Son­der-BAYERNLETTER® Juni 2026

Deckelung der Pflegesätze // Entfall der Tariflohn-Meldung von 02.01.2027 bis 31.12.2029 // Entfall der Tariflohnpflicht // Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege // Ambulante Pflege // Einstufung in Pflegegrade // Transformationsstellenanteile 113e SGB XI // Neue Förderung von Innovation und Digitalisierung // Leistungszuschläge nach §43c SGB XI
Pflege Hilfe

Son­der-BAYERNLETTER Juni 2026 Aus­ga­be 229

1. Decke­lung der Pfle­ge­sät­ze von 02.01.2027 bis 31.12.2030

Die Stei­ge­rung der Pfle­ge­sät­ze soll sich gem. § 72 Abs. 3g SGB XI ab 02.01.2027 für vier Jah­re an die Ver­än­de­rungs­ra­te der Grund­lohn­sum­men nach § 71 Abs. 3 SGB V richten:

  • Es ist geplant die durch­schnitt­li­che Ver­än­de­rungs­ra­te in den Jah­ren 2027 bis 2029 gem. 71 Abs. 3 SGB V um jeweils 1 Pro­zent­punkt zu redu­zie­ren. Im Jahr 2030 ent­fällt die Redu­zie­rung um 1 Prozent.
  • Die Erhö­hun­gen, die auf Basis der über­plan­mä­ßi­gen Anpas­sung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen ab 01.01.2027 ent­ste­hen, wer­den hier­bei herausgerechnet.
  • Die Ver­än­de­rungs­ra­te wird jeweils zum 15. Sep­tem­ber eines Jah­res durch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit veröffentlicht.
  • Die Pro­gno­sen für die Grund­lohn­sum­men­stei­ge­rung (GLS) gehen für 2027 von einem Anstieg von rund 3 bis 4,5 % aus.
  • Bei einer Stei­ge­rung der GLS von z.B. 3 % dürf­ten dann die Pfle­ge­sät­ze ab 02.01.2027 nur um 2 % erhöht werden.

2. Ent­fall der Tarif­lohn-Mel­dung von 02.01.2027 bis 31.12.2029

Mit dem PNOG ist geplant, dass die Erhe­bung der Ent­loh­nungs­be­stand­tei­le von tarif­ge­bun­de­nen Pfle­ge­ein­rich­tun­gen gemäß § 72 Absatz 3e SGB XI ab dem 02.01.2027 für die Jah­re 2027 bis 2029 aus­ge­setzt wer­den soll.

3. Ent­fall der Tariflohnpflicht

Die Rege­lun­gen zur Tarif­lohn­pflicht für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen gemäß § 72 Abs. 3a, 3b und 3d SGB XI wer­den im Zeit­raum 02.01.2027 bis 31.12.2030 ausgesetzt.

Aus­wir­kun­gen für Trä­ger mit regio­nal übli­chen Ent­loh­nungs­ni­veau (rüE)

  • Der Refe­ren­ten­ent­wurf sieht vor, dass die Gehäl­ter und Ent­loh­nun­gen, die zum Zeit­punkt 1. Janu­ar 2027 an die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer gezahlt wer­den, in den Jah­ren von 2027 bis 2030 nicht unter­schrit­ten wer­den dürfen.

Aus­wir­kun­gen für Trä­ger, die am Tarif ange­lehnt sind

  • Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, die seit der Tarif­pflicht einen Tarif ange­wen­det haben, müs­sen das Tarif­ni­veau zum 01.01.2027 umset­zen und einhalten.
  • Trä­ger, die einen Tarif anwen­den, haben meist arbeits­ver­trag­lich eine Bezug­nah­me-Klau­sel in den Arbeits­ver­trä­gen, sodass auch arbeits­ver­trag­lich in Zukunft der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet ist, künf­ti­ge Tarif­er­hö­hun­gen umzusetzen.
  • Nur bei Neu­ein­stel­lung könn­ten die­se Trä­ger von künf­ti­gen Tarif­er­hö­hun­gen befreit sein.

Aus­wir­kun­gen für tarif­ge­bun­de­ne Träger

  • Tarif­ge­bun­de­ne Trä­ger müs­sen die Tarif­er­hö­hun­gen nach wie vor umset­zen, auch wenn die Grund­lohn­sum­men­stei­ge­rung gerin­ger ausfällt.

