BAYERNLETTER Juni 2026 Ausgabe 230
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Reform der Pflegefachhelferausbildung ab 01.09.2027
Mit Inkrafttreten des Pflegefachassistenzausbildungsgesetzes (PflFAssG) wird die bisherige einjährige Ausbildung zur Pflegefachhelferin bzw. zum Pflegefachhelfer grundlegend reformiert.
Die Bundesregierung hat nun auch am 09.06.2026 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (PflFAssAPrV, siehe Anlage) herausgegeben. Darin wird die Ausbildung, die Prüfungen und die Anerkennung des Berufs der Pflegefachassistenz (auch ausländischer Abschlüsse) einheitlich und verbindlich geregelt. Diese haben wir als Anlage beigefügt.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die künftige Pflegefachassistenzausbildung:
a) Übergangszeitraum
- Für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn zum 01.09.2026 nach bisherigem Recht bleibt bis zum 31.08.2027 alles unverändert
- Für alle Ausbildungsbeginne ab dem 01.09.2027 gilt ausschließlich die neue 18-monatige Ausbildung zur Pflegefachhelferin bzw. zum Pflegefachhelfer
b) Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt künftig analog zur dreijährigen Pflegeausbildung über den Pflegeausbildungsfonds Bayern (PAF Bayern).
Folgende Änderungen ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Finanzierung:
- Keine Anrechnung auf dem Stellenplan (bisher 0,17 VK)
- Die Ausbildungsvergütung wird vollständig über den PAF Bayern refinanziert (keine zusätzlichen Vergütungsvereinbarungen mehr über Ausbildungszuschlag)
- Für die Praxisanleitung sowie weitere Ausbildungskosten wird analog zu den Auszubildenden zu Pflegefachkräften eine Pauschale je Auszubildendem gewährt
- Die Pauschale wurde bereits zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern vereinbart, befindet sich aktuell noch im Unterschriftenverfahren und beträgt voraussichtlich 9.846 € je Auszubildendem
c) Eckdaten der neuen Ausbildung
- Ausbildungsdauer: 18 Monate in Vollzeit, 36 Monate in Teilzeit
- Eine Verkürzung ist unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei einschlägiger beruflicher Vorerfahrung möglich
- Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich mindestens ein Hauptschulabschluss. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausbildung auch ohne Schulabschluss begonnen werden, wenn die Pflegeschule eine positive Prognose zum Ausbildungserfolg erstellt
- Während der gesamten Ausbildung besteht Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung
- Die praktische Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in der ambulanten Pflege, der stationären Langzeitpflege sowie der stationären Akutpflege
- Mindestens 10% der praktischen Ausbildungszeit sind durch eine qualifizierte Praxisanleitung zu begleiten
d) Herausforderungen für die Pflegeschulen
Eine besondere organisatorische Herausforderung wird die Umstellung für die Pflegeschulen darstellen. Während das Schuljahr weiterhin auf einen 12-Monats-Rhythmus angelegt ist, umfasst die neue Ausbildung 18 Monate. Dadurch entsteht künftig ein Ausbildungsverlauf mit zunächst 12 Monaten und anschließend weiteren 6 Monaten, was insbesondere hinsichtlich der Klassenbildung Stundenplanung und Kursorganisation neue Anforderungen mit sich bringen wird.

Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
II. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer: BFH präzisiert Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen
Bildungsleistungen können sowohl gewerbesteuerlich (§ 3 Nr. 13 GewStG) als auch umsatzsteuerlich (§ 4 Nr. 21 UStG) steuerlich begünstigt sein. Mit zwei Urteilen vom 15. Mai 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese Steuerbefreiungen greifen – und wann selbständige Dozenten oder Subunternehmer davon profitieren.
a) Keine Gewerbesteuerbefreiung für Subunternehmer
Im ersten Verfahren ging es um eine GmbH, deren Geschäftsführer als Dozent für ein bundesweit tätiges Fortbildungsinstitut Unterricht erteilte. Die GmbH stand ausschließlich mit dem Bildungsinstitut in Vertragsbeziehung, nicht mit den Kursteilnehmern.
Der BFH versagte die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG (Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23). Nach Auffassung des Gerichts ist die GmbH keine „allgemein- oder berufsbildende Einrichtung“, sondern lediglich Subunternehmerin. Entscheidend sei, dass sie nicht selbst Trägerin der Bildungsmaßnahme war, sondern ihre Leistungen ausschließlich gegenüber dem Fortbildungsinstitut erbracht hat.
b) Umsatzsteuerfreiheit auch ohne Vertrag mit den Schülern
Anders entschied der BFH im zweiten Verfahren. Eine selbständige Fahrlehrerin erteilte praktischen Fahrunterricht für Teilnehmer einer geförderten beruflichen Weiterbildung. Vertragspartner war ausschließlich die anerkannte Weiterbildungseinrichtung, nicht die Fahrschüler selbst.
