BAYERNLETTER® Mai 2020 | Son­der­aus­ga­be 3

Neues zum zweiten COVID-19-Bevölkerungsschutz-Gesetz Artikel 5.

I. Zwei­tes COVID-19-Bevöl­ke­rungs­schutz-Gesetz Arti­kel 5

Mit dem zwei­ten COVID-19-Bevöl­ke­rungs­schutz-Gesetz hat der Bun­des­rat und der Bun­des­tag am 14. Mai bezie­hungs­wei­se 15. Mai 2020 wei­te­re Ände­run­gen für den SGB XI Bereich beschlos­sen (sie­he Anlage1).

Im Wesent­li­chen wur­den zwei Ände­run­gen beschlos­sen. Der ers­te Punkt ist die Ein­füh­rung einer Coro­na-Prä­mie für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen (ambu­lan­te Diens­te, Tages­pfle­gen und Pfle­ge­hei­me) mit bis zu 1000 EUR, der von den Pfle­ge­kas­sen finan­ziert wird und im August von den Arbeit­ge­bern aus­be­zahlt wer­den muss. Der zwei­te Punkt betrifft Ver­bes­se­run­gen bei einer qua­ran­tä­ne­be­ding­ten Unter­brin­gung von bereits voll­sta­tio­när ver­sorg­ten Bewoh­nern in Reha-Kliniken.

1.    Coro­na-Prä­mie Alten­pfle­ge Deutschland

a.    Geset­zes­wort­laut § 150a SGB XI

 § 150a Son­der­leis­tung wäh­rend der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie 

(1) Die zuge­las­se­nen Pfle­ge­ein­rich­tun­gen wer­den ver­pflich­tet, ihren Beschäf­tig­ten im Jahr 2020 zum Zweck der Wert­schät­zung für die beson­de­ren Anfor­de­run­gen wäh­rend der Coro­na­vi­rus-SARS-CoV-2-Pan­de­mie eine für jeden Beschäf­tig­ten ein­ma­li­ge Son­der­leis­tung nach Maß­ga­be der Absät­ze 2 bis 6 und 8 zu zah­len (Coro­na-Prä­mie). Glei­ches gilt für Arbeit­ge­ber, deren Arbeit­neh­me­rin­nen oder Arbeit­neh­mer in Ein­rich­tun­gen nach Satz 1 im Rah­men einer Arbeit­neh­mer­über­las­sung oder eines Werk- oder Dienst­leis­tungs­ver­trags ein­ge­setzt werden.

(2) Die Coro­na-Prä­mie ist für Voll­zeit­be­schäf­tig­te, die in dem Zeit­raum vom 1. März 2020 bis ein­schließ­lich zum 31. Okto­ber 2020 (Bemes­sungs­zeit­raum) min­des­tens drei Mona­te in einer zuge­las­se­nen oder für eine zuge­las­se­ne Pfle­ge­ein­rich­tung tätig waren, in fol­gen­der Höhe auszuzahlen:

  1. in Höhe von 1 000 Euro für Beschäf­tig­te, die Leis­tun­gen nach die­sem Buch oder im ambu­lan­ten Bereich nach dem Fünf­ten Buch durch die direk­te Pfle­ge und Betreu­ung von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen erbringen,
  2. in Höhe von 667 Euro für ande­re Beschäf­tig­te, die in einem Umfang von min­des­tens 25 Pro­zent ihrer Arbeits­zeit gemein­sam mit Pfle­ge­be­dürf­ti­gen tages­struk­tu­rie­rend, akti­vie­rend, betreu­end oder pfle­gend tätig sind,
  3. in Höhe von 334 Euro für alle übri­gen Beschäftigten.

Frei­wil­li­ge im Sin­ne des § 2 des Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst­ge­set­zes und Frei­wil­li­ge im Sin­ne des § 2 des Jugend­frei­wil­li­gen­dienst­ge­set­zes im frei­wil­li­gen sozia­len Jahr erhal­ten eine Coro­na-Prä­mie in Höhe von 100 Euro.

