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BAYERNLETTER® April 2018

BKK Mobil Oil zahlt nur noch 18,00 Euro im Monat für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in Alten- und Pflegeheimen in Bayern.

Aus­ga­be 134

Alten­hil­fe | Aus der Pra­xis für die Praxis

Ein Kom­men­tar aus der Pra­xis für die Pra­xis von Hart­mut Joithe

BKK Mobil Oil zahlt nur noch 18,00 Euro im Monat…

…für die Ver­sor­gung mit auf­sau­gen­den Inkon­ti­nenz­hil­fen in Alten- und Pfle­ge­hei­men in Bayern!

Wie uns der BKK Lan­des­ver­band bestä­tigt, hat die BKK Mobil Oil den ent­spre­chen­den baye­ri­schen Rah­men­ver­trag, den der BKK LV Bay­ern mit­un­ter­schrie­ben hat, ledig­lich still­schwei­gend gegen sich gel­ten las­sen und die­sen Ver­trag nur bis zum 31.12.2016 akzep­tiert. Anschlie­ßend kamen wohl kas­sen­ei­ge­ne Ver­trä­ge zur Anwen­dung, die im Ein­zel­fall spä­tes­tens ab 01.07.2017 umge­setzt wurden.

Hilf­reich wäre gewe­sen, wenn der BKK LV Bay­ern den baye­ri­schen Alten- und Pfle­ge­hei­men bei Ver­trags­ab­schluss mit­ge­teilt hät­te, wel­che BKK damals bei­getre­ten ist. Hat sie aber eben­so wenig, wie sie den Alten- und Pfle­ge­hei­men den „Allein­gang“ der BKK Mobil Oil nicht pro­ak­tiv mit­ge­teilt hat. Für die Zukunft soll­ten die Ver­trags­part­ner jeden­falls dar­auf bestehen, dass der jewei­li­ge Bei­tritt anzu­zei­gen ist, ansons­ten dro­hen künf­tig wei­te­re unlieb­sa­me Überraschungen!

Dar­aus ergibt sich, dass die BKK Mobil Oil (bun­des­weit 1 Mio. Ver­si­cher­te laut eige­ner Mit­tei­lung auf der­Web­site der Kran­ken­kas­se) die Baye­ri­sche Rah­men­ver­ein­ba­rung zur Ver­sor­gung der Pflegeheimbewohner*innen mit Inkon­ti­nenz­ar­ti­kel aktu­ell nicht mehr für sich gel­ten lässt und selbst eine Ver­ein­ba­rung auf Bun­des­ebe­ne mit Leis­tungs­er­brin­gern (i. d. R. Her­stel­ler oder Händ­ler von/mit die­sen Pro­duk­ten) abge­schlos­sen hat.

Die BKK Mobil Oil zahlt aus die­sem neu­en Ver­trag den Leis­tungs­er­brin­gern nicht mehr wie bis­her pau­schal 30,00 Euro pro Monat und Ver­si­cher­ten, son­dern nur noch 18,00 Euro pro Monat. Die Alten- und Pfle­ge­hei­me kön­nen dafür nicht ein­mal die Kos­ten für den Ein­kauf pro Monat und Ver­si­cher­ten refi­nan­zie­ren, geschwei­ge denn die wei­te­ren Gemein­kos­ten, decken. Die Paul Hart­mann AG rech­ne­te unlängst für die Ver­sor­gung im häus­li­chen Bereich einen Betrag von min­des­tens 23,50 Euro aus und wir spre­chen hier von höher­gra­di­gen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen in Alten- und Pfle­ge­hei­men (sie­he Häus­li­che Pfle­ge 04.2018, Sei­te 29)!

Es stellt sich aller­dings die Fra­ge, war­um es Her­stel­ler und Händ­ler gibt, die dem Ver­trags­an­ge­bot der BKK Mobil Oil über­haupt bei­tre­ten. Die 18,00 Euro sind nach eige­nen Berech­nun­gen jeden­falls nicht aus­kömm­lich. Rech­net der Leis­tungs­er­brin­ger hier mit aus­kömm­li­chen Zuzah­lun­gen der Ver­si­cher­ten oder mit Zusatz­auf­trä­gen zum an sich defi­zi­tä­ren Inko-Geschäft, die das Gan­ze wie­der ren­ta­bel gestalten?

