BAYERNLETTER® Mai 2019

Informationen zum Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG), Finanzierung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und die Konsequenzen im Controlling sowie weitere Themen.

Aus­ga­be 145

Alten­hil­fe | Aus der Pra­xis für die Praxis

I. Infor­ma­tio­nen zum Pfle­ge­per­so­nal­stär­kungs­ge­setz (PpSG)

1. Rege­lun­gen für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen in Bayern

Die Arbeits­ge­mein­schaft der Pfle­ge­kas­sen­ver­bän­de in Bay­ern hat das Antrags­ver­fah­ren neu geregelt.

Die Bear­bei­tung der Anträ­ge, Erstel­lung der Beschei­de und die Aus­zah­lung der För­der­gel­der erfolgt ein­heit­lich über eine Pflegekasse.

In Bay­ern wur­de die Ver­tei­lung nach Regie­rungs­be­zir­ken vereinbart.

Kas­seRegie­rungs­be­zir­keKon­takt per E‑Mail
(bevor­zugt)
Kon­takt per Post
AOKOber­bay­ernfoerdergeldpflege[at]by.aok.deAOK Bay­ern -
Die Gesund­heits­kas­se
 Schwa­ben Pfle­ge­kas­se bei der AOK Bayern
 Mit­tel­fran­ken Pes­ta­loz­zi­str. 8, 95326 Kulmbach
    
DAKNie­der­bay­ernservice007830[at]dak.deDAK-Gesund­heit
 Ober­fran­ken Fach­be­reich Pfle­ge (007830)
 Unter­fran­ken Nagels­weg 27–30
 Ober­pfalz 20097 Ham­burg

Die o. g. Kon­takt­adres­sen sind zustän­dig für fol­gen­de Bereiche:

1. Finan­zie­rung zusätz­li­cher Stel­len (§ 8 Abs. 6 SGB XI)
2. Maß­nah­men zur bes­se­ren Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI)
3. Inves­ti­tio­nen in Digi­ta­li­sie­rungs­maß­nah­men (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
4. Schu­lun­gen zur Indi­ka­to­ren­er­he­bung (§1 1 4b SGB XI)

Sofern Ein­rich­tun­gen bereits Anträ­ge zur Frist­wah­rung an ande­rer Stel­le (z. B. Pfle­ge­satz­ver­hand­ler) gestellt haben, wer­den die­se an die nun­mehr zustän­di­ge Stel­le weitergeleitet.

2. Fest­le­gung der Richt­li­ni­en zu § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI
Die Richt­li­ni­en für die Maß­nah­men zur Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge, Fami­lie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI) sowie zur För­de­rung der Digi­ta­li­sie­rung in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen (§ 8 Abs. 8 SGB XI) wur­den nun vom GKV-Spit­zen­ver­band veröffentlicht.

Die wesent­li­chen Ände­run­gen der Richt­li­ni­en gegen­über dem Ent­wurf sind:

§ 8 Absatz 7 SGB XI zur För­de­rung von Maß­nah­men ambu­lan­ter und sta­tio­nä­rer Pfle­ge­ein­rich­tun­gen zur Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge, Fami­lie und Beruf

  • Im § 1 Abs. 4 wur­den die bei­spiel­haft auf­ge­zähl­ten för­de­rungs­fä­hi­gen, indi­vi­du­el­len und gemein­schaft­li­chen Betreu­ungs­an­ge­bo­te prä­zi­siert. För­der­fä­hig sind nun auch:
    • nied­rig­schwel­li­ge Ange­bo­te sowie Ange­bo­te zur Betreu­ung von pfle­ge­be­dürf­ti­gen Menschen
    • Pro­jek­te zur Ein­füh­rung neu­er fami­li­en­ori­en­tier­ter Personalmanagementmodelle
    • Bera­tungs­leis­tun­gen zur Opti­mie­rung der Dienstplangestaltung
  • Durch die ersatz­lo­se Strei­chung der ein­schrän­ken­den Defi­ni­ti­on der beson­de­ren Arbeits­zei­ten, regel­mä­ßig zwi­schen 1 9.00 und 07.00 Uhr, sind nun die Betreu­ungs­an­ge­bo­te ohne zeit­li­che Begren­zung auf Rand­zei­ten för­der­fä­hig, sofern die­se das Ziel nach § 1 Absatz 1 sicher­stel­len.
    Das heißt, wenn lt. § 1 Abs. 5 Betreu­ungs­zei­ten abge­deckt wer­den, wel­che von den regio­na­len und den übli­chen ange­bo­te­nen Öff­nungs­zei­ten abwei­chen, oder wenn ein indi­vi­du­ell pass­ge­nau­es Ange­bot abge­bil­det wird.
  • Im § 4 Abs. 1 wird gere­gelt, dass vor der Durch­füh­rung der Maß­nah­men auf der Basis eines Kos­ten­vor­anschlags (pro­spek­tiv), als auch nach der Durch­füh­rung von Maß­nah­men auf der Basis von Rech­nun­gen (retro­spek­tiv), ein Antrags­ver­fah­ren mög­lich ist.
  • Der § 5 Abs. 1 besagt, dass falls eine Pfle­ge­kas­se für den Antrag nicht zustän­dig ist, die­ser an die zustän­di­ge Pfle­ge­kas­se wei­ter­ge­lei­tet wer­den muss.
  • Durch die im § 5 Abs. 2 neu­en Rege­lun­gen für pro­spek­ti­ve Antrags­ver­fah­ren, prüft nun die jeweils zustän­di­ge Pfle­ge­kas­se die Anträ­ge auf För­de­rung und erlässt die Beschei­de über die Bewil­li­gung der För­der­mit­tel. Des­sen Aus­zah­lung erfolgt aller­dings erst nach Vor­la­ge über die ver­aus­gab­ten Mittel.