Aus­zu­bil­den­de und FSJ

  • Den Aus­zu­bil­den­den in der Pfle­ge, die mit einer zuge­las­se­nen Pfle­ge­ein­rich­tung einen Aus­bil­dungs­ver­trag geschlos­sen haben oder im Bemes­sungs­zeit­raum min­des­tens drei Mona­te in einer zuge­las­se­nen Pfle­ge­ein­rich­tung zur Durch­füh­rung der prak­ti­schen Aus­bil­dung tätig waren, ist eine Coro­na-Prä­mie in Höhe von 600 Euro zu zahlen.
  • Dies gilt ent­spre­chend für Aus­zu­bil­den­de in lan­des­recht­lich gere­gel­ten Assis­tenz- oder Hel­fer­aus­bil­dun­gen in der Pfle­ge von min­des­tens ein­jäh­ri­ger Dauer.
  • Frei­wil­li­gen­dienst­leis­ten­de und Hel­fe­rin­nen und Hel­fer im frei­wil­li­gen sozia­len Jahr erhal­ten nach Num­mer 4 eine Prä­mie in Höhe von 100 Euro.

b.    Per­so­nen­kreis

1.000 Euro Pfle­ge- und Betreuungskräfte

Eine Prä­mie in Höhe von 1.000 Euro erhal­ten alle Beschäf­tig­ten und von der Pfle­ge­ein­rich­tung ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ten­den, die schwer­punkt­mä­ßig in der direk­ten Pfle­ge und Betreu­ung arbei­ten. Dies sind insbesondere

  • Pfle­ge­fach- und Pflegehilfskräfte
  • All­tags­be­glei­te­rin­nen und Alltagsbegleiter
  • Betreu­ungs­kräf­te
  • Assis­tenz­kräf­te
  • Prä­senz­kräf­te (unab­hän­gig von ihrer betrieb­li­chen Bezeichnung)
  • sowie Beschäf­tig­te in der haus­wirt­schaft­li­chen Ver­sor­gung, wenn die­se schwer­punkt­mä­ßig in der direk­ten Pfle­ge und Betreu­ung arbeiten

667 Euro für ande­re Beschäftigte

Eine Prä­mie in Höhe von 667 Euro erhal­ten alle wei­te­ren Mit­ar­bei­ten­den, die in der Pfle­ge und Betreu­ung der Pfle­ge­be­dürf­ti­gen in der Ein­rich­tung mit­ar­bei­ten (z.B. Ver­wal­tung, Haus­tech­nik, Küche, Haus­wirt­schaft, Rezep­ti­on), wenn sie min­des­tens zu 25 Pro­zent ihrer Arbeits­zeit gemein­sam mit Pfle­ge­be­dürf­ti­gen tages­struk­tu­rie­rend, akti­vie­rend, betreu­end oder pfle­gend tätig sind.

334 Euro für alle übri­gen Beschäftigten

Anmer­kun­genEini­ge Fra­ge­stel­lun­gen müs­sen noch geklärt wer­den, da die­se nicht ein­deu­tig gesetz­lich gere­gelt sind. Beispiele:Sind mit „direkt in der Pfle­ge arbei­ten“ auch die indi­rek­ten Arbei­ten der Pfle­ge von PDL und Wohn­be­reichs­lei­tun­gen gemeint?Wie sind die Ver­wal­tungs­kräf­te zu wer­ten, die zu 100% aus­schließ­lich für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen eines Trä­ger in der „Zen­tra­len Ver­wal­tung“ der Pfle­ge­ein­rich­tun­gen beschäf­tigt sind?Bekommt der Beschäf­tig­te in der ambu­lan­ten Pfle­ge, der aus­schließ­lich die haus­wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung macht 1000€ und die Rei­ni­gungs­kraft im Pfle­ge­heim evtl. nur 667€ oder 334€?

c.    Vor­aus­set­zun­gen (150a Abs. 4)

Die Mit­ar­bei­ter müs­sen im Bemes­sungs­zeit­raum März bis Okto­ber 2020 min­des­tens drei Mona­te in einer Pfle­ge­ein­rich­tung beschäf­tigt gewe­sen sein.

  • Mit­ar­bei­ter, die in den drei Mona­ten 03–05.2020 durch­ge­hend beschäf­tigt waren, erhal­ten die Coro­na-Prä­mie bereits im August ausgezahlt.
  • Mit­ar­bei­ter, die erst die drei Monats­frist bis 31.10.2020 errei­chen, erhal­ten die Coro­na-Prä­mie erst am Jahresende.