Für die betrof­fe­nen BKK Mobil Oil — ver­si­cher­ten Bewohner*innen, die ihre Kran­ken­kas­sen­mit­glied­schaft nicht in Fra­ge stel­len möch­ten — ein Wech­sel wäre aber durch­aus mög­lich — bleibt nur noch die Mög­lich­keit, selbst die Ver­sor­gung, sprich die Belie­fe­rung, sicher zu stel­len. Dazu muss lei­der jede/r Bewohner*in bzw. des­sen gesetz­li­che Ver­tre­tung die ärzt­li­chen Ver­ord­nun­gen, in Abstim­mung mit der BKK Mobil Oil, einem zuge­las­se­nen Lie­fe­ran­ten (Leis­tungs­er­brin­ger) zur Belie­fe­rung und Abrech­nung wei­ter­rei­chen. Der Leis­tungs­er­brin­ger muss dann die benö­tig­ten Pro­duk­te direkt an die Lie­fer­adres­sen zusen­den. Auf der­Web­sei­te der BKK Mobil Oil konn­ten wir lei­der, trotz Tele­fon-Coa­ching eines Mit­ar­bei­ters der BKK Mobil Oil, kei­nen spe­zi­el­len Lie­fe­ran­ten für Alten- und Pfle­ge­mei­ne aus­fin­dig machen.

Für Alten- und Pfle­ge­hei­me sehen wir bei die­ser gerin­gen Monats­pau­scha­le nicht ansatz­wei­se eine qua­li­ta­tiv aus­rei­chen­de Ver­sor­gung refi­nan­ziert. Her­stel­ler und Händ­ler von die­sen Pro­duk­ten, die den Ver­trag bei der BKK Mobil Oil unter­schrie­ben haben, haben ggf. hier mehr Mög­lich­kei­ten oder die­se Leis­tungs­er­brin­ger haben aus ande­ren Grün­den her­aus unterschrieben.

Sicher ist aber eins, soll­te die­se Vor­ge­hens­wei­se Schu­le machen, dann ist die­ses Ver­fah­ren den Ver­sor­gungs­ab­läu­fen in Alten- und Pfle­ge­hei­men in kei­nem Fall zuträg­lich. Man stel­le sich vor, wenn wöchent­lich 1 00 Pake­te von unter­schied­li­chen Lie­fe­ran­ten für die Bewoh­ner­ver­sor­gung im Alten- und Pfle­ge­heim ange­lie­fert wer­den. Nein, das möch­te ich mir per­sön­lich nicht vor­stel­len und wün­sche mir statt­des­sen lie­ber, dass die­se beson­de­ren Kran­ken­kas­se durch Ihre Auf­sicht oder den Gesetz­ge­ber zur Ver­nunft gebracht wird.


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Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hart­mut Joi­the
per E‑Mail unter hartmut.joithe(at)schwan-partner.de
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Neu­re­ge­lun­gen Fahrt­kos­ten Tagespflege

Im Früh­jahr 2016 wur­de in der LPSK ein­stim­mig eine Rege­lung für die Berech­nung der Fahrt­kos­ten in der Tages­pfle­ge beschlos­sen. Kern­punkt war die Umstel­lung der Fahrt­kos­ten auf einen rei­nen km-Preis.

Die Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter­Woh­nung-Tages­pfle­ge kön­nen seit­her jeweils für Hin- und/oder Rück­fahrt mit einem ver­ein­bar­ten km-Preis abge­rech­net werden.

Das damals beschlos­se­ne Fahrt­kos­ten­be­rech­nungs­mo­dell soll­te eva­lu­iert wer­den und ggf. ohne Preis­stei­ge­run­gen, also bud­get­neu­tral, ent­spre­chend den seit­dem gewon­ne­nen Erkennt­nis­sen wei­ter­ent­wi­ckelt werden.