§ 8 Absatz 8 SGB XI zur För­de­rung der Digi­ta­li­sie­rung in sta­tio­nä­ren und ambu­lan­ten Pfle­ge­ein­rich­tun­gen

  • Der Gegen­stand der För­de­rung wur­de im § 1 Abs. 1 erwei­tert. Neben den ein­ma­li­gen Anschaf­fun­gen von digi­ta­ler oder tech­ni­scher Aus­rüs­tung, wer­den nun auch die ein­her­ge­hen­den Kos­ten für die Inbe­trieb­nah­me sowie der Erwerb von Lizen­zen, oder die Ein­rich­tung von W‑LAN berück­sich­tigt. Ins­be­son­de­re sind fol­gen­de Berei­che betroffen:
    • die Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung der Pflegedokumentation,
    • die Dienst- und Tourenplanung
    • das inter­ne Qualitätsmanagement
    • die Erhe­bung von Qualitätsindikatoren
    • die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Ärz­ten und sta­tio­nä­ren Pflegeeinrichtungen
    • die elek­tro­ni­sche Abrech­nung pfle­ge­ri­scher Leis­tun­gen nach § 1 05 SGB XI
    • die Aus‑, Fort‑,Weiterbildung oder Schu­lung, die im Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung von digi­ta­ler oder tech­ni­scher Aus­rüs­tung stehen
  • Im § 2 wird klar­ge­stellt, dass der ein­ma­li­ge Zuschuss für meh­re­re Anschaf­fun­gen von digi­ta­ler oder tech­ni­scher Aus­rüs­tung, wie auch für Schu­lun­gen, Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dun­gen gesplit­tet wer­den kann.
  • Im § 4 Abs. 1 wird gere­gelt, dass vor der Durch­füh­rung der Maß­nah­men auf der Basis eines Kos­ten­vor­anschlags (pro­spek­tiv), als auch nach der Durch­füh­rung von Maß­nah­men auf der Basis von Rech­nun­gen (retro­spek­tiv), ein Antrags­ver­fah­ren mög­lich ist. — Ana­log zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.
  • Durch die im § 5 Abs. 2 neu­en Rege­lun­gen für pro­spek­ti­ve Antrags­ver­fah­ren, prüft nun die jeweils zustän­di­ge Pfle­ge­kas­se die Anträ­ge auf För­de­rung und erlässt die Beschei­de über die Bewil­li­gung der För­der­mit­tel. Des­sen Aus­zah­lung erfolgt aller­dings erst nach Vor­la­ge über die ver­aus­gab­ten Mit­tel. — Ana­log zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.

Unter dem fol­gen­dem Link fin­den Sie die beigfüg­ten Richt­li­ni­en sowie Mus­ter­an­trä­ge (unter dem Punkt Finan­zie­rungs- und Fördermaßnahmen):

https://​www​.gkv​spit​zen​ver​band​.de/​p​f​l​e​g​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​r​i​c​h​t​l​i​n​i​e​n​_​v​e​r​e​i​n​b​a​r​u​n​g​e​n​_​f​o​r​m​u​l​a​r​e​/​r​i​c​h​t​l​i​n​i​e​n​_​v​e​r​e​i​n​b​a​r​u​n​g​e​n​_​f​o​r​m​u​l​a​r​e​.​jsp

Haben Sie Fra­gen?
Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0. 