Für Teil­zeit­be­schäf­tig­te wird die Prä­mie antei­lig ausgezahlt.

d.    Erstat­tungs­ver­fah­ren Pflegekassen

Die zuge­las­se­nen Pfle­ge­ein­rich­tun­gen erhal­ten im Wege der Vor­aus­zah­lung von der sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung den Betrag, den sie für die Aus­zah­lung der Coro­na-Prä­mi­en benö­ti­gen, erstattet.

Das Nähe­re zum Umla­ge­ver­fah­ren und zur Zah­lung an die Pfle­ge­ver­si­che­rung bestimmt der Spit­zen­ver­band Bund der Krankenkassen.

Es ist ein Mel­de­ver­fah­ren an die Pfle­ge­kas­sen vorgesehen.

  • Die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen ermit­teln dem­nach die Aus­zah­lungs­be­trä­ge für Mit­ar­bei­ter die zum Stich­tag 01.06. die drei Monats­frist erfüllen.
  • Die Aus­zah­lungs­be­trä­ge für Mit­ar­bei­ter, die die 3‑Monatsfrist erst bis 3.10. erfül­len, wer­den den Pfle­ge­kas­sen zu einem spä­te­ren Zeit­punkt gemeldet.

Die Pfle­ge­kas­sen stel­len sicher, dass alle Pfle­ge­ein­rich­tun­gen den Betrag, den sie für die Aus­zah­lung der Coro­na-Prä­mi­en benö­ti­gen und den sie an die Pfle­ge­kas­sen gemel­det haben, von der sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung zu den fol­gen­den Zeit­punk­ten erhalten:

  • bis spä­tes­tens 15. Juli 2020 für die Beschäf­tig­ten, die die 3 Monats­frist bereits erfüllen
  • bis spä­tes­tens 15. Dezem­ber 2020 für die Beschäf­tig­ten, die die­se Frist erst spä­ter erreichen

Aus­zah­lung an Beschäftige

Die Aus­zah­lung der jewei­li­gen Coro­na-Prä­mie durch die jewei­li­ge zuge­las­se­ne Pfle­ge­ein­rich­tung an ihre Beschäf­tig­ten hat unver­züg­lich nach Erhalt der Vor­aus­zah­lung zu erfolgen.

  • Nach Erhalt der Vor­aus­zah­lung muss die Aus­zah­lung spä­tes­tens mit der nächst­mög­li­chen regel­mä­ßi­gen Ent­gelt­aus­zah­lung erfolgen.

Spitz­ab­rech­nung mit Pflegekassen

Die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen haben den Pfle­ge­kas­sen bis spä­tes­tens 15. Febru­ar 2021 die tat­säch­li­che Aus­zah­lung der Coro­na-Prä­mi­en anzuzeigen.

  • Dem­nach ist dann eine Spitz­ab­rech­nung der Aus­zah­lun­gen und erhal­te­nen Vor­aus­zah­lun­gen vorgesehen.
  • Der Spit­zen­ver­band Bund der Pfle­ge­kas­sen legt im Beneh­men mit den Bun­des­ver­ei­ni­gun­gen der Trä­ger sta­tio­nä­rer und ambu­lan­ter Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und geeig­ne­ten Ver­bän­den der Arbeit­ge­ber das Ver­fah­ren fest.

e.     Lohn­steu­er und Sozialversicherung

Arbeit­ge­ber kön­nen laut BMF Schrei­ben vom 09.04.2020 ihren Arbeit­neh­mern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezem­ber 2020 auf­grund der Coro­na-Kri­se Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Num­mer 11 EStG steu­er­frei in Form von Zuschüs­sen oder Sach­be­zü­gen gewähren.

Der Pfle­ge­bo­nus Bay­ern wird bereits auf die­se 1.500€-Freigrenze angerechnet.

Fol­gen­de Zah­lun­gen sind auf die­se 1.500€ Frei­gren­ze anzurechnen:

  1. Zusätz­li­che steu­er­frei gewähr­te (Coro­na-beding­te) Gefähr­dungs- und Erschwerniszulagen
  2. Pfle­ge­bo­nus Bay­ern 500€
  3. Coro­na-Prä­mie 1000€ (nur Beschäf­tig­te in der Altenpflege)
  4. An Mit­ar­bei­ter bar aus­ge­zahl­te Ver­pfle­gungs­kos­ten (Erstat­tung Ver­pfle­gungs­kos­ten in Bayern)

Die Coro­na-Prä­mie kann steu­er- und SV-frei aus­ge­zahlt wer­den, solan­ge die 1.500€ Frei­gren­ze nicht über­schrit­ten ist. Bei voll­zeit­be­schäf­tig­ten Pfle­ge­kräf­te wird die­se Gren­ze mit dem Pfle­ge­bo­nus Bay­ern und der Coro­na-Prä­mie erreicht.

