­ge­kas­sen fest­ge­stellt werden. 
  • Erhal­te­ne staat­li­che Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen müs­sen der Pfle­ge­kas­se, die die Aus­zah­lung durch­ge­führt hat, unauf­ge­for­dert mit­ge­teilt werden 
  • Nach­wei­se kön­nen z.B. sein:
    • Für Per­so­nal­mehr­auf­wen­dun­gen:
      • Nach­wei­se z. B. über ange­ord­ne­te und erbrach­te Mehr­ar­beits­stun­den und deren Vergütung,
      • Nach­wei­se über Neu­ein­stel­lun­gen oder Stel­len­auf­sto­ckun­gen mit ent­spre­chen­den Gehaltsnachweisen,
      • Ver­trä­ge mit Zeit­fir­men mit Anga­be der Ver­gü­tung bzw. Abrech­nun­gen oder
      • Nach­wei­se über Per­so­nal­auf­wen­dun­gen auf­grund von Arbeitnehmerüberlassung
       
    • Für sons­ti­ge erhöh­te Auf­wen­dun­gen: Rechnungen
    • Für Einnahmeausfälle/Mindereinnahmen bei ambu­lan­ten Pfle­ge­diens­ten: Nach­wei­se über
      • die tat­säch­li­chen Ein­nah­men ein­schließ­lich staat­li­cher Unter­stüt­zungs­zah­lun­gen oder
      • Ein­nah­men aus Arbeitnehmerüberlassung

III. Mel­dung der wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der Leis­tungs­er­brin­gung nach § 150 Abs. 1


Im Fal­le einer wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der Leis­tungs­er­brin­gung infol­ge des neu­ar­ti­gen Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 ist der Trä­ger einer nach § 72 zuge­las­se­nen Pfle­ge­ein­rich­tung ver­pflich­tet, die­se umge­hend den Pfle­ge­kas­sen gegen­über anzu­zei­gen. Dies gilt auch dann, wenn z.B. die Schlie­ßung von Sei­ten einer Lan­des­be­hör­de ange­ord­net wurde. 


IV. Tages­pfle­gen

a. Wie kann ich Anträ­ge zur Absi­che­rung der Erlös­aus­fäl­le gem. § 150 Abs. 3 SGBXI stellen?

Bei sin­ken­der Aus­las­tung oder Schlie­ßun­gen sol­len frei­wer­den­de Per­so­nal­ka­pa­zi­tä­ten für die Ver­sor­gung von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen in ande­ren Berei­chen ein­ge­setzt werden.

Z.B. könn­te das Per­so­nal in der voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge oder ambu­lan­ten Pfle­ge zusätz­li­che Coro­nabe­ding­te Mehr­ar­bei­ten über­neh­men oder Per­so­nal­aus­fäl­le kompensieren. 

Dabei sind zum fle­xi­blen Ein­satz des Per­so­nals in ande­ren Ver­sor­gungs­be­rei­chen alle bestehen­den Instru­men­te und Mit­tel ein­schließ­lich des Ver­trags­rechts zu nut­zen, bei denen zulas­sungs­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen zweck­ge­rich­tet und unbü­ro­kra­tisch ange­wandt werden.


b. Sol­len wir nach der Schlie­ßung der Tages­pfle­ge Kurz­ar­beit beantragen?

Die Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­beit wird vom BMG und GKV grund­sätz­lich vor­ran­gig gese­hen. Ziel ist aber gera­de nicht, dass das drin­gend benö­tig­te Per­so­nal (in Tages­pfle­ge­ein­rich­tun­gen) in Kurz­ar­beit geschickt wird. 

Der Antrag auf Kurz­ar­beit hängt von der jewei­li­gen Situa­ti­on vor Ort ab. Gene­rell müs­sen Sie vor­ab prü­fen, inwie­weit ihr Per­so­nal in ande­ren Berei­chen des Unter­neh­mens ein­ge­setzt wer­den kann und muss, sofern Sie nicht durch Urlaub und Über­stun­den­aus­gleich vor­über­ge­hen­de Lösun­gen finden. 

c. Muss die Aus­bil­dungs­um­la­ge ab 01.06.2020 auch bei geschlos­se­nem Betrieb gezahlt werden?


Ja, die Umla­ge ist unab­hän­gig von der behörd­li­chen Schlie­ßung und muss gezahlt werden.

Haben Sie Fra­gen?
Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0. 

Sie kön­nen die­sen BAYERNLETTER® inkl. Anla­gen auch als pdf-Datei herunterladen.

Bayernletter

Weitersagen:

Nilgün Bürger

Steuerberaterin / Finanzbuchhaltung

Nilgün Bürger ist Dipl. Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin und seit 1. Oktober 2022 Leiterin der Finanzbuchhaltung. Zudem ist Sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatung Schwan & Partner GmbH StBG. Sie hat mehr als 17 Jahre Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Unternehmen im Gesundheitssektor, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt bei der steuerlichen Beratung sowie steuerrechtlichen Spezialfragestellungen gemeinnütziger Einrichtungen. Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen, verbindliche Auskünfte als auch bei Einspruchs- und Klageverfahren gehören ebenso wie die Erstellung von Steuererklärungen /-voranmeldungen, Jahresabschlüsse (kameral, doppisch) und Finanzbuchhaltungen zu Ihrer Kernkompetenz.