Fol­gen­de Rege­lun­gen wur­den nun beschlossen:

  1. Not­wen­di­ger Zeit­auf­wand für den Trans­port zwi­schen Woh­nung und Fahr­zeug
    Ein­ver­nehm­li­che Auf­fas­sung der Besprechungsteilnehmer*innen ist: Woh­nung = Woh­nungs­tür und nicht nur Haus­tür. Der Zeit­auf­wand, der für das Abho­len des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen von der­Woh­nungs­tür not­wen­dig ist, wird erbracht und ist in der Fahrt­kos­ten­kal­ku­la­ti­on berücksichtigt.

  2. Zuschlag für Roll­stuhl­fah­rer und Lie­gend­trans­port in einem Spe­zi­al­fahr­zeug
    Der mit Roll­stuhl­fah­rern grds. ver­bun­de­ne Auf­wand ist bereits in der Fahrt­kos­ten­kal­ku­la­ti­on berück­sich­tigt; davon aus­ge­nom­men ist das Spe­zi­al­fahr­zeug.

    Wenn gesund­heits- und/oder behin­de­rungs­be­dingt eine not­wen­di­ge (Ein­zel-) Beför­de­rung in einem Spe­zi­al­fahr­zeug erfor­der­lich ist, kann dafür ein Zuschlag zu den Beför­de­rungs­ent­gel­ten ver­ein­bart wer­den.

    Für den not­wen­di­gen Trans­port von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, die lie­gend, im Tra­ge­stuhl oder im Roll­stuhl beför­dert wer­den müs­sen, kann ein Zuschlag nur für die­se Pfle­ge­dürf­ti­gen ver­ein­bart und abge­rech­net wer­den.

    Sol­che Fahr­ten wer­den aus­schließ­lich mit Fahr­zeu­gen durch­ge­führt, die für die­se beson­de­ren Trans­por­te für o. g. Per­so­nen­kreis geeig­net sind (Spe­zi­al­fahr­zeug).
  3. Preis­ver­wer­fun­gen zwi­schen sehr kur­zen und sehr lan­gen Fahr­ten
    In der wei­ter­ent­wi­ckel­ten Fahrt­kos­ten­kal­ku­la­ti­on kön­nen die Preis­ver­wer­fun­gen zwi­schen sehr kur­zen und sehr lan­gen Fahr­ten durch eine Grund- und Ein­zel­ki­lo meter­pau­scha­le kom­pen­siert wer­den (optio­nal).

    Der Trä­ger der teil­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung muss sich für die Dau­er der Lauf­zeit der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung für eine Vari­an­te der Fahrt­kos­ten­re­ge­lung ent­schei­den (ent­we­der aus­schließ­lich „Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter­pau­scha­le“ oder „Grund- und Einzelkilometer-pauschale“).

  4. Extern ver­ge­be­ner Fahr­dienst
    Die bereits in der Fahrt­kos­ten­kal­ku­la­ti­on fest­ge­leg­ten und beschlos­se­nen Rege­lun­gen zum extern ver­ge­be­nen Fahr­dienst blei­ben bestehen. Es obliegt dem Trä­ger der teil­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung, eine Lösung für die Beför­de­rung zu finden.
  5. Ent­stan­de­ne Beför­de­rungs­kos­ten durch nicht abge­sag­te Anfahr­ten
    In der wei­ter­ent­wi­ckel­ten Fahrt­kos­ten­kal­ku­la­ti­on kön­nen die dadurch ent­ste­hen den Kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Dies erfolgt ggf. durch Abzug von Kilo­me­tern bei der täg­li­chen Fahrleistung.
  6. Abrech­nung von (Teil-)Kilometern
    In der wei­ter­ent­wi­ckel­ten Fahrt­kos­ten­kal­ku­la­ti­on erfolgt hier­zu eine Prä­zi­sie­rung: Es ist der Preis pro ange­fan­ge­nem Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter abrechenbar.

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Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hubert Braun
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BAYERNLETTER®-Appell

Dar­über könn­ten Sie ein­mal nach­den­ken und dann handeln!

Weg mit dem Begriff Non-Pro­fit-Orga­ni­sa­ti­on und hin zur Social-Pro­fit-Orga­ni­sa­ti­on, denn Sozi­al­un­ter­neh­men kön­nen wir nicht Non-Pro­fit nennen!

