BAYERNLETTER Januar 2026 Ausgabe 224
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung
Mit dem Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) wird erstmals eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung eingeführt. Ziel ist es, den Einstieg in die Pflege zu vereinheitlichen und zusätzliche Fachkräftepotenziale zu erschließen.
Zentrale Eckpunkte der Ausbildung
Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin bzw. zum Pflegefachassistenten dauert 18 Monate in Vollzeit (Teilzeit bis 36 Monate). Voraussetzung ist ein Hauptschulabschluss oder eine positive Zugangsprognose der Pflegeschule. Insgesamt umfasst die Ausbildung rund 1.050 Stunden Theorie sowie 1.280 Stunden praktische Ausbildung.
Die praktische Ausbildung beinhaltet unter anderem einen Pflichteinsatz in der stationären Langzeitpflege (240 Stunden) sowie eine Vertiefungsphase beim Träger der praktischen Ausbildung (440 Stunden).
Anforderungen an Pflegeheime
Pflegeheimträger, die ausbilden, benötigen Kooperationsverträge mit Pflegeschulen und müssen eine Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit sicherstellen. Übergangsregelungen bis Ende 2029 erleichtern den Einstieg, da die Praxisanleitung teilweise auch ohne formale Zusatzqualifikation erfolgen kann.
Der Ausbildungsstart ist grundsätzlich ab 1. Januar 2027 vorgesehen, kann jedoch landesrechtlich bis 2028 verschoben werden. In Bayern wird der 1. September 2027 als Beginn realistisch sein.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über den Pflegeausbildungsfonds Bayern (PAF) analog zur Pflegefachkraftausbildung. Pflegeheime erhalten als Träger der praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbudget, das die wesentlichen Ausbildungskosten abdeckt.
II. Zusatzbeiträge der Krankenkassen steigen 2026 erneut
Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung steigen in 2026 trotz gegenteiliger Zusagen deutlich stärker als erwartet. Für 2026 wurden von der Bundesregierung stabile Beiträge in Aussicht gestellt, der GKV-Schätzerkreis prognostizierte einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.
Zum Jahreswechsel hat jedoch jede zweite Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Tatsächlich liegt er nun im Schnitt bei rund 3,36 Prozent, wie der VdK auf seiner Homepage berichtet,und damit klar über den ursprünglichen Annahmen. Die angekündigten Einsparungen reichen nach Angaben der Kassen nicht aus, zudem müssen gesetzlich vorgeschriebene Finanzreserven wieder aufgefüllt werden.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
III. Steueränderungsgesetz 2025: Mehr Spielraum für gemeinnützige Organisationen ab 2026
In seiner Sitzung vom 19.12.2025 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, nachdem es bereits am 04.12.2025 den Bundestag passiert hatte. Die Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2026.
Für gemeinnützige Organisationen bringt das Gesetz spürbare Erleichterungen: höhere Pauschalen, neue Freigrenzen und zusätzliche gemeinnützige Zwecke eröffnen mehr Handlungsspielraum. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen, die in der Praxis beachtet werden müssen.
Ziel des Gesetzgebers: Ehrenamt stärken, Bürokratie abbauen
Mit dem Steueränderungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Ehrenamt zu fördern und gemeinnützige Organisationen von bürokratischen Lasten zu entlasten. Gemeinnützige Einrichtungen sollen wirtschaftlich flexibler agieren können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Die Änderungen betreffen zentrale Vorschriften des Einkommensteuerrechts, der Abgabenordnung und des Vereinsrechts.
Für die Praxis bedeutet das: mehr Gestaltungsspielraum, aber auch neue Pflichten, insbesondere bei Satzungsgestaltung und tatsächlicher Geschäftsführung.
a) Zentrale Neuerungen im Gemeinnützigkeits- und Vereinsrecht
Ab 2026 gelten unter anderem folgende Änderungen:

b) Wegfall der Sphärenzuordnung – Erleichterung mit Grenzen
Besonders praxisrelevant ist der Wegfall der Sphärenzuordnung, wenn die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) 50.000 Euro nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, § 64 Abs. 3 Satz 2 AO. In diesen Fällen entfällt die Prüfung, ob ein Zweckbetrieb vorliegt – allerdings nur für die Ertragsteuer.
Für die Umsatzsteuer bleibt die Abgrenzung weiterhin erforderlich, sobald die Kleinunternehmergrenzen überschritten werden. Auch die Regelungen zur Spendenhaftung und zu den Nachweispflichten bleiben unverändert. Die Entlastung ist daher hilfreich, aber nicht umfassend.
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Meldung benötigen, sprechen Sie uns gerne direkt per E‑Mail unter nilguen.buerger@stb-schwan-partner.de an.
c) Umsatzsteuer bei Speisen und Getränken
Zum 1. Januar 2026 wurde die dauerhafte Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen beschlossen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG und wird durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) klargestellt.
- Speisen unterliegen ab dem 01.01.2026 grundsätzlich 7 % Umsatzsteuer, Getränke weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.
Praxishinweis: Pauschalierung bei Menüs
Das BMF-Schreiben bestätigt eine Vereinfachungsregelung, die schon während der Corona-Krise angewendet wurde:
- 30 % des Gesamtpreises eines Kombiangebots dürfen pauschal dem Getränkeanteil zugeordnet werden (19 %).
- Die verbleibenden 70 % gelten als Speisenanteil (7 %).
Diese Nichtbeanstandungsregelung findet sich nun als Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE.
Das bedeutet: Wenn Menüs oder Pauschalangebote (z. B. Buffet, All-Inclusive-Leistungen) Speisen und Getränke zusammen enthalten und eine konkrete Einzelaufteilung schwierig ist, darf der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises bewertet werden.
Wichtig: Die Regel gilt nur für Leistungen ab dem 01.01.2026; in der Silvesternacht 2025/26 gilt es als nicht beanstandet, wenn noch der alte Steuersatz angewendet wird.

Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung — benötigen, sprechen Sie uns gerne direkt per E‑Mail unter nilguen.buerger@stb-schwan-partner.de an.
IV. Save the Date: Controlling-Fachtag in München
Wir laden Sie herzlich zu unserem 1. Controlling-Fachtag ein.
Die Veranstaltung richtet sich an Geschäftsführungen, Einrichtungsleitungen und kaufmännische Verantwortliche aus der Pflege- und Sozialwirtschaft sowie an alle, die sich für Controlling-Themen interessieren.
Bitte merken Sie sich bereits heute folgenden Termin vor:

Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen:
- die Bedeutung des Controllings als zentrales Steuerungsinstrument in Pflegeeinrichtungen
- relevante Kennzahlen & praxisnahe Impulse
- sowie der fachliche Austausch
Im Rahmen der Q&A‑Runden haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihre Fragen direkt einzubringen und gemeinsam zu diskutieren.
Weitere Informationen zum Programm erhalten Sie in Kürze.

Lesen Sie den vollständigen Bayernletter hier im pdf-Format