II. Finan­zie­rung des Pfle­ge­be­ru­fe­ge­set­zes (PflBG) — Kon­se­quen­zen für die Pra­xis im Con­trol­ling
Kern des Pfle­ge­be­ru­fe­ge­set­zes ist die Ein­füh­rung einer drei­jäh­ri­gen, gene­ra­lis­ti­schen beruf­li­chen Aus­bil­dung mit dem Abschluss “Pflegefachfrau”/“Pflegefachmann”. Die “Pfle­ge­aus­bil­dungs­fonds Bay­ern GmbH” hat die Auf­ga­be, alle rele­van­ten Daten der Aus­bil­dungs­ein­rich­tun­gen, zur Fest­set­zung des Aus­bil­dungs­bud­gets zu sam­meln. Alle sta­tio­nä­ren und ambu­lan­ten Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sowie Kran­ken­häu­ser und Schu­len, wer­den z.Zt. von der “Pfle­ge­aus­bil­dungs­fonds Bay­ern GmbH” bezüg­lich der Regis­trie­rung für ein Daten­por­tal angeschrieben.

Daten­lie­fe­run­gen: Som­mer 2019 für 2020

  • Fest­set­zun­gen sind pro­spek­tiv auf Basis von „Plan­zah­len“
  • Retro­spek­ti­ve Aus­glei­che (Spitz­ab­rech­nun­gen) sind erforderlich

Pro­spek­ti­ve Daten zu Leis­tungs­zah­len, Aus­zu­bil­den­den und Per­so­nal­zah­len wer­den jeweils zum 15.06. eines Jah­res abgefragt!

Ablauf:
1. Mel­dun­gen der Einrichtungen

  • Aus­zu­bil­den­de für das Jahr 2020
  • Ist-Stel­len Pflegefachkräfte
  • Soll-Stel­len Pflegefachkräfte
  • Die Mel­dung ist pro Ver­sor­gungs­be­reich erforderlich
  • Wenn kei­ne Aus­bil­dung erfolgt: Null­mel­dung erforderlich

2. Umla­ge der Kos­ten durch Pflegeausbildungsfonds

  • Kos­ten­be­scheid spä­tes­tens bis 31.10.2019 an Einrichtung
  • Ermitt­lung des Umla­ge­sat­zes pro Bewohner
  • Mit­tei­lung des Umla­ge­sat­zes ab 01.01.2020 an Bewoh­ner spä­tes­tens am 30.11.2019
  • Spitz­ab­rech­nung jeweils im Folgejahr

Es dür­fen nur die Pfle­ge­fach­kräf­te berück­sich­tigt werden:

  • Gesund­heits- und Kran­ken­pfle­ger/-innen
  • Gesund­heits- und Kin­der­kran­ken­pfle­ger/-innen
  • Alten­pfle­ger/-innen

Nicht berück­sich­tigt wer­den z. B.:

  • Ergo­the­ra­peu­ten/-innen
  • Erzie­her/-innen
  • Hei­ler­zie­hungs­pfle­ger/-innen
Fazit:
Um alle rele­van­ten Daten mel­den zu kön­nen, ist fol­gen­des unbe­dingt erforderlich:Trennung zwi­schen Pfle­ge­fach­kräf­ten und sons­ti­gen Fach­kräf­ten im Stel­len­plan und
Controlling!Festlegung neu­er Dienstar­ten oder Funk­ti­ons­num­mern zur Tren­nung von Pfle­ge­fach­kräf­ten und sonst. Fach­kräf­ten FQA­Neue Funk­ti­ons­num­mern für Azu­bi 1 . Jahr und 2. + 3. Jahr (für Aus­bil­dungs­be­ginn ab 2020)Neue Kon­ten und/oder Kos­ten­stel­len für Aus­zu­bil­den­de der gene­ra­lis­ti­schen Aus­bil­dung für Nach­wei­se und Spitz­ab­rech­nung. Es ist grund­sätz­lich zu ent­schei­den, ob für die Erstel­lung der Kos­ten­nach­wei­se für die Spitz­ab­rech­nung eine Kos­ten­ar­ten­rech­nung oder eine Kos­ten­stel­len­rech­nung für Ihre Ein­rich­tung sinn­vol­ler ist. Eine detail­lier­te Kos­ten­ar­ten­rech­nung, wo die Aus­bil­dungs­kos­ten als Ein­zel­kos­ten direkt zuge­ord­net wer­den, könn­te für einen Ver­sor­gungs­be­reich aus­rei­chend sein. Wäh­rend die Kos­ten­ar­ten­rech­nung angibt, wel­che Kos­ten ange­fal­len sind, zeigt die Kos­ten­stel­len­rech­nung auf, wo die Kos­ten anfal­len. Hier­für wer­den die Kos­ten auf die Kos­ten­stel­len gebucht. Die­se Rech­nung dient der­Wirt­schaft­lich­keits­kon­trol­le in den ein­zel­nen Leis­tungs­be­rei­chen. Wenn die Kos­ten­nach­wei­se für ver­schie­de­ne Ver­sor­gungs­be­rei­che erstellt wer­den müs­sen, ist eine Kos­ten­stel­len­rech­nung erforderlich.Anlegen neu­er Kon­ten / neu­er Kos­ten­stel­len­Bei Mel­dung in einem Ver­sor­gungs­be­reich: eine Kos­ten­stel­le aus­rei­chend­Bei Mel­dung in ver­schie­de­nen Ver­sor­gungs­be­rei­chen: Kos­ten­stel­le pro Ver­sor­gungs­be­reich erforderlich