4. Kurz­zeit­pfle­ge und Verhinderungspflege

a) Über­brü­ckungs­bud­get

Ab dem 1. Janu­ar 2027 sieht der Ent­wurf eine radi­ka­le Reform der Kurz­zeit­pfle­ge vor: Die Kurz­zeit­pfle­ge ver­liert ihren Sta­tus als eigen­stän­di­ges, sepa­ra­tes Bud­get und wird voll­stän­dig in das neue „Über­brü­ckungs­bud­get“ integriert.

Die Sach­leis­tun­gen für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge in § 39 SGB XI wer­den mas­siv reduziert.

  • Der Gemein­sa­me Jah­res­be­trag wird umbe­nannt in Überbrückungsgeld.
  • Der bis­her für alle Pfle­ge­gra­de glei­che Jah­res­be­trag wird nach PG 2+3 und PG 4+5 in unter­schied­li­cher Höhe ausgestattet.
  • Die Sach­leis­tung für Kurz­zeit­pfle­ge wird um 47% bzw. 35% reduziert.
  • Eine geson­der­te Abrech­nung der Leis­tun­gen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ist nicht mehr notwendig.
  • Nicht aus­ge­schöpf­te Beträ­ge kön­nen in das fol­gen­de Kalen­der­jahr über­tra­gen werden.

b) Akut­pfle­ge

Es wird in §39a SGB XI eine schein­bar neue Leis­tung in pfle­ge­ri­schen Akut­si­tua­tio­nen ein­ge­führt. Tat­säch­lich muss die­ser neue Anspruch mit den stark redu­zier­ten Leis­tun­gen im neu­en Über­brü­ckungs­geld finan­ziert werden.

  • Mit den stark redu­zier­ten Leis­tun­gen soll ein Not­dienst in der ambu­lan­ten Pfle­ge von ambu­lan­ten Diens­ten orga­ni­siert wer­den (§ 39a Abs. 3 SGB XI).
  • Im voll­sta­tio­nä­ren Bereich soll ab 01.01.2028 eine Akut-Kurz­zeit­pfle­ge mit den stark redu­zier­ten Leis­tun­gen ein­ge­führt wer­den (§42 Abs. 4 SGB XI neu).

Was ist neu?

  • Tat­sa­che ist, dass die­ser Sach­ver­halt bereits mit der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge abge­deckt wer­den konnte.
  • Neu ist, dass die Leis­tun­gen stark redu­ziert werden.
  • Neu ist auch, dass die­se redu­zier­ten Leis­tun­gen nur noch von zuge­las­se­nen Pfle­ge­ein­rich­tun­gen abge­rech­net wer­den dürfen.

c) Erstat­tung von Vor­hal­te­kos­ten bei Akut-Kurz­zeit­pfle­ge (§ 88b SGB XI neu)

Im Zeit­raum vom 1. Janu­ar 2028 bis zum 31. Dezem­ber 2032 sol­len den Kurz­zeit­pfle­ge­ein­rich­tun­gen bei Nicht­aus­las­tung die­ser Plät­ze die ent­stan­de­nen Vor­hal­te­kos­ten antei­lig erstat­tet werden.

Hier­zu sol­len bis zum 31.10.2027 Richt­li­ni­en zum Erstat­tungs­ver­fah­ren erlas­sen werden.

  • Das Erstat­tungs­ver­fah­ren soll nur für Plät­ze, die für „Akut­pfle­ge“ frei­ge­hal­ten wer­den, gelten.
  • Ob dies auch für Kurz­zeit­pfle­ge sons­ti­ger Über­brü­ckungs­si­tua­tio­nen (z.B. Urlaub der Pfle­gen­den) oder eine Über­gangs­zeit im Anschluss eines Kran­ken­haus­auf­ent­hal­tes zählt, wird nicht geregelt.
  • Über­brü­ckungs­bud­get § 39 SGB XI (bis­her Ver­hin­de­rungs­pfle­ge) — 1.855 € (PG 2 und 3) und 2.285 € (PG 4 und 5) à darf nur noch für ambu­lan­te Not­ver­sor­gung und KZP ver­wen­det werden.

