Sonder-BAYERNLETTER Juni 2026 Ausgabe 229
Sonderbayernletter | Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, PDF)
1. Deckelung der Pflegesätze von 02.01.2027 bis 31.12.2030
Die Steigerung der Pflegesätze soll sich gem. § 72 Abs. 3g SGB XI ab 02.01.2027 für vier Jahre an die Veränderungsrate der Grundlohnsummen nach § 71 Abs. 3 SGB V richten:
- Es ist geplant die durchschnittliche Veränderungsrate in den Jahren 2027 bis 2029 gem. 71 Abs. 3 SGB V um jeweils 1 Prozentpunkt zu reduzieren. Im Jahr 2030 entfällt die Reduzierung um 1 Prozent.
- Die Erhöhungen, die auf Basis der überplanmäßigen Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen ab 01.01.2027 entstehen, werden hierbei herausgerechnet.
- Die Veränderungsrate wird jeweils zum 15. September eines Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht.
- Die Prognosen für die Grundlohnsummensteigerung (GLS) gehen für 2027 von einem Anstieg von rund 3 bis 4,5 % aus.
- Bei einer Steigerung der GLS von z.B. 3 % dürften dann die Pflegesätze ab 02.01.2027 nur um 2 % erhöht werden.

2. Entfall der Tariflohn-Meldung von 02.01.2027 bis 31.12.2029
Mit dem PNOG ist geplant, dass die Erhebung der Entlohnungsbestandteile von tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 Absatz 3e SGB XI ab dem 02.01.2027 für die Jahre 2027 bis 2029 ausgesetzt werden soll.

3. Entfall der Tariflohnpflicht
Die Regelungen zur Tariflohnpflicht für Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 Abs. 3a, 3b und 3d SGB XI werden im Zeitraum 02.01.2027 bis 31.12.2030 ausgesetzt.
Auswirkungen für Träger mit regional üblichen Entlohnungsniveau (rüE)
- Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Gehälter und Entlohnungen, die zum Zeitpunkt 1. Januar 2027 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt werden, in den Jahren von 2027 bis 2030 nicht unterschritten werden dürfen.
Auswirkungen für Träger, die am Tarif angelehnt sind
- Pflegeeinrichtungen, die seit der Tarifpflicht einen Tarif angewendet haben, müssen das Tarifniveau zum 01.01.2027 umsetzen und einhalten.
- Träger, die einen Tarif anwenden, haben meist arbeitsvertraglich eine Bezugnahme-Klausel in den Arbeitsverträgen, sodass auch arbeitsvertraglich in Zukunft der Arbeitgeber verpflichtet ist, künftige Tariferhöhungen umzusetzen.
- Nur bei Neueinstellung könnten diese Träger von künftigen Tariferhöhungen befreit sein.
Auswirkungen für tarifgebundene Träger
- Tarifgebundene Träger müssen die Tariferhöhungen nach wie vor umsetzen, auch wenn die Grundlohnsummensteigerung geringer ausfällt.

4. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
a) Überbrückungsbudget
Ab dem 1. Januar 2027 sieht der Entwurf eine radikale Reform der Kurzzeitpflege vor: Die Kurzzeitpflege verliert ihren Status als eigenständiges, separates Budget und wird vollständig in das neue „Überbrückungsbudget“ integriert.
Die Sachleistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in § 39 SGB XI werden massiv reduziert.
- Der Gemeinsame Jahresbetrag wird umbenannt in Überbrückungsgeld.
- Der bisher für alle Pflegegrade gleiche Jahresbetrag wird nach PG 2+3 und PG 4+5 in unterschiedlicher Höhe ausgestattet.
- Die Sachleistung für Kurzzeitpflege wird um 47% bzw. 35% reduziert.
- Eine gesonderte Abrechnung der Leistungen der Verhinderungspflege ist nicht mehr notwendig.
- Nicht ausgeschöpfte Beträge können in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

