BAYERNLETTER August 2026 Ausgabe 232
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Geplante Änderungen des PfleWoqG
In seiner Sitzung vom 28.07.2026 hat der Ministerrat einen Gesetzentwurf des PfleWoqG beschlossen. Aktuell befindet sich der Entwurf in der Verbandsanhörung.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen:
1. Allgemeine Punkte / Gesamtsystematik

2. Stationäre Pflegeeinrichtungen

3. Einrichtungen der Eingliederungshilfe

II. Verbändeübergreifende Abfrage Belegung und Pflegegradverteilung vollstationäre Pflege am 30.09.2026
Seit Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 wird jährlich im September durch die Verbände eine Erhebung der Stichtagsbelegungen in den bayerischen vollstationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt. Bis zur Einführung des Personalbemessungsverfahrens nach § 113c SGB XI im Jahr 2023 diente diese Erhebung zur Sicherstellung des Personalstands in der Pflege.
Mit der Einführung des neuen Personalbemessungsverfahrens ist die ursprüngliche Zielsetzung der Erhebung grundsätzlich entfallen. Gleichwohl haben die Leistungserbringerverbände vereinbart, auch im Jahr 2026 erneut eine flächendeckende Abfrage zur Pflegegradverteilung sowie zur aktuellen Belegungssituation in den vollstationären Pflegeeinrichtungen Bayerns durchzuführen.
Die Erhebung verfolgt das Ziel, die tatsächlichen Auslastungs- und Belegungsstrukturen zu analysieren und insbesondere zu evaluieren, ob die derzeit in Pflegesatzverhandlungen zugrunde gelegten 351 Berechnungstage weiterhin eine angemessene und realitätsgerechte Kalkulationsgrundlage darstellen.
Vor dem Hintergrund, der in den vergangenen Jahren beobachteten Entwicklungen, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Anpassung der Berechnungstage künftig erforderlich werden könnte.
Die hieraus resultierenden Auswirkungen konnten in den vergangenen zwei Jahren durch den Minderauslastungszuschlag abgefedert werden. Da dieser jedoch zum 01.10.2026 ausläuft, gewinnt die Frage nach einer sachgerechten Berücksichtigung tatsächlicher Auslastungsquoten in den Pflegesatzkalkulationen zunehmend an Bedeutung. Die Ergebnisse der diesjährigen Erhebung sollen daher eine fundierte Datengrundlage für die weiteren Beratungen und Entscheidungen der Verhandlungspartner schaffen.
Träger ohne Verbandszugehörigkeit können die Belegungsdaten auch an Schwan & Partner schicken. Wir werden diese Daten dann weiterleiten.
Hierzu schicken Sie diese an: kristina.jotz@schwan-partner.de
Diese vollständige Abfrage ist wichtig, damit wir für die Sicherung der wirtschaftlichen Situation in der vollstationären Pflege gute Daten haben.
Hier der Link zur Abfrage der Bewohnerstrukturhnerstruktur.
III. Pflegeausbildungsfonds führt Chatbot ein
Seit dem 10.08.2026 steht Ihnen auf der Homepage des PAF Bayern https://www.paf-bayern.de/ein neuer KI-gestützter Chatbot als zusätzliche Serviceleistung zur Verfügung.
Des Weiteren wurde eine neue Wissensplattform „PAWI“ (kurz für Pflegeausbildungswissen) ins Leben gerufen, welche als zentrale Informationsquelle rund um die Pflegeausbildung sowie deren Finanzierung dienen soll. Diese wird kontinuierlich durch den PAF gepflegt und dient auch als Wissensbasis für den KI-Chatbot.
Zu den Inhalten gehören zum Beispiel:
- Statistiken zur Pflegeausbildungssituation,
- relevante Informationen zur Pflegeausbildung, zur Finanzierung und auch zur Datenmeldung,
- aktuelle Gesetze und Regelungen zur Pflegeausbildung,
- sowie weitere praxisnahe und fachbezogene Inhalte.
Für die Nutzung der Wissensplattform PAWI ist eine Registrierung per Mail unter pawi-support@paf‑bayern.de notwendig. Die Registrierung und Rückmeldung kann laut PAF Bayern etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