Haben Sie Fra­gen?
Dann wen­den Sie sich bit­te an Frau Edith Pfingst­gräf
per E‑Mail unter edith.pfingsgraef(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0. 

III. Das Pfle­ge­fach­ge­spräch in den zukünf­ti­gen Qua­li­täts­prü­fun­gen – eine Her­aus­for­de­rung mit Risi­ken und Chancen

Die Gestal­tung und die Abläu­fe der zukünf­ti­gen Qua­li­täts­prü­fun­gen durch den Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­ver­si­che­rung (MDK) im Auf­trag der Pfle­ge­kas­sen wer­den sich zukünf­tig stark ver­än­dern, indem eine Plau­si­bi­li­täts­kon­trol­le der gemel­de­ten Qua­li­täts­in­di­ka­to­ren und die Ergeb­nis­qua­li­tät ver­stärkt bewer­tet wer­den. Somit wird in der Prü­fung die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den Prü­fern und den Pfle­ge­fach­kräf­ten in der Ein­rich­tung einen wich­ti­gen Stel­len­wert einnehmen.

Die kon­zep­tio­nel­le Neu­ein­rich­tung des zukünf­ti­gen Prüf­ver­fah­rens der Qua­li­täts­prü­fun­gen durch die Ein­be­zie­hung des „Pfle­ge­fach­ge­sprä­ches“, stellt für die Ein­rich­tun­gen eine neue Her­aus­for­de­rung mit Risi­ken und Chan­cen dar. Als Chan­ce ist die Mit­wir­kung am Prüf­pro­zess und die Ein­fluss­nah­me am Qua­li­täts­er­geb­nis anzu­füh­ren, als Risi­ko könn­te die Erkennt­nis ste­hen, dass bis­he­ri­ge Ver­fah­ren stan­dar­di­siert und nicht indi­vi­du­ell und bewohn­er­ori­en­tiert umge­setzt wer­den. Wei­ter­hin ist es mög­lich, dass die Pfle­ge­fach­kräf­te in einem Fach­ge­spräch bis­he­ri­ge rou­ti­n­ege­präg­te Maß­nah­men in ihrer Durch­füh­rung nicht umfas­send und fach­lich ver­siert begrün­den könn­ten. In die­sem Fal­le soll­ten bis­he­ri­ge Ver­fah­ren von den ver­ant­wort­li­chen Lei­tungs­kräf­ten in ihrer ziel­füh­ren­den Wir­kung hin­ter­fragt und gege­ben­falls neu ange­passt werden.