5. Ambu­lan­te Pflege

Die Sach­leis­tun­gen nach § 36 SGB XI und die Geld­leis­tun­gen nach §37 SGB XI wer­den ab 01.01.2027 ange­ho­ben. Die bis­he­ri­ge Geld­leis­tung bekommt einen neu­en Namen und heißt nun Entlastungsbudget:

6. Ein­stu­fung in Pflegegrade

Die Punkt­wer­te für die Ein­stu­fun­gen in PG 1 bis PG 3 wer­den in § 15 Abs. 3 Satz 4 erhöht. Durch die neu­en Punkt­wer­te wird es schwie­ri­ger in die PG 1 bis 3 ein­ge­stuft zu wer­den. Die Punkt­wer­te zur Errei­chung von PG 4 und 5 blei­ben unverändert.

  • Im Pfle­ge­grad 1 ver­lie­ren 17,24% der Fäl­le die Ein­stu­fung in PG1
  • Im Pfle­ge­grad 2 wer­den 14,63% der Fäl­le in Zukunft zu PG1
  • Im Pfle­ge­grad 3 wer­den 11,11% der Ein­stu­fun­gen zu PG 2

Aus­wir­kun­gen auf die voll­sta­tio­nä­re Pflege

Die Pfleg­ein­rich­tun­gen wer­den hier­durch dop­pelt belastet

  • Eine 100 Bet­ten­ein­rich­tung wird durch nied­ri­ge­re Pfle­ge­gra­de ca. 1 Plan­stel­le bzw. 2% der Stel­len in der Pfle­ge verlieren.
  • Zusätz­lich benö­ti­gen dann die Bewoh­ner mit nied­ri­ge­ren Pfle­ge­gra­den, wegen der höhe­ren Hür­den bei der Ein­stu­fung, einen höhe­ren Pflegeaufwand.

7. Trans­for­ma­ti­ons­stel­len­an­tei­le 113e SGB XI

Mit dem § 113e SGB XI soll ein Kon­zept für soge­nann­te Trans­for­ma­ti­ons­stel­len­an­tei­le ein­ge­führt werden.

  • Die fik­ti­ven Trans­for­ma­ti­ons­stel­len­an­tei­le dür­fen maxi­mal 10 % des nach § 113c SGB XI ver­ein­bar­ten Per­so­nal­be­darfs ausmachen
  • Die Antei­le müs­sen in der regu­lä­ren Pfle­ge­satz­ver­hand­lung mit den Pfle­ge­kas­sen geson­dert aus­ge­wie­sen wer­den. Sie gel­ten finan­zi­ell als gleich­wer­tig zu regu­lär besetz­tem Personal
  • Die Auf­wen­dun­gen gel­ten pfle­ge­satz­recht­lich wie Personalaufwendungen
  • Die Trans­for­ma­ti­on ist laut aktu­el­lem Ent­wurf als zeit­lich befris­te­te Erpro­bungs­maß­nah­me (vor­ge­se­hen bis zum 31. Dezem­ber 2032) angelegt.

Die Redu­zie­rung des rea­len Per­so­nals durch die Trans­for­ma­ti­ons­stel­len darf kei­nes­falls zu einer Ver­schlech­te­rung der Ergeb­nis­qua­li­tät füh­ren. Die Qua­li­täts­maß­stä­be nach § 113 SGB XI blei­ben voll­um­fäng­lich bindend.

Ein­rich­tun­gen, die die­se Opti­on nut­zen, neh­men an einer wis­sen­schaft­li­chen Eva­lua­ti­on teil. Das Kom­pe­tenz­zen­trum erstellt hier­zu Zwi­schen- und End­be­rich­te (bis 2028/2032), um die tat­säch­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Ver­sor­gung zu prüfen.

8. Neue För­de­rung von Inno­va­ti­on und Digi­ta­li­sie­rung (§11 Abs. 3 SGB XI) sowie För­de­rung guter Ver­sor­gung (§12 Abs. 4 SGB XI)

Die bis­he­ri­gen För­de­run­gen nach § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI für Anschaf­fun­gen von digi­ta­ler oder tech­ni­scher Aus­stat­tung und Maß­nah­men zur Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge, Fami­lie und Beruf wer­den gestrichen.

a) §12 Abs. 4 SGB XI Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge, Fami­lie und Beruf

Die Rege­lun­gen des bis­he­ri­gen § 8 Abs. 7 SGB XI wer­den nun fast deckungs­gleich im neu­en §12 Abs. 4 SGB XI aufgeführt.

