BAYERNLETTER Juli 2025 Ausgabe 218
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Schließung der Finanzierungslücke bei Umschülern
Seit Einführung des Pflegeberufegesetzes haben Pflegeeinrichtungen das Problem, dass die Kosten der dreijährigen Pflegeausbildung bei Umschülern nicht vollständig refinanziert werden.
Der Pflegeausbildungsfonds hat die Kosten bisher auf die maximalen Kosten eines regulären AZUBI-Gehalts gekürzt. Die Differenz wurde bisher nicht refinanziert. Erschwerend kommt hinzu, dass die Bundesagentur für Arbeit die Förderungen im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr niedrig ansetzt. Zudem sind die Zuschüsse der Agentur noch nach Größe der Pflegeheimträger gestaffelt, sodass große Träger mit mehr als 500 Mitarbeitern nur eine sehr geringe Förderung bekommen.
Die Landespflegsatzkommission hat in der letzten Sitzung eine Regelung beschlossen, wonach mit Pflegesatzanträgen ab 01.11.2025 die bisher gekürzten Beträge über den Pflegesatz refinanziert werden können.

II. Neue Pauschalen praktische Ausbildung nach § 30 Abs.1 PflBG 2026 und 2027
Die Kosten der Ausbildung wie z.B. Praxisanleitung, Ausbildungskoordination usw. wurden mit den Kranken- und Pflegekassen für die Jahre 2026 und 2027 neu vereinbart.
Die jährlichen Pauschalen pro Auszubildenden steigen wie folgt in zwei Schritten.

Die Pauschalen werden vom Pflegeausbildungsfonds Bayern monatlich auf Basis des festgelegten Jahresbetrags pro gemeldetem Auszubildenden ausgezahlt.
III. DCS-Erfassungsportal für die Mitteilung gemäß § 72 Abs. 3e SGB XI seit 01.07.2025 geöffnet
Das Erfassungsportal für die Mitteilung der Tarifgehälter gemäß § 72 Abs. 3e SGB XI steht unter www.dcs-pflege.de seit dem 01.07.2025 wieder zur Verfügung.
a) Meldung Träger mit unmittelbarer Tarifbindung
Für die Datenerfassung sind folgende Unterlagen und Informationen erforderlich und sollten ermittelt werden:
- aktuell gültiger Tarifvertrag/kirchliche Arbeitsrechtsregelungen mit den Entgeltinformationen zum Stand 01.08.2025 für Pflege und Betreuung
- zum 01.08.2025 vorliegende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Angaben zur Vergütung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Es sind nur Träger, die unmittelbar tarifgebunden sind, verpflichtet, die Daten im DCS einzupflegen.
Unmittelbare Tarifbindung besteht:
- Durch Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband z.B. Kommunaler Arbeitgeberverband Bayern e. V.
- Durch einen (Einzel-)Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft
- Durch kirchliches Arbeitsrecht unmittelbar an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden
b) Tarifanwender Pflegeeinrichtung ohne Tarifbindung (Abs. 3b)
Pflegeeinrichtungen, die einen Tarif anwenden und/oder nur mittelbar einer Tarifbindung unterliegen, müssen nur eine Änderungsmeldung nach Abs. 3d
- bei Neuzulassung oder
- nur bei tatsächlicher Änderung vornehmen
Wenn z.B. ein Wechsel der Tarifanwendung von z.B. TVÖD auf AVR Caritas erfolgen soll.
c) Pflegeeinrichtung mit Zahlung regional übliches Entgelt
Auch hier ist eine Meldung nur bei Neuzulassung oder Tarifwechsel erforderlich.
Nach Abschluss/Abgabe der Meldung kann die Eingangsbestätigung u. a. als PDF heruntergeladen werden. Eine Meldung kann bis einschließlich 31.08.2025 korrigiert werden.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
IV. Meldepflicht elektronische Kassen ab 01.01.2025 – Ende der Übergangsfrist am 31.07.2025
Mit dem Bayernletter Januar 2025 haben wir bereits darüber informiert, dass sämtliche elektronische Kassensysteme elektronisch beim Finanzamt gemeldet werden müssen. Für diese Meldung wurde eine Übergangsfrist eingeräumt, die nun zum 31.07.2025 endet. Diese Frist betrifft sämtliche Kassensysteme, die vor dem 30.06.2025 angeschafft wurden. Anschaffungen ab 01.07.2025 sind jeweils innerhalb eines Monats zu melden. Werden für eine Betriebsstätte mehrere Kassen verwendet, müssen diese gebündelt in einer Mitteilung gemeldet werden.
Die Meldung kann unkompliziert über das Online-Portal „Mein Elster“ oder alternative Software mit ERiC (ELSTER Rich Client) erfolgen.

V. Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsträger ohne staatliche Genehmigung (Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025)
Gemeinnützigen Bildungsträgern und Berufsverbänden ohne staatliche Anerkennung bietet der §4 Nr. 22a UStG die Möglichkeit einer Steuerbefreiung. Insbesondere begünstigt sind
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Berufsverbände
- Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien
- Volkshochschulen
- Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen
Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art. Hierzu zählt nicht die bloße zur Verfügung Stellung von Lehrmaterialien. Freizeitbezogene Leistungen sind ebenfalls nicht von der Steuer befreit.
Zwingend erforderlich ist auch, dass die Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient und die Bildungstätigkeit steuerbegünstigt ist. Auch müssen die Einnahmen aus den Bildungsleistungen zu mehr als 50 % der Kostendeckung des Zweckbetriebs „Bildungsleistungen“ zugeordnet werden.
Liegen die Voraussetzung einer Steuerbefreiung vor, ist diese auch unumgänglich. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung (Optierung zur Umsatzsteuer nach §9 UStG) ist nicht möglich. Dadurch entfällt auch der zuweilen nicht unerhebliche Vorsteuerabzug, beispielsweise auf Dozentenhonorare.
Dennoch ist der §4 Nr. 22a UStG die zentrale steuerliche Grundlage für zahlreiche gemeinnützige Bildungsträger ohne staatliche Anerkennung, ermöglicht er es doch, Bildungsleistungen steuerfrei anzubieten, ohne das aufwändige Anerkennungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Da jedoch umstritten ist, ob die formelle Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO zwingend erforderlich ist, empfiehlt sich im Zweifel zeitnah die Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Meldung benötigen, sprechen Sie uns gerne direkt per E‑Mail unter nilguen.buerger@stb-schwan-partner.de an.
Lesen Sie den vollständigen Bayernletter hier im pdf-Format