Im zukünf­ti­gen Prüf­ver­fah­ren ab dem 01.01.2020 steht nach den Vor­ga­ben der Maß­stä­be und Grund­sät­ze zur Qua­li­täts­prü­fung (MuG) die bedarfs- und bedürf­nis­ge­rech­te Ver­sor­gung des Bewoh­ners im Vor­der­grund. Der Pfle­ge­pro­zess muss im Rah­men der Ein­wirk­mög­lich­kei­ten der Ein­rich­tung in der Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­on nach­voll­zieh­bar sicher­ge­stellt sein. In der Prü­fung ist nicht mehr der allei­ni­ge Fokus auf Doku­men­ta­ti­ons­män­gel gerich­tet, es ist viel­mehr die Beur­tei­lung von indi­vi­du­el­len Ver­sor­gungs­pro­zes­sen gefor­dert. Aus die­sem Grun­de muss der fach­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Prü­fer und Pfle­ge­fach­kraft eine beson­de­re Prio­ri­tät bei­gemes­sen wer­den. Fest­ge­stell­te Ver­sor­gungs­de­fi­zi­te stel­len nicht grund­sätz­lich einen Qua­li­täts- man­gel dar. Bei Abwei­chun­gen im geplan­ten Pfle­ge­pro­zess muss fach­lich dar­ge­legt wer­den, dass der Bewoh­ner die geplan­ten Maß­nah­men nicht akzep­tiert oder ande­re Berufs­grup­pen und Insti­tu­tio­nen, wie Ärz­te oder Kran­ken­kas­sen, den Vor­schlä­gen und Inter­ven­tio­nen der Pfle­ge­kräf­te nicht fol­gen. Wenn bei­spiels­wei­se ein Bewoh­ner mit einem nied­ri­gen Kör­per­ge­wicht oder einer erkann­ten kon­ti­nu­ier­li­chen Gewichts­ab­nah­me die geplan­ten Maß­nah­men, wie das Ange­bot der hoch­ka­lo­ri­schen Zusatz­kost und Lebens­mit­tel mit einer hohen Kalo­rien­dich­te nicht annimmt, kann die Ein­rich­tung die dro­hen­de Man­gel­er­näh­rung nicht ver­hin­dern. Wenn das kon­tra­pro­duk­ti­ve Ver­hal­ten des Bewoh­ners oder die feh­len­de Unter­stüt­zung von exter­nen Berufs­grup­pen von der Pfle­ge­fach­kraft plau­si­bel und nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt wird, kann es der Ein­rich­tung nicht als Man­gel in der Pfle­ge­qua­li­tät aus­ge­legt werden.

Es ist dabei jedoch dar­auf zu ach­ten, dass sich die Argu­men­ta­ti­ons­ket­te und die Beschrei­bun­gen der Pfle­ge­si­tua­tio­nen von der Pfle­ge­fach­kraft in der Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­on nach­voll­zieh­bar wiederspiegeln.

Die Auf­wer­tung des Pfle­ge­fach­ge­sprä­ches ist im zukünf­ti­gen Prüf­ver­fah­ren unab­ding­bar, um den Ver­sor­gungs­pro­zess indi­vi­du­ell und der Rea­li­tät ent­spre­chend dar­stel­len zu können.

Die Ver­än­de­rung der bis­he­ri­gen Prüf­kul­tur soll­te als Chan­ce und als fach­li­che Auf­wer­tung des Pfle­ge­per­so­nals gegen­über den Prüf­be­hör­den gese­hen werden.

Ein gewis­ses Risi­ko brint die Tat­sa­che, dass der Fach­aus­tausch in einer Prüf­si­tua­ti­on erfolgt und für die Pfle­ge­kräf­te zumeist als eine mehr- oder min­der ange­spann­te Stress­si­tua­ti­on emp­fun­den wird. Die Pfle­ge­fach­kraft ist gefor­dert, die geplan­ten und durch­ge­führ­ten Pfle­ge­pro­zes­se nach­voll­zieh­bar gegen­über dem Prü­fer zu begrün­den und auf kri­ti­sche Fra­gen eine fach­lich ver­sier­te Ant­wort zu geben. Das neue Prüf­ver­fah­ren wird für bei­de Sei­ten zukünf­tig kom­ple­xer und anspruchs­vol­ler sein. Mit der Ein­be­zie­hung des Pfle­ge­fach­ge­sprä­ches komm­tauf die Ein­rich­tung, vor allem vor­der­grün­dig auf die Lei­tungs­kräf­te, eine neue Her­aus­for­de­rung zu. Sie müs­sen ihre Pfle­ge­fach­kräf­te noch inten­si­ver in ihren fach­li­chen, kom­mu­ni­ka­ti­ven und sozia­len
Kom­pe­ten­zen för­dern und stärken.

Eige­ne Darstellung

Zur Vor­be­rei­tung des neu­en Prüf­ver­fah­rens eig­nen sich spe­zi­el­le Übungs­ein­hei­ten, wie „Trai­ning on the Job“, denen vor den Qua­li­täts­be­auf­trag­ten, Pfle­ge­dienst­lei­tun­gen oder exter­nen Trai­nern ein Fach­ge­spräch anhand einer Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­on geübt wird. In der simu­lier­ten Prüf­si­tua­ti­on soll­ten die geplan­ten Pro­zes­se hin­ter­fragt wer­den. Bei­spiels­wei­se kann bei einem Bewoh­ner mit Deku­bi­tus­ri­si­ko der Mit­ar­bei­ter in der Prü­fer­rol­le die Ergeb­nis­se in der Risi­koer­fas­sung hin­ter­fra­gen: Wie ist die Pfle­ge­fach­kraft zu der Ein­schät­zung gekom­men? Wie wur­den die Risi­ko­fak­to­ren identifiziert?