Ab dem 1. Janu­ar 2027 kön­nen För­de­run­gen auch mit dem Ziel erfol­gen, reha­bi­li­ta­ti­ve Aspek­te der pfle­ge­ri­schen Ver­sor­gung zu stär­ken, die über die akti­vie­ren­de Pfle­ge hinausgehen.

  • Das sind Maß­nah­men zur Erstel­lung und Umset­zung von Kon­zep­ten, die der Ver­bes­se­rung und der Wie­der­her­stel­lung der Selb­stän­dig­keit und von Fähig­kei­ten der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen dienen.
  • För­der­fä­hig wären dem­nach ins­be­son­de­re täg­li­che indi­vi­du­ell ange­pass­te Bewe­gungs­ein­hei­ten sowie das Trai­ning von All­tags­ak­ti­vi­tä­ten, die zu höhe­rer Selbst­stän­dig­keit der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und zu einer Reduk­ti­on der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit beitragen

Die För­der­re­ge­lun­gen und Höhe der För­de­run­gen blei­ben wie bis­her bestehen.

b) §11 Abs. 3 SGB XI För­de­rung von digi­ta­ler oder tech­ni­scher Ausrüstung

Die Rege­lun­gen des bis­he­ri­gen § 8 Abs. 8 SGB XI wer­den nun fast deckungs­gleich im neu­en §11 Abs.3 SGB XI aufgeführt.

Neben Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dun­gen sowie Schu­lun­gen zu digi­ta­len Kom­pe­ten­zen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und Pfle­ge­kräf­ten in der Lang­zeit­pfle­ge sind nun auch aus­drück­lich Schu­lun­gen zum sach­ge­rech­ten Umgang mit künst­li­cher Intel­li­genz in der Lang­zeit­pfle­ge förderfähig.

Wenn die Mit­tel bereits nach §8 Abs. 8 SGB XI abge­ru­fen wur­den ist kei­ne För­de­rung möglich

c) §11 Abs. 4 SGB XI Neue För­de­rung für ambu­lan­te Diens­te und Tagespflegen

Nur für ambu­lan­te Dienst und Tages­pfle­gen wer­den fol­gen­de Maß­nah­men ab 01.07.2027 gefördert:

1. Anschaf­fung und Imple­men­tie­rung digi­ta­ler Pfle­ge- und Dokumentationssysteme,

2. Ein­füh­rung von Assis­tenz­sys­te­men zur Ent­las­tung des Pflegepersonals,

3. Schaf­fung von IT-Infra­struk­tur, ins­be­son­de­re siche­re Netz­wer­ke und Endgeräte,

4. Qua­li­fi­zie­rung des Per­so­nals im siche­ren Umgang mit digi­ta­len Technologien,

5. Ent­wick­lung und Ein­füh­rung von inter­ope­ra­blen Schnitt­stel­len für die inter­pro­fes­sio­nel­le Zusam­men­ar­beit und

6. Maß­nah­men zur Erhö­hung der IT-Sicherheit

Die neue För­de­rung soll zuge­las­se­nen ambu­lan­ten und teil­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen vor­be­hal­ten sein, da voll­sta­tio­nä­re Pfle­ge­ein­rich­tun­gen bereits durch die Refi­nan­zie­rung von Trans­for­ma­ti­ons­stel­len (§ 113e-neu) struk­tu­rell eine För­de­rung von Digi­ta­li­sie­rung bekom­men. Aus dem Son­der­ver­mö­gen Infra­struk­tur und Kli­ma­neu­tra­li­tät wer­den 1,6 Mil­li­ar­den Euro im Zeit­raum 2027 bis 2031 zur Ver­fü­gung gestellt

  • Die kon­kre­te Höhe der För­de­rung steht noch nicht fest.
  • Der Spit­zen­ver­band Bund der Pfle­ge­kas­sen und das Bun­des­amt für Sozia­le Siche­rung ver­ein­ba­ren das Nähe­re über das Ver­fah­ren zur Aus­zah­lung aus dem Aus­gleichs­fonds der Pflegekassen

9. Leis­tungs­zu­schlä­ge nach §43c SGB XI

Der Refe­ren­ten­ent­wurf zum PNOG sieht bei der voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge eine spür­ba­re Ver­län­ge­rung der Ver­weil­dau­er­staf­fe­lung beim Leis­tungs­zu­schlag nach § 43c SGB XI vor.

Die Leis­tungs­zu­schlä­ge der Pfle­ge­kas­se sol­len statt nach 12 Mona­ten nun erst nach 18 Mona­te greifen.