b) Akutpflege
Es wird in §39a SGB XI eine scheinbar neue Leistung in pflegerischen Akutsituationen eingeführt. Tatsächlich muss dieser neue Anspruch mit den stark reduzierten Leistungen im neuen Überbrückungsgeld finanziert werden.
- Mit den stark reduzierten Leistungen soll ein Notdienst in der ambulanten Pflege von ambulanten Diensten organisiert werden (§ 39a Abs. 3 SGB XI).
- Im vollstationären Bereich soll ab 01.01.2028 eine Akut-Kurzzeitpflege mit den stark reduzierten Leistungen eingeführt werden (§42 Abs. 4 SGB XI neu).
Was ist neu?
- Tatsache ist, dass dieser Sachverhalt bereits mit der Verhinderungspflege abgedeckt werden konnte.
- Neu ist, dass die Leistungen stark reduziert werden.
- Neu ist auch, dass diese reduzierten Leistungen nur noch von zugelassenen Pflegeeinrichtungen abgerechnet werden dürfen.
c) Erstattung von Vorhaltekosten bei Akut-Kurzzeitpflege (§ 88b SGB XI neu)
Im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 sollen den Kurzzeitpflegeeinrichtungen bei Nichtauslastung dieser Plätze die entstandenen Vorhaltekosten anteilig erstattet werden.
Hierzu sollen bis zum 31.10.2027 Richtlinien zum Erstattungsverfahren erlassen werden.
- Das Erstattungsverfahren soll nur für Plätze, die für „Akutpflege“ freigehalten werden, gelten.
- Ob dies auch für Kurzzeitpflege sonstiger Überbrückungssituationen (z.B. Urlaub der Pflegenden) oder eine Übergangszeit im Anschluss eines Krankenhausaufenthaltes zählt, wird nicht geregelt.
- Überbrückungsbudget § 39 SGB XI (bisher Verhinderungspflege) — 1.855 € (PG 2 und 3) und 2.285 € (PG 4 und 5) à darf nur noch für ambulante Notversorgung und KZP verwendet werden.

5. Ambulante Pflege
Die Sachleistungen nach § 36 SGB XI und die Geldleistungen nach §37 SGB XI werden ab 01.01.2027 angehoben. Die bisherige Geldleistung bekommt einen neuen Namen und heißt nun Entlastungsbudget:

6. Einstufung in Pflegegrade
Die Punktwerte für die Einstufungen in PG 1 bis PG 3 werden in § 15 Abs. 3 Satz 4 erhöht. Durch die neuen Punktwerte wird es schwieriger in die PG 1 bis 3 eingestuft zu werden. Die Punktwerte zur Erreichung von PG 4 und 5 bleiben unverändert.

- Im Pflegegrad 1 verlieren 17,24% der Fälle die Einstufung in PG1
- Im Pflegegrad 2 werden 14,63% der Fälle in Zukunft zu PG1
- Im Pflegegrad 3 werden 11,11% der Einstufungen zu PG 2
Auswirkungen auf die vollstationäre Pflege
Die Pflegeinrichtungen werden hierdurch doppelt belastet
- Eine 100 Betteneinrichtung wird durch niedrigere Pflegegrade ca. 1 Planstelle bzw. 2% der Stellen in der Pflege verlieren.
- Zusätzlich benötigen dann die Bewohner mit niedrigeren Pflegegraden, wegen der höheren Hürden bei der Einstufung, einen höheren Pflegeaufwand.

7. Transformationsstellenanteile 113e SGB XI
Mit dem § 113e SGB XI soll ein Konzept für sogenannte Transformationsstellenanteile eingeführt werden.
- Die fiktiven Transformationsstellenanteile dürfen maximal 10 % des nach § 113c SGB XI vereinbarten Personalbedarfs ausmachen
- Die Anteile müssen in der regulären Pflegesatzverhandlung mit den Pflegekassen gesondert ausgewiesen werden. Sie gelten finanziell als gleichwertig zu regulär besetztem Personal
- Die Aufwendungen gelten pflegesatzrechtlich wie Personalaufwendungen
- Die Transformation ist laut aktuellem Entwurf als zeitlich befristete Erprobungsmaßnahme (vorgesehen bis zum 31. Dezember 2032) angelegt.
Die Reduzierung des realen Personals durch die Transformationsstellen darf keinesfalls zu einer Verschlechterung der Ergebnisqualität führen. Die Qualitätsmaßstäbe nach § 113 SGB XI bleiben vollumfänglich bindend.
Einrichtungen, die diese Option nutzen, nehmen an einer wissenschaftlichen Evaluation teil. Das Kompetenzzentrum erstellt hierzu Zwischen- und Endberichte (bis 2028/2032), um die tatsächlichen Auswirkungen auf die Versorgung zu prüfen.