Hier­bei wür­den zugleich das Fach­wis­sen und die vor­han­de­nen Kennt­nis­se zu den jewei­li­gen Exper­ten­stan­dards der Pfle­ge­kräf­te über­prüft wer­den kön­nen. Gege­be­nen­falls kann ein Schu­lungs­be­darf abge­lei­tet wer­den. Die Pfle­ge­kräf­te soll­ten inten­siv dahin­ge­hend geschult wer­den, einen Trans­fer der pfle­ge­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se der Exper­ten­stan­dards in die Pra­xis vor­neh­men und ablei­ten zu kön­nen. Gleich­be­deu­tend ist sicher­zu­stel­len, dass die Pfle­ge­fach­kraft mit dem Doku­men­ta­ti­ons­sys­tem ver­traut ist und die jewei­li­ge Ver­or­tung der rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zum Pfle­ge­pro­zess, wie Beschrei­bung in der Bewoh­ner­be­ob­ach­tung, Arzt­kom­mu­ni­ka­ti­on, Fall­be­spre­chun­gen oder Beob­ach­tun­gen des Ver­hal­tens vor­wei­sen kann.

Eben­so soll­ten die Pfle­ge­kräf­te dahin­ge­hend geschult wer­den, die Ergeb­nis­se zur Wirk­sam­keits­prü­fung der Eva­lua­ti­on des Pfle­ge­pro­zes­ses, bedarfs­ge­recht durch­zu­füh­ren und in der Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­on dar­le­gen zu kön­nen. In der Ver­gan­gen­heit lag der Fokus der Prü­fer oft­mals auf der stan­dar­di­sier­ten Umset­zung von Pfle­ge­maß­nah­men, wie z. B. der Durch­füh­rung von zwei bis vier­stünd­li­chen Lage­rungs­in­ter­val­len bei einem Bewoh­ner mit einem Deku­bi­tus­ri­si­ko. Die Pfle­ge­fach­raft soll­te im Pfle­ge­fach­ge­spräch, gemäß dem Exper­ten­stan­dard zur Deku­bi­tus­pro­phy­la­xe sach­lich argu­men­tie­ren, dass Lage­rungs­in­ter­val­le bis zu sechs Stun­den mög­lich sind, wenn bei der Haut­in­spek­ti­on kei­ne Haut­rö­tun­gen beob­ach­tet wer­den. Eine Eva­lua­ti­on der Maß­nah­men zur Deku­bi­tus­pro­phy­la­xe beinhal­tet eine regel­mä­ßi­ge Haut­in­spek­ti­on nach jedem Posi­ti­ons­wech­sel. Fest­ge­schrie­be­ne Eva­lua­ti­ons­in­ter­val­le in einer Pfle­ge­pla­nung sind im Para­dig­men­wech­sel zur ent­bü­ro­kra­ti­sier­ten Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­on nicht mehr erfor­der­lich. Es geht somit vor­der­grün­dig um eine bedarfs­ge­rech­te Eva­lua­ti­on der Maß­nah­men im Pfle­ge­pro­zess, die durch die Pfle­ge­fach­kraft indi­vi­du­ell fest­ge­legt, begrün­det und doku­men­tiert wer­den muss.

Für die Ein­rich­tungs­lei­tung und feder­füh­rend für die Pfle­ge­dienst­lei­tung stellt das erfor­der­li­che Coa­ching der Pfle­ge­fach­kräf­te eben­falls eine Her­aus­for­de­rung dar, indem sie bezüg­lich der Vor­be­rei­tung auf die Qua­li­täts­prü­fun­gen eine ande­re Rol­le, näm­lich die als Part­ner und nicht die als Vor­ge­setz­te ein­neh­men soll­te. Es soll­te das Ziel sein, die Pfle­ge­kräf­te in ihren Kom­pe­ten­zen zu ent­wi­ckeln und deren Fähig­kei­ten zu erwei­tern. Wer­den per­ma­nent Feh­ler in der Prüf­si­mu­la­ti­on auf­ge­zeigt, kann die Pfle­ge­fach­kraft kein Selbst­be­wusst­sein für die zukünf­ti­ge Prüf­si­tua­ti­on ent­wi­ckeln. Gera­de in schwie­ri­gen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­si­tua­tio­nen ist eine prä­zi­se Tren­nung von Aus­sa­gen auf der Sach­ebe­ne und der Bezie­hungs­ebe­ne erfor­der­lich. Hier­bei nimmt die Füh­rungs­qua­li­tät der Ein­rich­tungs­lei­tung sowie ihr wert­schät­zen­der Umgang mit den Pfle­ge­kräf­ten eine wich­ti­ge Funk­ti­on zur Sta­bi­li­sie­rung und Stär­kung des Selbst­ver­trau­ens ein.