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Pfle­ge­kas­sen die Coro­na-Prä­mie ohne SV-Antei­le erstatten.

Emp­feh­lung Wir emp­feh­len, die Coro­na-Prä­mie vor­ran­gig vor allen bis­her gewähr­ten steu­er­frei­en  Zah­lun­gen steu­er- und SV-frei aus­zu­zah­len. Es soll­te geprüft wer­den, bei wel­chen Beschäf­tig­ten die 1.500€ Frei­gren­ze durch Pfle­ge­bo­nus Bay­ern und die Coro­na-Prä­mie aus­ge­schöpft wird.Bei Über­schrei­tung der Frei­gren­ze, soll­ten alle bis­her gewähr­ten steu­er­frei­en Zula­gen und aus­ge­zahl­te Ver­pfle­gungs­pau­scha­len (Erstat­tung Ver­pfle­gungs­kos­ten in Bay­ern) ‑auch nach­träg­lich durch Rück­rech­nung- in der Lohn­ab­rech­nung steu­er- und SV-pflich­tig abge­rech­net werden.

2. Kurz­zeit­pfle­ge und voll­sta­tio­nä­re Pfle­ge nach § 149 SGB XI

Bis­her war in Reha-Ein­rich­tun­gen nur die Erbrin­gung und Abrech­nung von Kurz­zeit­pfle­ge­leis­tun­gen nach §42 SGB XI möglich.

Die Stel­lung von Reha-Ein­rich­tun­gen im Rah­men von Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men für voll­sta­tio­nä­re Pfle­ge­ein­rich­tun­gen wird nun mit Wir­kung ab 28.März 2020 wie folgt verbessert:

a.  Qua­ran­tä­ne­be­ding­te Ver­sor­gung von Pfle­ge­heim­be­woh­nern in Reha-Einrichtungen 

  • Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen kön­nen auch ersatz­wei­se die pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen über­neh­men, wenn die­se in der bis­he­ri­gen voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung in Fol­ge einer not­wen­di­gen Quarantäne/Isolation auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie vor­über­ge­hend nicht gewähr­leis­tet wer­den kann. 
  • Die Rege­lung ist grund­sätz­lich auf maxi­mal 14 Kalen­der­ta­ge begrenzt. Im begrün­de­ten Ein­zel­fall kann in Abstim­mung mit der Pfle­ge­kas­se des betref­fen­den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen eine Ver­län­ge­rung vor­ge­se­hen werden. 
  • Für die Dau­er der vor­über­ge­hen­den pfle­ge­ri­schen Ver­sor­gung bleibt die Zah­lungs­ver­pflich­tung der Heim­ent­gel­te der Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und ihrer Kos­ten­trä­ger unver­än­dert gegen­über der bis­he­ri­gen voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung bestehen. 
  • Das führt zugleich dazu, dass auch die Leis­tungs­be­trä­ge nach § 43 von den Pfle­ge­kas­sen für die betref­fen­den Zeit­räu­me unver­än­dert an die Ein­rich­tung wei­ter zu zah­len sind. 
  • Dadurch ent­ste­hen der bis­he­ri­gen Pfle­ge­ein­rich­tung kei­ne Mindereinnahmen. 
  • Der Pfle­ge­platz des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ist von der voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung wäh­rend die­ser Abwe­sen­heit ent­spre­chend freizuhalten.

Die Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung über­nimmt in o.g. Fäl­len die ander­wei­ti­ge pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung der betref­fen­den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und erhält für die Dau­er je Ver­sor­gungs­tag (Auf­nah­me- und Ent­las­sungs­tag sind als ein Ver­sor­gungs­tag zu wer­ten) den Ver­gü­tungs­satz nach § 111 Absatz 5 SGB V direkt von den Pfle­ge­kas­sen ent­spre­chend dem bereits eta­blier­ten Ver­fah­ren nach § 150 Abs. 2 SGB XI erstattet. 

  • Der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge darf mit kei­nen zusätz­li­chen Kos­ten belas­tet werden. 