Der BFH erkannte die Unterrichtsleistungen als steuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG an (Urteil vom 15.05.2025, V R 23/24). Maßgeblich sei, dass die Lehrerin den Unterricht persönlich erbringt und damit unmittelbar dem Bildungszweck dient. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zu den Teilnehmern ist hierfür nicht erforderlich.
c) Unterschiedliche Maßstäbe im Gewerbe- und Umsatzsteuerrecht
Die beiden Entscheidungen verdeutlichen, dass Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht unterschiedliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorsehen.
Im Gewerbesteuerrecht wird ausschließlich der Träger der Bildungseinrichtung nach § 3 Nr. 13 GewStG begünstigt. Selbständige Dozenten oder Subunternehmer fallen nach der seit 2019 geltenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung. Im Umsatzsteuerrecht hingegen profitieren auch selbständige Lehrkräfte nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG, der auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL beruht, sofern ihre Unterrichtsleistungen unmittelbar dem Bildungszweck dienen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Steuerfreiheit knüpft dabei an die tatsächliche Unterrichtserteilung an – nicht an die zivilrechtliche Vertragsgestaltung.
d) Was bedeutet das für die Praxis?
Die Urteile schaffen mehr Rechtssicherheit, zeigen aber zugleich die unterschiedlichen steuerlichen Folgen verschiedener Tätigkeitsmodelle auf:
- Gewerbesteuerfrei (§ 3 Nr. 13 GewStG) sind grundsätzlich nur anerkannte Bildungseinrichtungen, die selbst als Träger auftreten.
- Umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG) können auch selbständige Dozenten tätig werden, wenn sie persönlich Unterricht an einer anerkannten Einrichtung erteilen und die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde – erfüllen.
- Wer sowohl eine eigene Bildungseinrichtung betreibt als auch Unterricht für fremde Bildungsträger erteilt, sollte die Umsätze steuerlich und buchhalterisch sorgfältig voneinander trennen.

Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an nilguen.buerger@stb-schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
III. Erfolgreicher Auftakt: 1. Schwan & Partner Fachtag
Mit großer Freude blicken wir auf unseren 1. Schwan & Partner Fachtag zum Thema Controlling zurück, der vollständig ausgebucht war. Das große Interesse und das durchweg positive Feedback zeigen, wie hoch der Bedarf an fachlichem Austausch rund um modernes Controlling in der Sozialwirtschaft ist.
Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand die Frage, wie Controlling heute als strategischer Steuerungs- und Beratungspartner einen noch größeren Beitrag zum Unternehmenserfolg leisten kann. In Zeiten steigender wirtschaftlicher Herausforderungen gewinnt ein aussagekräftiges Controlling zunehmend an Bedeutung – als Grundlage für fundierte Entscheidungen, wirtschaftliche Stabilität und eine zukunftsfähige Unternehmenssteuerung.
Den fachlichen Auftakt gestaltete Prof. Dr. Maximilian Blaschke von der Technischen Universität München mit einer Keynote zum Thema „Controlling als strategischer Steuerungs- und Beratungspartner“. In weiteren Vorträgen wurden praxisnahe Ansätze zur Interpretation und Nutzung von Kennzahlen, zur erfolgreichen Vorbereitung von Pflegesatzverhandlungen sowie zur Bedeutung des Controllings für den Jahresabschluss vorgestellt. Abgerundet wurde das Programm durch wertvolle Einblicke aus der Praxis einer Heimleitung.
Neben den fachlichen Impulsen bot der Fachtag zahlreiche Gelegenheiten zum Austausch, zur Diskussion und zum Networking. Besonders gefreut hat uns das durchweg positive Feedback der Teilnehmenden, das uns in unserem Anspruch bestärkt, aktuelle Herausforderungen praxisnah aufzugreifen und gemeinsam Lösungen zu entwickeln.
Der gelungene Auftakt bestärkt uns darin, den Schwan & Partner Fachtag fortzuführen. Daher freuen wir uns bereits heute auf den 2. Fachtag, der im Jahr 2027 stattfinden wird.
Sie haben Fragen rund um Controlling in der Sozialwirtschaft oder möchten sich zu aktuellen Herausforderungen austauschen? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Wenden Sie sich dazu bitte an info@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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