In der Kom­mu­ni­ka­ti­on und dem Coa­ching soll­ten vier Kern­for­de­run­gen Beach­tung finden:

Abb. ange­lehnt an: Coa­ching: Fischer-Epe, Maren, Mit­ein­an­der Zie­le errei­chen S. 98, 2018

Die Her­aus­for­de­rung besteht zudem dar­in, die Pfle­ge­fach­kräf­te in ihrer Pfle­ge­fach­lich­keit zu stär­ken und das nöti­ge Selbst­be­wusst­sein gegen­über den Prüf­be­hör­den zu ent­wi­ckeln. Der Erfolg zur erfor­der­li­chen Per­so­nal­ent­wick­lung ist unter ande­rem von der Füh­rungs­kom­pe­tenz der Ein­rich­tungs­lei­tung und der Pfle­ge­dienst­lei­tung abhän­gig. Dabei ist im Vor­feld eine Poten­zi­al­ana­ly­se der vor­han­de­nen Pfle­ge­fach­kräf­te sinn­voll, um die geeig­ne­ten Mitarbeiter*innen für die zukünf­ti­gen Auf­ga­ben zu trai­nie­ren und deren Ver­ant­wor­tungs­be­reich ent­spre­chend zu erwei­tern. Nach der Aus­wahl von geeig­ne­ter Pfle­ge­fach­kräf­ten könn­ten im Rah­men des Beauf­tra­gungs­we­sens meh­re­re „Prü­fungs­be­glei­ter“ in der Ein­rich­tung ver­pflich­tet werden.

Mit dem zukünf­ti­gen „Pfle­ge­fach­ge­spräch“ gestal­tet die Ein­rich­tung somit den Qua­li­täts­prü­fungs­pro­zess sowie die damit ver­bun­de­nen Bera­tungs­in­hal­te fach­lich ent­schei­dend mit und beein­flusst den pfle­ge­fach­li­chen Aus­tausch auf Augen­hö­he zwi­schen Pfle­ge­fach­kräf­ten und Prü­fern maßgeblich.

Haben Sie Fra­gen?
Dann wen­den Sie sich bit­te an Frau Frau­ke Leh­mann oder Herrn Micha­el Sett­gast
per E‑Mail unter michael.settgast(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0. 

Sie kön­nen die­sen BAYERNLETTER® inkl. Anla­ge auch als pdf-Datei herunterladen.

Bayernletter

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Nilgün Bürger

Steuerberaterin / Finanzbuchhaltung

Nilgün Bürger ist Dipl. Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin und seit 1. Oktober 2022 ebenso als Leiterin der Finanzbuchhaltung tätig. Zudem ist Sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatung Schwan & Partner GmbH StBG. Sie hat mehr als 17 Jahre Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Unternehmen im Gesundheitssektor, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt bei der steuerlichen Beratung sowie steuerrechtlichen Spezialfragestellungen gemeinnütziger Einrichtungen. Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen, verbindliche Auskünfte als auch bei Einspruchs- und Klageverfahren gehören ebenso wie die Erstellung von Steuererklärungen /-voranmeldungen, Jahresabschlüssen (kameral, doppisch) und Finanzbuchhaltungen zu Ihrer Kernkompetenz.

Rainer Walk

Heimkostenabrechnung

Rainer Walk ist seit mehr als 20 Jahren im IT-Bereich der Sozialwirtschaft tätig und spezialisierte sich bei einem Software-Hersteller in zahlreichen Kunden-Projekten für diesen Markt. Rainer Walk leitete den Support-Bereich, Schulungen und Seminare. Er koordinierte Entwicklungs- und Programmierungsprojekte. Das softwaregestützte Workflow-Management bei Einrichtungen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kam als weiteres Fachgebiet hinzu.
Die Schwerpunkte der Arbeit von Rainer Walk liegen in der herstellerunabhängigen strategischen IT-Beratung im Sozialbereich. Seine Tätigkeitsfelder sind das IT-Projekt- und Prozessmanagement und das Business Process Outsourcing (BPO) im Bereich Abrechnung.