Eine Emp­feh­lung zum Abrech­nungs­ver­fah­ren hier­zu wird vom Spit­zen­ver­band Bund der Pfle­ge­kas­sen im Beneh­men mit den Ver­bän­den der Trä­ger von voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sowie im Beneh­men mit den Ver­bän­den der sta­tio­nä­ren medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­ons- und Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen Emp­feh­lun­gen zur Durch­füh­rung der for­mel­len Abwick­lung des Abrech­nungs­ver­fah­rens abgeben.

b. Kurz­zeit­pfle­ge in Reha-Einrichtungen

In § 149 Abs. 2 SGB XI wird gere­gelt, dass Kurz­zeit­pfle­ge in Reha-Ein­rich­tun­gen erbracht wer­den kann und die Pfle­ge­kas­sen bis ein­schließ­lich 30. Sep­tem­ber 2020 Auf­wen­dun­gen bis zu einem Gesamt­be­trag von 2.418 Euro über­neh­men müssen.

3. Ent­las­tungs­be­trag für PG 1 fle­xi­bler einsetzbar

In § 150 Abs. 5b SGB XI wird gere­gelt, dass für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge des Pfle­ge­grad 1 ein mög­lichst fle­xi­bler Ein­satz des Ent­las­tungs­be­tra­ges ermög­licht wer­den soll, um coro­nabe­ding­te Ver­sor­gungs­eng­päs­se zu vermeiden.

Dies kann von pro­fes­sio­nel­len Ange­bo­ten bis zur Inan­spruch­nah­me nach­bar­schaft­li­cher Hil­fe reichen.

Die Rege­lung fin­det kei­ne Anwen­dung auf Pfle­ge­be­dürf­ti­ge der Pfle­ge­gra­de 2 bis 5.

Nach dem Vor­bild der Rege­lung des § 150 Absatz 5 legt der Spit­zen­ver­band Bund der Pfle­ge­kas­sen Ein­zel­hei­ten zur Umset­zung in Emp­feh­lun­gen fest.

Ent­las­tungs­be­trag län­ger übertragbar:

In § 150 Abs. 5c wird gere­gelt, dass der im Jahr 2019 nicht ver­brauch­te Betrag für die Leis­tung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI in den Zeit­raum bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 über­tra­gen wer­den kann.

Haben Sie Fra­gen? Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.

Sie kön­nen die­sen BAYERNLETTER® auch als pdf-Datei her­un­ter­la­den.

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Nilgün Bürger

Steuerberaterin / Finanzbuchhaltung

Nilgün Bürger ist Dipl. Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin und seit 1. Oktober 2022 Leiterin der Finanzbuchhaltung. Zudem ist Sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatung Schwan & Partner GmbH StBG. Sie hat mehr als 17 Jahre Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Unternehmen im Gesundheitssektor, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt bei der steuerlichen Beratung sowie steuerrechtlichen Spezialfragestellungen gemeinnütziger Einrichtungen. Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen, verbindliche Auskünfte als auch bei Einspruchs- und Klageverfahren gehören ebenso wie die Erstellung von Steuererklärungen /-voranmeldungen, Jahresabschlüsse (kameral, doppisch) und Finanzbuchhaltungen zu Ihrer Kernkompetenz.

Rainer Walk

Heimkostenabrechnung

Rainer Walk ist seit mehr als 20 Jahren im IT-Bereich der Sozialwirtschaft tätig und spezialisierte sich bei einem Software-Hersteller in zahlreichen Kunden-Projekten für diesen Markt. Rainer Walk leitete den Support-Bereich, Schulungen und Seminare. Er koordinierte Entwicklungs- und Programmierungsprojekte. Das softwaregestützte Workflow-Management bei Einrichtungen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kam als weiteres Fachgebiet hinzu.
Die Schwerpunkte der Arbeit von Rainer Walk liegen in der herstellerunabhängigen strategischen IT-Beratung im Sozialbereich. Seine Tätigkeitsfelder sind das IT-Projekt- und Prozessmanagement und das Business Process Outsourcing (BPO) im Bereich Abrechnung.

Melanie Schwaiger

Geschäftsführerin / Controlling

Melanie Schwaiger absolvierte 2009 bereits während ihres Studiums ein Praktikum bei Schwan & Partner. Nachdem sie ihr betriebswirtschaftliches Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, begann sie in den Bereichen Controlling und Pflegesatzwesen des Unternehmens. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind seitdem die Erstellung von Businessplänen, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen sowie der Aufbau und die Implementierung von Controllinginstrumenten. Seit 2020 ist Frau Schwaiger Leitung des Geschäftsbereiches Finanz- und Rechnungswesen und 2021 wurde ihr zudem die Leitung des Bereichs Controlling übertragen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Melanie Schwaiger Geschäftsführerin von Schwan & Partner.