Den höchs­ten Zuschlag von 75% bekommt man dem­nach statt nach 3 Jah­ren erst nach 4,5 Jahren.

Für Bewoh­ner, die bereits am 31.12.2026 im Pfle­ge­heim befin­den gilt der bereits errei­chet Leis­tungs­zu­schlag. Für die War­te­zeit für den nächst­hö­he­ren Zuschlag gel­ten jedoch bereits die 18 Mona­te. Die im Leis­tungs­zu­schlag erreich­ten Mona­te wer­den an die neu­en 18 Mona­te angerechnet.

Ver­gleich:

Nicht betrof­fen von den Ände­run­gen sind die Bewoh­ner, die unter 12 Monat oder über 54 Mona­te in den Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sind.

In den Mona­ten 13 bis 54 wer­den die Bewoh­ner in baye­ri­schen Pfleg­hei­men dann um monat­lich durch­schnitt­lich rund 422 € zusätz­lich belastet.

  • Die Mehr­be­las­tung der Pfle­ge­heim­be­woh­ner in Bay­ern beträgt jähr­lich rund 227 Mio. €.
  • Die Kom­mu­nen wer­den hier­durch um jähr­lich rund 91 Mio. € mehr belastet.

Haben Sie Fra­gen? Dann wen­den Sie sich bit­te an Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.

Lesen Sie den voll­stän­di­gen Bayernletter hier im pdf-For­mat

Bayernletter

Weitersagen:

Khrystyna Baran

Controlling

Seit 2021 ist Khrystyna Baran bei der Schwan & Partner GmbH im Bereich Controlling beschäftigt. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit umfassen die Erstellung von Finanzplänen und Prognosen sowie Durchführung von Abweichungs-, Schwachstellen- und Wirtschaftlichkeitsanalysen, die der erfolgreichen Unternehmenssteuerung und seiner Teilbereiche dienen.

Darüber hinaus besitzt die studierte Betriebswirtin weitreichende Kenntnisse über die wichtigsten Leistungskennzahlen von Pflegeheimen. Diese Kennzahlen ermöglichen die zahlen- und faktenbasierte Unternehmensführung und bilden eine solide Grundlage für die Entscheidungen der Geschäftsleitung und des Managements. Ende 2024 wurde ihr die Leitung des Geschäftsbereiches Controlling übertragen.

Kristina Jotz

Pflegesatzwesen

Kristina Jotz ist seit 2011 Teil der Schwan & Partner GmbH und hat ihren Weg in der Pflegesatzabteilung begonnen, nachdem sie ihr Studium der Diplom-Betriebswirtschaftslehre erfolgreich abgeschlossen hatte. Im Juli 2019 übernahm sie die stellvertretende Leitung der Abteilung, bevor sie im November 2024 die Verantwortung als Abteilungsleiterin der Pflegesatzabteilung übernahm. Ihre Schwerpunkte liegen in der Verhandlung von Pflegesätzen sowie in der Beratung von Einrichtungen zu betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Zudem besitzt sie die Qualifikation, Pflegeeinrichtungen zu leiten.

Nilgün Bürger

Steuerberaterin / Finanzbuchhaltung

Nilgün Bürger ist Dipl. Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin und seit 1. Oktober 2022 ebenso als Leiterin der Finanzbuchhaltung tätig. Zudem ist Sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatung Schwan & Partner GmbH StBG. Sie hat mehr als 17 Jahre Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Unternehmen im Gesundheitssektor, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt bei der steuerlichen Beratung sowie steuerrechtlichen Spezialfragestellungen gemeinnütziger Einrichtungen. Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen, verbindliche Auskünfte als auch bei Einspruchs- und Klageverfahren gehören ebenso wie die Erstellung von Steuererklärungen /-voranmeldungen, Jahresabschlüssen (kameral, doppisch) und Finanzbuchhaltungen zu Ihrer Kernkompetenz.

Rainer Walk

Heimkostenabrechnung

Rainer Walk ist seit mehr als 20 Jahren im IT-Bereich der Sozialwirtschaft tätig und spezialisierte sich bei einem Software-Hersteller in zahlreichen Kunden-Projekten für diesen Markt. Rainer Walk leitete den Support-Bereich, Schulungen und Seminare. Er koordinierte Entwicklungs- und Programmierungsprojekte. Das softwaregestützte Workflow-Management bei Einrichtungen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kam als weiteres Fachgebiet hinzu.
Die Schwerpunkte der Arbeit von Rainer Walk liegen in der herstellerunabhängigen strategischen IT-Beratung im Sozialbereich. Seine Tätigkeitsfelder sind das IT-Projekt- und Prozessmanagement und das Business Process Outsourcing (BPO) im Bereich Abrechnung.

