BAYERNLETTER September 2025 Ausgabe 220
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI
Der Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, auch als Pflegekompetenzgesetz bekannt, hatte am 11. September 2025 seine 1. Lesung im Deutschen Bundestag. Er sieht u.a. die Einführung neuer Regelungen zur gemeinschaftlichen Wohnform vor.
Mit den Regelungen zur Einführung von gemeinschaftlichen Wohnformen in der sozialen Pflegeversicherung sollen leistungs- und vertragsrechtliche Sonderregelungen nach dem Vorbild der „stambulanten“ Versorgung geschaffen werden. Das Gesetzt soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Ausgestaltung
Künftig sollen pflegebedürftige Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen flexibel Leistungen wählen können. Die Verträge hierzu werden jeweils mit einem ambulanten Dienst und den Pflegekassen abgeschlossen.
- Basispaket für körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung
- Basispaket Häusliche Krankenpflege SGB V
- Flexibles weiteres Paket
Eine Abwahl einzelner Leistungen in den Basispaketen ist nicht möglich und die Vorhaltung sowie die Leistungserbringung hat ausschließlich von der ambulanten Pflegeeinrichtung zu erfolgen.
Mit dem „flexiblen“ Paket ist eine weitere Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI in den Verträgen nach § 120 SGB XI zu vereinbaren, die über die ambulante Pflegeeinrichtung oder in Kooperation mit anderen zugelassenen Einrichtungen erbracht werden können.
Alternativ können diese Leistungen Angehörige, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige oder Dritte übernehmen.
Voraussetzung für den Vertragsabschluss
Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass
- mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben und die räumliche Gestaltung einer selbstbestimmten Versorgung entspricht und
- eine qualitätsgesicherte pflegerische Versorgung für die Pflegebedürftigen auf Grundlage eines entsprechenden Versorgungskonzeptes sowie ein aufgaben- und kompetenzorientierter Personaleinsatz sichergestellt ist.
Es ist also weniger streng als die bereits etablierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und kennt keine Obergrenzen bei der Platzzahl.
Berechnung und Zahlung des „Heimentgelts“
Die Vergütung und Abrechnung der Leistungen soll unter Einbezug der bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen erfolgen.
Für die beiden Basispakete soll der § 87a Absatz 1 SGB XI entsprechend angewendet werden.
- Das heißt es sollen Pflegesätze pro Tag vereinbart werden.
- Bei Abwesenheit soll wie in der vollstationären Pflege eine Abwesenheitsvergütung von 75 % erfolgen.
Sachleistungen
Zusätzlich zu den ambulanten Sachleistungen ist ein pauschaler Zuschuss im § 45h SGB XI in Höhe von 450 EUR im Monat vorgesehen. Die Leistungen der Krankenkassen müssten jeweils in der gemeinschaftlichen Wohnform verhandelt werden.

- Zusätzlich sind (nur) Leistungen der Kurzzeitpflege möglich.
- Ein Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 EUR) ist nicht vorgesehen.
Im Vergleich zur ambulanten Wohngemeinschaft gibt es zwar einen Zuschuss (224 EUR — 450 EUR). Die Leistungen des SGB XI sind jedoch monatlich ca. 50 EUR niedriger als bei den herkömmlichen ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Eigenanteile
Auch wenn die Gesamtkosten wie im stationären Bereich anfallen würden, zahlt der Bewohner nach ersten internen Berechnungen im ersten Jahr etwas weniger als in der vollstationären Pflege. Im zweiten Jahr sind die Eigenanteile in etwa gleich. Erst ab dem dritten Jahr wird es in der gemeinschaftlichen Wohnform für den Bewohner teurer als im Pflegeheim, weil es keine zusätzlichen Leistungszuschläge gibt.
Der Vergleich unterstellt jedoch die gleiche Kostenstruktur wie im Pflegeheim.
Tatsächlich gibt es keine Vorgaben zu Nachtwachen und Personaleinsatz!
Auch Wäsche- und Reinigungsleistungen können wie im Betreuten Wohnen als Zusatzleistung angeboten werden.
Somit könnten auch die Monatskosten niedriger ausfallen.

Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
II. Referentenentwurf Steueränderungsgesetz 2025
Am 4. September 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Dieser wurde am 10. September 2025 vom Bundeskabinett gebilligt. Ziel des Gesetzes ist es, weitere steuerliche Maßnahmen aus dem Sofortprogramm für Deutschland umzusetzen, das der Koalitionsausschuss am 28. Mai 2025 beschlossen hatte. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sollen zusätzliche Maßnahmen zur Entlastung der Bürger eingeführt und die räumliche Flexibilität erhöht werden.
Dazu gehört unter anderem die dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026. Außerdem werden mehrere im Koalitionsvertrag vorgesehene Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt, um das bürgerschaftliche Engagement in der Gesellschaft zu stärken.
Wesentliche Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit:
- Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von TEUR 45 auf TEUR 50, § 64 Abs. 3 Satz 1 AO‑E.
- Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR sowie der Ehrenamtspauschale auf 960 EUR § 3 Nr. 26, 26a EStG‑E.
- Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bislang TEUR 45 auf TEUR 100, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO‑E.
- Wegfall der Pflicht zur Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis TEUR 50 (vorher TEUR 45), § 64 Abs. 3 Satz 2 AO‑E.
- Aufnahme von E‑Sport als zusätzlichem gemeinnützigen Zweck, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO‑E.
- Zulassung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Tätigkeit im Rahmen der Gemeinnützigkeit, § 58 Nr. 11 AO‑E.
Für detailliertere Informationen und Rückfragen, sprechen Sie uns gerne direkt per E‑Mail unter nilguen.buerger@stb-schwan-partner.de an.
Lesen Sie den vollständigen Bayernletter hier im pdf-Format