Melanie Schwaiger

Geschäftsführerin / Controlling

Melanie Schwaiger absolvierte 2009 bereits während ihres Studiums ein Praktikum bei Schwan & Partner. Nachdem sie ihr betriebswirtschaftliches Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, begann sie in den Bereichen Controlling und Pflegesatzwesen des Unternehmens. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind seitdem die Erstellung von Businessplänen, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen sowie der Aufbau und die Implementierung von Controllinginstrumenten. Seit 2020 ist Frau Schwaiger Leitung des Geschäftsbereiches Finanz- und Rechnungswesen und 2021 wurde ihr zudem die Leitung des Bereichs Controlling übertragen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Melanie Schwaiger Geschäftsführerin von Schwan & Partner.

Edith Pfingstgräf

Projektmanagement

Edith Pfingstgräf ist seit 1999 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Die studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) qualifizierte sich berufsbegleitend zur Projektmanagerin IHK. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Edith Pfingstgräf liegen im Projektmanagement und Controlling von Pflegeeinrichtungen - die zielorientierte Planung, Steuerung und Information des Unternehmens und seiner Teilbereiche. Edith Pfingstgräf hat umfangreiche Projekterfahrung bei der Implementierung eines Controlling-Systems, der Planung, Eröffnung und Betrieb von Senioreneinrichtungen sowie der Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen.

Maria Lehr

Management

Maria Lehr kam bereits mit Erfahrung als Hauswirtsschafts- und stellvertretende Heimleitung in der Altenhilfe 1995 zur Schwan & Partner GmbH. Als Seniorberaterin waren ihre Tätigkeitsschwerpunkte die Restrukturierung von Verwaltungsabläufen in Einrichtungen der Altenhilfe, die Unterstützung bei der Heimkostenabrechnung sowie die Verhandlung von Investitionskosten. Seit 2020 ist sie Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für den Bereich operatives Management. Frau Lehr ist Geschäftsführerin von drei Altenhilfeeinrichtungen.

Julian Braun

Geschäftsführer / Pflegesatzwesen

Julian Braun ist seit 2014 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Der studierte Betriebswirt (M.Sc.) startete im Bereich Controlling und wechselte im Jahr 2016 in die Pflegesatzabteilung. Von da an sammelte er auch Erfahrung im Bereich Management und Beratung als stellvertretende Leitung. 2020 wurde ihm die Leitung des Bereichs Pflegesatzwesen übertragen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verhandlung von Pflegesätzen und in der Analyse betriebswirtschaftlicher Prozesse. Zudem besitzt er die Qualifikation zur Leitung von Pflegeeinrichtungen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Julian Braun Geschäftsführer von Schwan & Partner.

Andrea Fischer

Office Management

Andrea Fischer ist ausgebildete Industriekauffrau mit einer Weiterbildung zur praktischen Betriebswirtin. Seit 1999 leitet sie das Office Management von Schwan & Partner und ist verantwortlich für die administrativen Aufgaben. Als Prokuristin und Assistentin der Gesellschafter ist sie mit allen Belangen des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betraut.

Hubert Braun

Management / Pflegesatzwesen

Hubert Braun ist studierter Betriebswirt. Seine berufliche Karriere begann 1990 bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dort war er für die betriebswirtschaftliche Beratung und für das Pflegesatzwesen verantwortlich.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Controlling sowie im Bereich Pflegesatz für Pflege-, Behinderten- und Jugendhilfeeinrichtungen. 

Er berät soziale Einrichtungen bei Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und unterstützt sie bei Schiedsstellenverfahren. Die Begleitung bei Betriebsübergängen, die Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen ist ebenso seine Kernkompetenz.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Beratung von Planern und Investoren bei der Projektierung und Realisierung von Senioreneinrichtungen. Hubert Braun ist Mitglied der Landespflegesatzkommission Bayern.

Silvia Josephi

Finanzbuchhaltung

Silvia Josephi ist ausgebildete IT-Kauffrau, geprüfte Bilanzbuchhalterin (IHK) und internationale Bilanzbuchhalterin (IHK). Seit 1995 ist sie als Leiterin der Finanzbuchhaltung bei der Schwan & Partner GmbH für den Aufbau und die kontinuierliche Expansion des Geschäftsbereiches Finanzbuchhaltung in den Bereichen Alten-, Behinderten-, und Jugendhilfe sowie für kommunale Einrichtungen verantwortlich. Ihre Kernkompetenzen liegen in der Übernahme von laufenden Buchhaltungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, Ansprechpartnerin für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Implementierung von Kostenrechnungsstrukturen. Im Bereich der Beratung gehören zu ihrer Expertise praxisorientierte Soll-IST-Analysen von Prozessabläufen und Organisationsstrukturen innerhalb der Abteilung Rechnungswesen sozialer Einrichtungen.

Hartmut Joithe

Geschäftsführender Gesellschafter