Melanie Schwaiger

Geschäftsführerin / Controlling

Melanie Schwaiger absolvierte 2009 bereits während ihres Studiums ein Praktikum bei Schwan & Partner. Nachdem sie ihr betriebswirtschaftliches Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, begann sie in den Bereichen Controlling und Pflegesatzwesen des Unternehmens. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind seitdem die Erstellung von Businessplänen, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen sowie der Aufbau und die Implementierung von Controllinginstrumenten. Seit 2020 ist Frau Schwaiger Leitung des Geschäftsbereiches Finanz- und Rechnungswesen und 2021 wurde ihr zudem die Leitung des Bereichs Controlling übertragen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Melanie Schwaiger Geschäftsführerin von Schwan & Partner.

Edith Pfingstgräf

Projektmanagement

Edith Pfingstgräf ist seit 1999 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Die studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) qualifizierte sich berufsbegleitend zur Projektmanagerin IHK. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Edith Pfingstgräf liegen im Projektmanagement und Controlling von Pflegeeinrichtungen - die zielorientierte Planung, Steuerung und Information des Unternehmens und seiner Teilbereiche. Edith Pfingstgräf hat umfangreiche Projekterfahrung bei der Implementierung eines Controlling-Systems, der Planung, Eröffnung und Betrieb von Senioreneinrichtungen sowie der Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen.

Maria Lehr

Management

Maria Lehr kam bereits mit Erfahrung als Hauswirtschafts- und stellvertretende Heimleitung in der Altenhilfe 1994 zur Schwan & Partner GmbH. Als Seniorberaterin waren ihre Tätigkeitsschwerpunkte die Restrukturierung von Verwaltungsabläufen in Einrichtungen der Altenhilfe, die Unterstützung bei der Heimkostenabrechnung sowie die Verhandlung von Investitionskosten. Seit 2020 ist sie verantwortlich für den Bereich operatives Management. Frau Lehr ist zudem Geschäftsführerin einer Altenhilfeeinrichtung.

Julian Braun

Geschäftsführer / Pflegesatzwesen

Julian Braun ist seit 2014 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Der studierte Betriebswirt (M.Sc.) startete im Bereich Controlling und wechselte im Jahr 2016 in die Pflegesatzabteilung. Von da an sammelte er auch Erfahrung im Bereich Management und Beratung als stellvertretende Leitung. 2020 wurde ihm die Leitung des Bereichs Pflegesatzwesen übertragen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verhandlung von Pflegesätzen und in der Analyse betriebswirtschaftlicher Prozesse. Zudem besitzt er die Qualifikation zur Leitung von Pflegeeinrichtungen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Julian Braun Geschäftsführer von Schwan & Partner und derzeit zudem Geschäftsführer von drei Altenhilfeeinrichtungen.

Andrea Fischer

Office Management

Andrea Fischer ist ausgebildete Industriekauffrau mit einer Weiterbildung zur praktischen Betriebswirtin. Seit 1999 leitet sie das Office Management von Schwan & Partner und ist verantwortlich für die administrativen Aufgaben. Als Prokuristin und Assistentin der Gesellschafter ist sie mit allen Belangen des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betraut.

Hubert Braun

Management / Pflegesatzwesen

Hubert Braun ist studierter Betriebswirt. Seine berufliche Karriere begann 1990 bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dort war er für die betriebswirtschaftliche Beratung und für das Pflegesatzwesen verantwortlich.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Controlling sowie im Bereich Pflegesatz für Pflege-, Behinderten- und Jugendhilfeeinrichtungen. 

Er berät soziale Einrichtungen bei Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und unterstützt sie bei Schiedsstellenverfahren. Die Begleitung bei Betriebsübergängen, die Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen ist ebenso seine Kernkompetenz.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Beratung von Planern und Investoren bei der Projektierung und Realisierung von Senioreneinrichtungen. Hubert Braun ist Mitglied der Landespflegesatzkommission Bayern.

Hartmut Joithe

Geschäftsführender Gesellschafter