Rainer Walk

Heimkostenabrechnung

Rainer Walk ist seit mehr als 20 Jahren im IT-Bereich der Sozialwirtschaft tätig und spezialisierte sich bei einem Software-Hersteller in zahlreichen Kunden-Projekten für diesen Markt. Rainer Walk leitete den Support-Bereich, Schulungen und Seminare. Er koordinierte Entwicklungs- und Programmierungsprojekte. Das softwaregestützte Workflow-Management bei Einrichtungen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kam als weiteres Fachgebiet hinzu.
Die Schwerpunkte der Arbeit von Rainer Walk liegen in der herstellerunabhängigen strategischen IT-Beratung im Sozialbereich. Seine Tätigkeitsfelder sind das IT-Projekt- und Prozessmanagement und das Business Process Outsourcing (BPO) im Bereich Abrechnung.

Melanie Schwaiger

Geschäftsführerin / Controlling

Melanie Schwaiger absolvierte 2009 bereits während ihres Studiums ein Praktikum bei Schwan & Partner. Nachdem sie ihr betriebswirtschaftliches Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, begann sie in den Bereichen Controlling und Pflegesatzwesen des Unternehmens. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind seitdem die Erstellung von Businessplänen, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen sowie der Aufbau und die Implementierung von Controllinginstrumenten. Seit 2020 ist Frau Schwaiger Leitung des Geschäftsbereiches Finanz- und Rechnungswesen und 2021 wurde ihr zudem die Leitung des Bereichs Controlling übertragen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Melanie Schwaiger Geschäftsführerin von Schwan & Partner.

Edith Pfingstgräf

Projektmanagement

Edith Pfingstgräf ist seit 1999 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Die studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) qualifizierte sich berufsbegleitend zur Projektmanagerin IHK. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Edith Pfingstgräf liegen im Projektmanagement und Controlling von Pflegeeinrichtungen - die zielorientierte Planung, Steuerung und Information des Unternehmens und seiner Teilbereiche. Edith Pfingstgräf hat umfangreiche Projekterfahrung bei der Implementierung eines Controlling-Systems, der Planung, Eröffnung und Betrieb von Senioreneinrichtungen sowie der Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen.

Maria Lehr

Management

Maria Lehr kam bereits mit Erfahrung als Hauswirtsschafts- und stellvertretende Heimleitung in der Altenhilfe 1995 zur Schwan & Partner GmbH. Als Seniorberaterin waren ihre Tätigkeitsschwerpunkte die Restrukturierung von Verwaltungsabläufen in Einrichtungen der Altenhilfe, die Unterstützung bei der Heimkostenabrechnung sowie die Verhandlung von Investitionskosten. Seit 2020 ist sie Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für den Bereich operatives Management. Frau Lehr ist Geschäftsführerin von drei Altenhilfeeinrichtungen.

Julian Braun

Geschäftsführer / Pflegesatzwesen

Julian Braun ist seit 2014 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Der studierte Betriebswirt (M.Sc.) startete im Bereich Controlling und wechselte im Jahr 2016 in die Pflegesatzabteilung. Von da an sammelte er auch Erfahrung im Bereich Management und Beratung als stellvertretende Leitung. 2020 wurde ihm die Leitung des Bereichs Pflegesatzwesen übertragen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verhandlung von Pflegesätzen und in der Analyse betriebswirtschaftlicher Prozesse. Zudem besitzt er die Qualifikation zur Leitung von Pflegeeinrichtungen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Julian Braun Geschäftsführer von Schwan & Partner.

Andrea Fischer

Office Management

Andrea Fischer ist ausgebildete Industriekauffrau mit einer Weiterbildung zur praktischen Betriebswirtin. Seit 1999 leitet sie das Office Management von Schwan & Partner und ist verantwortlich für die administrativen Aufgaben. Als Prokuristin und Assistentin der Gesellschafter ist sie mit allen Belangen des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betraut.

Hubert Braun

Management / Pflegesatzwesen

Hubert Braun ist studierter Betriebswirt. Seine berufliche Karriere begann 1990 bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dort war er für die betriebswirtschaftliche Beratung und für das Pflegesatzwesen verantwortlich.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Controlling sowie im Bereich Pflegesatz für Pflege-, Behinderten- und Jugendhilfeeinrichtungen. 

Er berät soziale Einrichtungen bei Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und unterstützt sie bei Schiedsstellenverfahren. Die Begleitung bei Betriebsübergängen, die Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen ist ebenso seine Kernkompetenz.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Beratung von Planern und Investoren bei der Projektierung und Realisierung von Senioreneinrichtungen. Hubert Braun ist Mitglied der Landespflegesatzkommission Bayern.

Silvia Josephi

Finanzbuchhaltung

Silvia Josephi ist ausgebildete IT-Kauffrau, geprüfte Bilanzbuchhalterin (IHK) und internationale Bilanzbuchhalterin (IHK). Seit 1995 ist sie bei der Schwan & Partner GmbH für den Aufbau und die kontinuierliche Expansion des Geschäftsbereiches Finanzbuchhaltung in den Bereichen Alten-, Behinderten-, und Jugendhilfe sowie für kommunale Einrichtungen verantwortlich. Ihre Kernkompetenzen liegen in der Übernahme von laufenden Buchhaltungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, Ansprechpartnerin für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Implementierung von Kostenrechnungsstrukturen. Im Bereich der Beratung gehören zu ihrer Expertise praxisorientierte Soll-IST-Analysen von Prozessabläufen und Organisationsstrukturen innerhalb der Abteilung Rechnungswesen sozialer Einrichtungen.

Hartmut Joithe

Geschäftsführender Gesellschafter