BAYERNLETTER März 2026 Ausgabe 226
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Neuer Mindestlohn in der Pflege ab 01.07.2026
Ab dem 01.07.2026 werden die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland erneut angehoben:
Entwicklung seit 2025
| Pflegemindestlohn | seit 01.07.2025 | ab 01.07.2026 | ab 01.07.2027 |
| Pflegehilfskräfte | 16,10 € | 16,52 € | 16,95 € |
| Pflegehilfskräfte 1jährig | 17,35 € | 17,80 € | 18,26 € |
| Pflegefachkraft | 20,50 € | 21,03 € | 21,58 € |
Der Pflegemindestlohn gilt auch für Stationshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte und Assistenzkräfte, sofern diese in mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
Was kann angerechnet werden?
Neben dem Grundgehalt sind hier auch Zulagen zu berücksichtigen. Im Urteil 5 AZR 93/19 des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde entschieden, dass auch Sonn- und Feiertagszuschläge auf den Pflegemindestlohn angerechnet werden können.
Folgende Entgeltbestandteile können auf den Pflegemindestlohn angerechnet werden:

Wichtig auch bei Tarifbindung
Auch tariflich vereinbarte Gehälter, die unter diesem Mindestlohn liegen, sind entsprechend anzuheben. Dies betrifft insbesondere einige Regelungen bei Betreuungskräften. So ist z.B. im TVÖD der Stundensatz ohne Zulagen und Zeitzuschläge in der EG 2 Stufe 1 geringfügig um 1,2% unter der Vorgabe ab 01.07.2026

II. Betriebliche Ausfallkonzepte Nachtrag zum Rahmenvertrag
Die Kostenträger und Leistungserbringer haben in der Sitzung der Landespflegesatzkommission unisono klargestellt, dass der Nachtrag zum Rahmenvertrag seit dem 01.03.2026 gültig ist.
- Die Beantragung von z.B. Springerpools, Personalmehrvergütungen usw. ist mit Pflegesatzanträgen ab dem 01.03.2026 möglich.
- Die Beantragung und Vereinbarung von Springerstellen ist somit auch seit dem 01.03.2026 im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen möglich.
Die Geschäftsgrundlage wird dahingehend noch angepasst. Eventuell noch offene Fragen soll eine Arbeitsgruppe klären, die sich um eine FAQ-Liste zur Umsetzung des Nachtrags kümmert.
III. Info der Betriebskrankenkassen und IKK classic zum Rechnungsversand vollstationäre Pflege
Die Vertreter der Betriebskrankenkassen haben erklärt, dass ab sofort auf die Einreichung von Rechnungen verzichtet werden kann. Die AOK bestätigt, dass dieses Vorgehen bei ihnen bereits etabliert sei. Es wird weiter informiert, dass auch auf die Einreichung von Kopien von Vergütungsvereinbarungen nach § 85 SGB XI verzichtet werden könne.
IV. Nachtpflege in Bayern
Die Landespflegsatzkommission hat eine unbürokratische Regelung zur Einführung einer eingestreuten Nachtpflege für vollstationäre Pflegeeinrichtungen beschlossen.
Die Regelungen werden auf zwei Jahre bis zum 31.05.2028 befristet und werden für alle Pflegesatzanträge mit eingestreuter Nachtpflege in der vollstationären Pflege ab 01.06.2026 umgesetzt.
Es wird klargestellt, dass der Ausbildungszuschlag sowie die Ausbildungsumlage nach dem PflBG in der eingestreuten Nachtpflege analog zur eingestreuten Tagespflege nicht abrechenbar sind.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
V. Erinnerung: Jetzt zum Controlling-Fachtag anmelden!
Der Countdown läuft – unser Fachtag rückt immer näher. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich noch einen Platz zu sichern und spannende Impulse, praxisnahe Einblicke sowie wertvolle Kontakte mitzunehmen. Freuen Sie sich auf ein abwechslungsreiches Programm mit renommierten Referentinnen und Referenten, die aktuelle Themen beleuchten und eine neue Perspektive eröffnen.
Die ausführlichen Steckbriefe unserer Redner finden Sie als PFD zum Downloaden sowie hier im Überblick



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