BAYERNLETTER Juli 2026 Ausgabe 231
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Minderauslastungszuschlag in der vollstationären Pflege: Regelung läuft zum 30.09.2026 aus
Bei Pflegesatzanträgen mit Laufzeitbeginn ab dem 01.10.2026 kann kein Zuschlag für Minderauslastung mehr nach der bisherigen Systematik beantragt werden. Die Bezirke verweigerten eine notwendige Verlängerung der bestehenden Regelung.
Hintergrund
In den Jahren 2023 und 2024 gab es viele Pflegeeinrichtungen mit finanziellen Problemen. Oft war der Grund, dass die hohen Auslastungsvorgaben von über 96%, die bei der Bemessung der Pflegesätze zu Grunde gelegt werden, viele Einrichtungen in Bayern nicht erreichen können.

Die Auslastungen der vollstationären Pflegeeinrichtungen in Bayern sind in den letzten drei Jahren zwar gestiegen, die Soll-Auslastung laut Pflegesatz von 351 Tagen bzw. 96,2 % kann jedoch bei weitem nicht erreicht werden.
Im Durchschnitt können Pflegeeinrichtungen in Bayern ca. 4% der nachgewiesenen Fixkosten nicht refinanzieren.
Vor diesem Hintergrund hat die Landespflegesatzkommission Bayern im Jahr 2024 einen auf zwei Jahre befristeten Beschluss gefasst. Ziel war es, die pflegerische Infrastruktur zu sichern. Dazu sollten Fixkosten, die aufgrund zu hoher Vorgaben bei der Pflegesatzrefinanzierung nicht gedeckt werden, über einen zusätzlichen Zuschlag refinanziert werden.
Zuletzt waren 23% der Einrichtungen mit einem Betrag von durchschnittlich 2,76 € pro Tag auf diesen Zuschlag angewiesen.
Die Leistungserbringerverbände hatten sich daher für eine Anschlussregelung bzw. modifizierte Fortführung der Regelung eingesetzt. Dieser Vorschlag fand jedoch keine Zustimmung bei den Kostenträgern.
Im Ergebnis wurde beschlossen, dass die gesonderten Positionen „Minderauslastung“ und „allgemeines unternehmerisches Wagnis“ aus der Geschäftsgrundlage gestrichen werden. Künftig bleibt nur noch die Position 27 „Vergütung des Unternehmensrisikos“ bestehen. Auslastungsrisiken können damit weiterhin geltend gemacht werden – allerdings nicht mehr über einen eigenständigen Minderauslastungszuschlag, sondern nur noch im Rahmen des unternehmerischen Wagnisses.

II. Eigenanteile Bewohner — Auswertung AOK 30.06.2026
Die finanziellen Belastungen für Bewohner in Pflegeeinrichtungen steigen stetig an. Die AOK hat im Juli einen Vergleich der Entgelte im Bundesgebiet veröffentlicht.
a) Pflegebedingte Eigenanteile (EEE), Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten ohne Berücksichtigung der nach Wohndauer gestaffelten Leistungszuschläge (nach §43c SGB XI)

Die Pflegesätze in Bayern liegen, wie im Vorjahr, unter dem Durchschnitt aller Bundesländer, obgleich derzeit eine sehr hohe Personalausstattung in der Pflege in Bayern vorhanden ist. Die monatlichen Gesamtkosten lagen in Bayern am 30.06.2026 im Durchschnitt bei 3.598 € im Monat.
b) Pflegebedingte Eigenanteile (EEE), Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten mit Berücksichtigung der nach Wohndauer gestaffelten Leistungszuschläge (nach §43c SGB XI)
Je nach Aufenthaltsdauer werden von den Pflegekassen Leistungszuschläge auf die Pflegeleistungen gestaffelt nach Aufenthaltsdauer gezahlt:
- Im 1. Jahr (bis zu 12 Monate): 15 %
- Im 2. Jahr (13 bis 24 Monate): 30 %
- Im 3. Jahr (25 bis 36 Monate): 50 %
- Ab dem 4. Jahr (mehr als 36 Monate): 75 %

Berücksichtigt man die zusätzlichen Leistungszuschläge der Pflegekassen liegen die Belastungen für die Bewohner im Durchschnitt bei 1.964 € bis 3.271 € in Bayern.

c) Pflegebedingte Eigenanteile (EEE), Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten ohne Berücksichtigung der nach Wohndauer gestaffelten Leistungszuschläge (nach §43c SGB XI)
Spitzenplatz in der Pflege – unteres Drittel bei U&V und Investitionen


III. GKV Richtlinien zur Bezahlung
Der GKV Spitzenverband hat drei neue Richtlinien erlassen bzw. aktualisiert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 14.07.2026 genehmigt. Die Dokumente haben wir als Anlage beigefügt.
- § 82c Absätze 1 bis 3 und 5 SGB XI (Pflegevergütungs-Richtlinien, s. Anlage)
- § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien, s. Anlage)
- § 84 Absatz 7 SGB XI (Nachweis-Richtlinien, s. Anlage)
Ziel der Richtlinie ist der Nachweis der tatsächlichen, tarifkonformen Bezahlung von Beschäftigten in der Pflege und Betreuung.
Es wurde auf insgesamt 19 Seiten wieder zusätzlich Bürokratie auf- statt abgebaut.
Nur für tarifgebundene Träger sehen die Richtlinien eine „Erleichterung“ vor.

Träger ohne Tarifbindung
Für Pflegeeinrichtungen, die einen Tarif ohne Tarifbindung anwenden oder nach regional üblichem Entgelt entlohnen, wird wenige Wochen bevor der Gesetzgeber die Tariflohnbindung aussetzten will, noch einmal auf insgesamt 19 Seiten Bürokratie geschaffen.
Ein Träger, der nicht tarifgebunden ist, aber seit Jahren einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendet, muss weiterhin zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung standardmäßig folgende Unterlagen für den Nachweiszeitraum einreichen:
Erforderliche Nachweisdokumente
- Anonymisierte Personallisten: Diese müssen Angaben zu Qualifikationsgruppen, Entgeltgruppen, Erfahrungsstufen, vertraglichen Wochenarbeitszeiten, monatlichen Durchschnittsgehältern sowie Ein- und Austritten enthalten.
- Anonymisierte Gehaltsabrechnungen: Einzureichen für alle Beschäftigten je Qualifikationsgruppe, inklusive eventueller Einstufungen und Erfahrungsstufen.
- Anonymisierte Arbeitsverträge (auf Verlangen): Auszüge der Verträge, welche die konkreten Regelungen zur Entlohnung abbilden.
Wichtige formale Vorgaben
- Zuordnung: Die Gehaltsabrechnungen und Arbeitsverträge müssen den jeweiligen Positionen auf der Personalliste eindeutig zugeordnet sein.
- Digitale Form: Die Übermittlung muss digital erfolgen, vorzugsweise als unverschlüsselte Excel‑, OpenOffice- oder LibreOffice-Datei unter Wahrung der Datensicherheit.
- Frist: Der Träger hat nach dem Nachweisverlangen in der Regel vier Wochen Zeit für die Einreichung.
Laut GKV seien die Änderungen „zur Erhöhung der Praktikabilität des Nachweisverfahrens erforderlich geworden“. Mit anderen Worten waren die bisherigen Richtlinien nicht praktikabel, was jedoch auch auf die geänderten Richtlinien zutrifft!

Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
Lesen Sie den vollständigen Bayernletter hier im pdf-Format