Edith Pfingstgräf

Projektmanagement

Edith Pfingstgräf ist seit 1999 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Die studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) qualifizierte sich berufsbegleitend zur Projektmanagerin IHK. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Edith Pfingstgräf liegen im Projektmanagement und Controlling von Pflegeeinrichtungen - die zielorientierte Planung, Steuerung und Information des Unternehmens und seiner Teilbereiche. Edith Pfingstgräf hat umfangreiche Projekterfahrung bei der Implementierung eines Controlling-Systems, der Planung, Eröffnung und Betrieb von Senioreneinrichtungen sowie der Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen.

Maria Lehr

Management

Maria Lehr kam bereits mit Erfahrung als Hauswirtsschafts- und stellvertretende Heimleitung in der Altenhilfe 1995 zur Schwan & Partner GmbH. Als Seniorberaterin waren ihre Tätigkeitsschwerpunkte die Restrukturierung von Verwaltungsabläufen in Einrichtungen der Altenhilfe, die Unterstützung bei der Heimkostenabrechnung sowie die Verhandlung von Investitionskosten. Seit 2020 ist sie Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für den Bereich operatives Management. Frau Lehr ist Geschäftsführerin von drei Altenhilfeeinrichtungen.

Julian Braun

Geschäftsführer / Pflegesatzwesen

Julian Braun ist seit 2014 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Der studierte Betriebswirt (M.Sc.) startete im Bereich Controlling und wechselte im Jahr 2016 in die Pflegesatzabteilung. Von da an sammelte er auch Erfahrung im Bereich Management und Beratung als stellvertretende Leitung. 2020 wurde ihm die Leitung des Bereichs Pflegesatzwesen übertragen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verhandlung von Pflegesätzen und in der Analyse betriebswirtschaftlicher Prozesse. Zudem besitzt er die Qualifikation zur Leitung von Pflegeeinrichtungen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Julian Braun Geschäftsführer von Schwan & Partner.

Andrea Fischer

Office Management

Andrea Fischer ist ausgebildete Industriekauffrau mit einer Weiterbildung zur praktischen Betriebswirtin. Seit 1999 leitet sie das Office Management von Schwan & Partner und ist verantwortlich für die administrativen Aufgaben. Als Prokuristin und Assistentin der Gesellschafter ist sie mit allen Belangen des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betraut.

Hubert Braun

Management / Pflegesatzwesen

Hubert Braun ist studierter Betriebswirt. Seine berufliche Karriere begann 1990 bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dort war er für die betriebswirtschaftliche Beratung und für das Pflegesatzwesen verantwortlich.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Controlling sowie im Bereich Pflegesatz für Pflege-, Behinderten- und Jugendhilfeeinrichtungen. 

Er berät soziale Einrichtungen bei Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und unterstützt sie bei Schiedsstellenverfahren. Die Begleitung bei Betriebsübergängen, die Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen ist ebenso seine Kernkompetenz.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Beratung von Planern und Investoren bei der Projektierung und Realisierung von Senioreneinrichtungen. Hubert Braun ist Mitglied der Landespflegesatzkommission Bayern.

Silvia Josephi

Finanzbuchhaltung

Silvia Josephi ist ausgebildete IT-Kauffrau, geprüfte Bilanzbuchhalterin (IHK) und internationale Bilanzbuchhalterin (IHK). Seit 1995 ist sie bei der Schwan & Partner GmbH für den Aufbau und die kontinuierliche Expansion des Geschäftsbereiches Finanzbuchhaltung in den Bereichen Alten-, Behinderten-, und Jugendhilfe sowie für kommunale Einrichtungen verantwortlich. Ihre Kernkompetenzen liegen in der Übernahme von laufenden Buchhaltungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, Ansprechpartnerin für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Implementierung von Kostenrechnungsstrukturen. Im Bereich der Beratung gehören zu ihrer Expertise praxisorientierte Soll-IST-Analysen von Prozessabläufen und Organisationsstrukturen innerhalb der Abteilung Rechnungswesen sozialer Einrichtungen.

Hartmut Joithe

Geschäftsführender Gesellschafter