BAYERNLETTER Mai 2025 Ausgabe 216
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Neue Förderung durch den Freistaat zur Beschleunigung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Einrichtungen nach § 8 Abs. 8 SGB XI
Der Freistaat Bayern hat für Pflegeeinrichtungen ab 01.04.2025 ein neues Förderprogramm in Höhe von 15 Mio. EUR beschlossen. Um die Digitalisierung in den bayerischen Pflegeeinrichtungen zu beschleunigen und Einrichtungen finanziell bei den Investitionen zu entlasten, gewährt der Freistaat Bayern ergänzend zur Förderung der Pflegeversicherung im Rahmen der „100 % WLAN Strategie – Komplementärförderung“ bis zu weiteren 12.000 EUR pro Versorgungsvertrag.
1. Was wird gefördert
- Förderfähig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung, die als Hauptzweck insbesondere die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der pflegerischen Versorgung oder die Förderung einer stärkeren Beteiligung der Pflegebedürftigen verfolgen.
- Die Förderung des Freistaates verdoppelt die Investitionsförderungen der Pflegekasse nach § 8 Abs. 8 SGB XI auf dann 24.000 EUR.
- Es werden nur Anschaffungen gefördert, die mit einem Bescheid genehmigt wurden, der von den Pflegekassen nach dem 01.04.2025 erlassen wurde.
- Eine Nachfinanzierung bereits getätigter Investitionen ist somit ausgeschlossen, wenn hierfür bereits ein Bescheid vor dem 01.05.2025 ergangen ist.
- Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung ist die Vorlage des Zuwendungsbescheides der für den Vollzug des Bundesförderprogramms zuständigen Pflegekasse.
2. Wer wird gefördert
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen
- Ambulante Dienste
- Tagespflege bzw. teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Die Förderung gibt es somit pro Versorgungsvertrag.
3. Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt analog dem § 8 Abs.8 SGB XI 12.000 EUR und maximal 40 % der getätigten Anschaffungen.
Die Förderung ist auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 15 Mio. EUR begrenzt. Antragstellungen sind nur befristet bis 31.12.2027 möglich, soweit die Gesamtmittel noch nicht verbraucht sind.
4. Antragstellung
Anträge sind beim Landesamt für Pflege zu stellen. Antragsunterlagen und weitere Informationen erhalten Sie unter:
Grundlage für die Förderung sind die „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach
§ 8 Abs. 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen“.
II. Tarifabschluss im öffentlichen Dienst
Bereits im April 2025 haben die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst eine Einigung erzielt. Am 12.05.2025 hat nun die Bundestarifkommission öffentlicher Dienst dem Tarifergebnis auch formal zugestimmt. Damit tritt den Tarifvertrag u.a. mit folgenden Steigerungen in Kraft:
- Die Entgelterhöhung ab 01.04.2025 beträgt 3 %, mindestens jedoch 110 EUR p.m.
- Die dynamischen Zulagen werden 2025 um 3,11 % erhöht.
- Ab 01.07.2025 erhöhen sich die Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit
bisher | ab 01.07.2025 | |
Schichtzulage | 40,00 € | 100,00 € |
Wechselschichtzulage | 155,00 € | 250,00 € |
- Zum 01.05.2026 findet eine weitere Entgelterhöhung von 2,8 % statt
- Erhöhung der Jahressonderzahlung 2026:
- von 84,74 % auf 90 % in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. P 5 bis P 8
- von 70,48 % auf 85 % in den Entgeltgruppen 9a bis 15 bzw. P 9 bis P 16
Im Pflegebereich macht sich der Mindestbetrag von 110 EUR bis zur P 7 bemerkbar. Die Steigerungen der Pflegehilfskräfte liegen bei 3,22 % bis 4,05 %, die der Pflegefachkräfte bei bis zu 3,33 %:
Sehr große Auswirkungen haben die Erhöhungen der Schicht- und Wechselschichtzulagen:
Bei einer angenommenen Verteilung von 2/3 zu 1/3 für Schicht- und Wechselschichtzulage erhöhen sich die AG-Kosten pro Stelle in der Pflege um weitere 1.165 EUR p.a. Die prozentuale Steigerung liegt damit bei weiteren 1,8 %-1,9 %.
Insgesamt liegt die Erhöhung bei den Pflegekräften mit Schicht-/Wechselschichtzulage bei 5,2 %-5,3 %.
Erhöhungen für 2026 sind hier nicht eingerechnet.
Weitere Regelungen
- Ab 2027 gibt es einen zusätzlichen Urlaubstag
- Die Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit werden in Zukunft bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils dynamisch erhöht
- Die Laufzeit des Tarifvertrags beträgt 27 Monate, vom 01.01.2025 bis mindestens 31.03.2027.
Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ab 2026
- Beschäftigte und Arbeitgeber können beiderseits freiwillig befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren.
- Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile umgerechnet auf die höhere Arbeitszeit.
- Zusätzlich gibt es einen Überstundenzuschlag von 25 % bis EG P10 bzw. EG 9b, höhere Entgeltgruppen erhalten nur einen Zuschlag von 10 %.
- Die Regelung gilt ab 01.01.2026.
Da die Überstundenzuschläge in Zukunft laut Koalitionsvertrag steuerfrei sein werden, könnte diese Regelung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber lukrativ sein.
III. Beitragsentwicklung in der Sozialversicherung
Bereits im Jahr 2025 sind die Beiträge zur Sozialversicherung höher angestiegen, als vom BMG vorhergesagt. Statt der erwarteten 2,5 % liegt der Zusatzbeitragssatz bei der Krankenversicherung aktuell bei 2,9 %.
Die Sozialbeiträge sind damit über die 42 %-Marke gestiegen.
Das IGES-Institut hat nun im Auftrag der DAK-Gesundheit die möglichen Beitragssteigerung ermittelt:
- Ohne Gegenmaßnahmen würde der Beitragssatz bis 2029 auf 45,7 % ansteigen
- Mit Gegenmaßnahmen ist mit einem Anstieg bis 2029 auf 44,50 % zu rechnen
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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