BAYERNLETTER Juni 2025 Ausgabe 217
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Verhinderungspflege – Änderung zum 01.07.2025
Ab dem 01.07.2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget. Damit soll der Zugang für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einfacher und flexibler gestaltet werden.
Eckdaten:
- Jahresbudget: Bis zu 3.539 € jährlich, kombinierbar für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
- Nutzungsdauer: Maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.
- Wegfall der Vorpflegezeit: Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.
- Erweiterte Höchstdauer: Verhinderungspflege kann nun bis zu acht Wochen in Anspruch genommen werden.
- Flexibler Einsatz: Das Budget kann sowohl für Ersatzpflege im häuslichen Umfeld als auch für stationäre Kurzzeitpflege verwendet werden.
II. Neuer Mindestlohn in der Pflege ab 01.07.2025
Ab dem 01.07.2025 werden die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland erneut angehoben:
Entwicklung seit 2023
Der Pflegemindestlohn gilt auch für Stationshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte und Assistenzkräfte, sofern diese in mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
Was kann angerechnet werden?
Neben dem Grundgehalt sind hier auch Zulagen zu berücksichtigen. Im Urteil 5 AZR 93/19 des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde entschieden, dass auch Sonn- und Feiertagszuschläge auf den Pflegemindestlohn angerechnet werden können.
Folgende Entgeltbestandteile können auf den Pflegemindestlohn angerechnet werden:
- Geriatriezulagen
- Akkord- und Leistungsprämien für das Erreichen bestimmter qualitativer oder quantitativer Arbeitsergebnisse pro Zeiteinheit
- Schmutz- und Gefahrenzulagen für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
- Überstundenzuschläge
- Schichtzulagen
- Sonntag- und Feiertagszuschläge
- Jahressonderzahlungen, sofern sie monatlich gewährt werden (Aufteilung eines 13. Monatsgehalts, Urlaubs- oder Weihnachtsgelds über alle 12 Monate)
- Zulagen und Prämien, mit denen die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z. B. Anwesenheitsprämie)
- Sonstige Zulagen, die bspw. zur Erreichung eines Mindestlohns regelmäßig gewährt werden
Wichtig auch bei Tarifbindung
Auch tariflich vereinbarte Gehälter, die unter diesem Mindestlohn liegen, sind entsprechend anzuheben. Dies betrifft insbesondere einige Regelungen bei Betreuungskräften.
III. Schließungen, Insolvenzen und Neuzulassungen von Pflegeheimen in Bayern
Anfang des Jahres wurde eine schriftliche Anfrage zum Personalmangel in der Pflege und der Situation in Bayerns Pflegeheimen an die bayerische Staatsregierung gestellt. Die Fragen und Antworten sind in Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.
Neue Erkenntnisse gibt es hierbei bei den Schließungen und Neuzulassungen von Pflegeheimen seit 2020. Demnach wurden im Zeitraum 2020 bis Ende 2024 insgesamt 101 vollstationäre Einrichtungen geschlossen. Die Gründe reichen von einvernehmlichen Auflösungen bis zu Insolvenzen. Besonders besorgniserregend: In den Jahren 2022 bis 2024 waren die Mehrheit der Schließungen auf Personalmangel zurückzuführen. 2023 etwa wurden 15 Einrichtungen wegen Personalmangel aufgegeben, vier weitere gingen in Insolvenz.
Dem gegenüber stehen zwischen 2020 und 2024 nur 44 Neuzulassungen. Spitzenjahr war 2022 mit 15 neuen Einrichtungen, gefolgt von nur noch 7 bis 8 pro Jahr in 2023 und 2024.
Insgesamt hat Bayern in den letzten fünf Jahren damit 57 Einrichtungen verloren.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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