Social-Pro­fit-Orga­ni­sa­tio­nen (SPO) ver­fol­gen kei­ne mone­tä­ren Gewinn­ab­sich­ten, dies ver­stößt gegen deren Sat­zun­gen und die für die­se gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen anwend­ba­re Abga­ben­ord­nung. Sozia­le Orga­ni­sa­tio­nen reinves­tie­ren jeden ver­dien­ten Euro in den sat­zungs­mä­ßi­gen Zweck der Orga­ni­sa­ti­on. Sie schaf­fen sehr bedeut­sa­me Wer­te, also Pro­fit – Social-Profit!

Ihr Ziel ist der Gewinn für die Men­schen in unse­rer Gesellschaft.

Des­halb: Social-Pro­fit statt Non-Profit!

Social-Pro­fit-Orga­ni­sa­tio­nen ver­fol­gen eine Gemein­wohl­ren­di­te, die unser Mit­ein­an­der empa­thisch und lebens­wert gestal­ten.
Des­halb ist unse­res Erach­tens ein Umden­ken erforderlich!

Machen Sie mit und bezeich­nen Sie Ihr Sozi­al­un­ter­neh­men nicht län­ger als NPO son­dern als SPO – Social-Profit-Organisation.

Jede ein­zel­ne Orga­ni­sa­ti­on und jeder ein­zel­ne Unter­neh­mer und sei­ne Mit­ar­bei­ten­den kön­nen ein­fach umbe­nen­nen, aber auch Umden­ken. Machen Sie mit und Stel­len auch Sie bit­te um auf SPO!

Sie kön­nen die­sen BAYERNLETTER® auch als pdf-Datei herunterladen.

Bayernletter

Weitersagen:

Nilgün Bürger

Steuerberaterin / Finanzbuchhaltung

Nilgün Bürger ist Dipl. Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin und seit 1. Oktober 2022 Leiterin der Finanzbuchhaltung. Zudem ist Sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatung Schwan & Partner GmbH StBG. Sie hat mehr als 17 Jahre Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Unternehmen im Gesundheitssektor, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt bei der steuerlichen Beratung sowie steuerrechtlichen Spezialfragestellungen gemeinnütziger Einrichtungen. Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen, verbindliche Auskünfte als auch bei Einspruchs- und Klageverfahren gehören ebenso wie die Erstellung von Steuererklärungen /-voranmeldungen, Jahresabschlüsse (kameral, doppisch) und Finanzbuchhaltungen zu Ihrer Kernkompetenz.

Rainer Walk

Heimkostenabrechnung

Rainer Walk ist seit mehr als 20 Jahren im IT-Bereich der Sozialwirtschaft tätig und spezialisierte sich bei einem Software-Hersteller in zahlreichen Kunden-Projekten für diesen Markt. Rainer Walk leitete den Support-Bereich, Schulungen und Seminare. Er koordinierte Entwicklungs- und Programmierungsprojekte. Das softwaregestützte Workflow-Management bei Einrichtungen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kam als weiteres Fachgebiet hinzu.
Die Schwerpunkte der Arbeit von Rainer Walk liegen in der herstellerunabhängigen strategischen IT-Beratung im Sozialbereich. Seine Tätigkeitsfelder sind das IT-Projekt- und Prozessmanagement und das Business Process Outsourcing (BPO) im Bereich Abrechnung.

Melanie Schwaiger

Geschäftsführerin / Controlling

Melanie Schwaiger absolvierte 2009 bereits während ihres Studiums ein Praktikum bei Schwan & Partner. Nachdem sie ihr betriebswirtschaftliches Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, begann sie in den Bereichen Controlling und Pflegesatzwesen des Unternehmens. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind seitdem die Erstellung von Businessplänen, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen sowie der Aufbau und die Implementierung von Controllinginstrumenten. Seit 2020 ist Frau Schwaiger Leitung des Geschäftsbereiches Finanz- und Rechnungswesen und 2021 wurde ihr zudem die Leitung des Bereichs Controlling übertragen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Melanie Schwaiger Geschäftsführerin von Schwan & Partner.