8. Neue Förderung von Innovation und Digitalisierung (§11 Abs. 3 SGB XI) sowie Förderung guter Versorgung (§12 Abs. 4 SGB XI)
Die bisherigen Förderungen nach § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI für Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausstattung und Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf werden gestrichen.
a) §12 Abs. 4 SGB XI Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
Die Regelungen des bisherigen § 8 Abs. 7 SGB XI werden nun fast deckungsgleich im neuen §12 Abs. 4 SGB XI aufgeführt.
Ab dem 1. Januar 2027 können Förderungen auch mit dem Ziel erfolgen, rehabilitative Aspekte der pflegerischen Versorgung zu stärken, die über die aktivierende Pflege hinausgehen.
- Das sind Maßnahmen zur Erstellung und Umsetzung von Konzepten, die der Verbesserung und der Wiederherstellung der Selbständigkeit und von Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen dienen.
- Förderfähig wären demnach insbesondere tägliche individuell angepasste Bewegungseinheiten sowie das Training von Alltagsaktivitäten, die zu höherer Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen und zu einer Reduktion der Pflegebedürftigkeit beitragen
Die Förderregelungen und Höhe der Förderungen bleiben wie bisher bestehen.
b) §11 Abs. 3 SGB XI Förderung von digitaler oder technischer Ausrüstung
Die Regelungen des bisherigen § 8 Abs. 8 SGB XI werden nun fast deckungsgleich im neuen §11 Abs.3 SGB XI aufgeführt.
Neben Aus‑, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege sind nun auch ausdrücklich Schulungen zum sachgerechten Umgang mit künstlicher Intelligenz in der Langzeitpflege förderfähig.
Wenn die Mittel bereits nach §8 Abs. 8 SGB XI abgerufen wurden ist keine Förderung möglich
c) §11 Abs. 4 SGB XI Neue Förderung für ambulante Dienste und Tagespflegen
Nur für ambulante Dienst und Tagespflegen werden folgende Maßnahmen ab 01.07.2027 gefördert:
1. Anschaffung und Implementierung digitaler Pflege- und Dokumentationssysteme,
2. Einführung von Assistenzsystemen zur Entlastung des Pflegepersonals,
3. Schaffung von IT-Infrastruktur, insbesondere sichere Netzwerke und Endgeräte,
4. Qualifizierung des Personals im sicheren Umgang mit digitalen Technologien,
5. Entwicklung und Einführung von interoperablen Schnittstellen für die interprofessionelle Zusammenarbeit und
6. Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit
Die neue Förderung soll zugelassenen ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtungen vorbehalten sein, da vollstationäre Pflegeeinrichtungen bereits durch die Refinanzierung von Transformationsstellen (§ 113e-neu) strukturell eine Förderung von Digitalisierung bekommen. Aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität werden 1,6 Milliarden Euro im Zeitraum 2027 bis 2031 zur Verfügung gestellt
- Die konkrete Höhe der Förderung steht noch nicht fest.
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung aus dem Ausgleichsfonds der Pflegekassen

9. Leistungszuschläge nach §43c SGB XI
Der Referentenentwurf zum PNOG sieht bei der vollstationären Pflege eine spürbare Verlängerung der Verweildauerstaffelung beim Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI vor.
Die Leistungszuschläge der Pflegekasse sollen statt nach 12 Monaten nun erst nach 18 Monate greifen.

Den höchsten Zuschlag von 75% bekommt man demnach statt nach 3 Jahren erst nach 4,5 Jahren.
Für Bewohner, die bereits am 31.12.2026 im Pflegeheim befinden gilt der bereits erreichet Leistungszuschlag. Für die Wartezeit für den nächsthöheren Zuschlag gelten jedoch bereits die 18 Monate. Die im Leistungszuschlag erreichten Monate werden an die neuen 18 Monate angerechnet.
Vergleich:
Nicht betroffen von den Änderungen sind die Bewohner, die unter 12 Monat oder über 54 Monate in den Pflegeeinrichtungen sind.
In den Monaten 13 bis 54 werden die Bewohner in bayerischen Pflegheimen dann um monatlich durchschnittlich rund 422 € zusätzlich belastet.
- Die Mehrbelastung der Pflegeheimbewohner in Bayern beträgt jährlich rund 227 Mio. €.
- Die Kommunen werden hierdurch um jährlich rund 91 Mio. € mehr belastet.


Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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