Edith Pfingstgräf

Projektmanagement

Edith Pfingstgräf ist seit 1999 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Die studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) qualifizierte sich berufsbegleitend zur Projektmanagerin IHK. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Edith Pfingstgräf liegen im Projektmanagement und Controlling von Pflegeeinrichtungen - die zielorientierte Planung, Steuerung und Information des Unternehmens und seiner Teilbereiche. Edith Pfingstgräf hat umfangreiche Projekterfahrung bei der Implementierung eines Controlling-Systems, der Planung, Eröffnung und Betrieb von Senioreneinrichtungen sowie der Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen.

Maria Lehr

Management

Maria Lehr kam bereits mit Erfahrung als Hauswirtsschafts- und stellvertretende Heimleitung in der Altenhilfe 1995 zur Schwan & Partner GmbH. Als Seniorberaterin waren ihre Tätigkeitsschwerpunkte die Restrukturierung von Verwaltungsabläufen in Einrichtungen der Altenhilfe, die Unterstützung bei der Heimkostenabrechnung sowie die Verhandlung von Investitionskosten. Seit 2020 ist sie Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für den Bereich operatives Management. Frau Lehr ist Geschäftsführerin von drei Altenhilfeeinrichtungen.

Julian Braun

Geschäftsführer / Pflegesatzwesen

Julian Braun ist seit 2014 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Der studierte Betriebswirt (M.Sc.) startete im Bereich Controlling und wechselte im Jahr 2016 in die Pflegesatzabteilung. Von da an sammelte er auch Erfahrung im Bereich Management und Beratung als stellvertretende Leitung. 2020 wurde ihm die Leitung des Bereichs Pflegesatzwesen übertragen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verhandlung von Pflegesätzen und in der Analyse betriebswirtschaftlicher Prozesse. Zudem besitzt er die Qualifikation zur Leitung von Pflegeeinrichtungen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Julian Braun Geschäftsführer von Schwan & Partner.

Andrea Fischer

Office Management

Andrea Fischer ist ausgebildete Industriekauffrau mit einer Weiterbildung zur praktischen Betriebswirtin. Seit 1999 leitet sie das Office Management von Schwan & Partner und ist verantwortlich für die administrativen Aufgaben. Als Prokuristin und Assistentin der Gesellschafter ist sie mit allen Belangen des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betraut.

Hubert Braun

Management / Pflegesatzwesen

Hubert Braun ist studierter Betriebswirt. Seine berufliche Karriere begann 1990 bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dort war er für die betriebswirtschaftliche Beratung und für das Pflegesatzwesen verantwortlich.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Controlling sowie im Bereich Pflegesatz für Pflege-, Behinderten- und Jugendhilfeeinrichtungen. 

Er berät soziale Einrichtungen bei Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und unterstützt sie bei Schiedsstellenverfahren. Die Begleitung bei Betriebsübergängen, die Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen ist ebenso seine Kernkompetenz.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Beratung von Planern und Investoren bei der Projektierung und Realisierung von Senioreneinrichtungen. Hubert Braun ist Mitglied der Landespflegesatzkommission Bayern.

Silvia Josephi

Finanzbuchhaltung

Silvia Josephi ist ausgebildete IT-Kauffrau, geprüfte Bilanzbuchhalterin (IHK) und internationale Bilanzbuchhalterin (IHK). Seit 1995 ist sie bei der Schwan & Partner GmbH für den Aufbau und die kontinuierliche Expansion des Geschäftsbereiches Finanzbuchhaltung in den Bereichen Alten-, Behinderten-, und Jugendhilfe sowie für kommunale Einrichtungen verantwortlich. Ihre Kernkompetenzen liegen in der Übernahme von laufenden Buchhaltungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, Ansprechpartnerin für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Implementierung von Kostenrechnungsstrukturen. Im Bereich der Beratung gehören zu ihrer Expertise praxisorientierte Soll-IST-Analysen von Prozessabläufen und Organisationsstrukturen innerhalb der Abteilung Rechnungswesen sozialer Einrichtungen.

Hartmut Joithe

Geschäftsführender Gesellschafter