IV. E‑Rechnung (Teil 1) : Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Seit dem 1. Januar 2025 ist die E‑Rechnung bei bestimmten Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich vorgesehen. Für die Ausstellung gelten jedoch Übergangsregelungen: Nach § 27 Abs. 38 UStG können bis Ende 2026 weiterhin Papierrechnungen oder – mit Zustimmung des Empfängers – andere elektronische Rechnungen verwendet werden. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers von höchstens 800.000 Euro verlängert sich diese Übergangsfrist bis Ende 2027.
Eine einfache PDF-Rechnung gilt seit 2025 nicht mehr als E‑Rechnung. Nach § 14 Abs. 1 UStG muss eine E‑Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Gängige Formate sind insbesondere XRechnung und geeignete ZUGFeRD-Versionen. Ausnahmen bestehen unter anderem für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie für bestimmte Fahrausweise, vgl. § 14 UStG i. V. m. §§ 33 und 34 UStDV.
1. Welche Fehler können auftreten?
Bei E‑Rechnungen ist insbesondere zwischen Format‑, Geschäftsregel- und Inhaltsfehlern zu unterscheiden.
a) Formatfehler liegen vor, wenn die Datei die technischen Anforderungen an eine E‑Rechnung nicht erfüllt. In diesem Fall handelt es sich umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht um eine E‑Rechnung, sondern um eine sonstige Rechnung. Maßgeblich sind hierbei insbesondere § 14 Abs. 1 UStG sowie die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 15.10.2025.
b) Geschäftsregelfehler betreffen logische oder technische Unstimmigkeiten innerhalb der strukturierten Rechnungsdaten. Nicht jeder solcher Fehler ist automatisch umsatzsteuerlich relevant. Entscheidend ist vielmehr, ob zugleich eine nach § 14 Abs. 4 UStG erforderliche Rechnungsangabe fehlt oder unrichtig ist.
c) Inhaltsfehler können beispielsweise eine unzutreffende Leistungsbeschreibung, einen falschen Leistungszeitpunkt oder fehlerhafte Steuerangaben betreffen. Auch hier richtet sich die Beurteilung insbesondere nach den Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG.
2. Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug
Nicht jeder Rechnungsfehler führt automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kommt es insbesondere darauf an, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, beziehungsweise ob eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden kann. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof haben bestätigt, dass eine Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt zurückwirken kann. Maßgeblich sind hierzu insbesondere EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – C‑518/14 „Senatex“, BFH, Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15 sowie § 31 Abs. 5 UStDV.
3. Was sollten Rechnungsempfänger beachten?
Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich in der Lage sein, E‑Rechnungen zu empfangen. Eine gesetzliche Pflicht, jede eingehende E‑Rechnung automatisiert technisch zu validieren, besteht nach den aktuellen Vorgaben jedoch nicht.
Eine solche Prüfung ist dennoch empfehlenswert, um Format- und Geschäftsregelfehler frühzeitig zu erkennen. Inhaltliche Fehler müssen zusätzlich geprüft werden. Die maßgeblichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus §§ 14 und 15 UStG sowie aus dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 und den BMF-FAQ zur E‑Rechnung.
4. Praxishinweis
Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Buchhaltungs- oder ERP-Systeme E‑Rechnungen empfangen, verarbeiten und ordnungsgemäß aufbewahren können. Werden Fehler festgestellt, sollte geklärt werden, ob eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist, um mögliche Risiken beim Vorsteuerabzug zu vermeiden.
Die Finanzverwaltung stellt über Mein ELSTER einen kostenlosen E‑Rechnungsviewer zur Verfügung. Damit können E‑Rechnungen, beispielsweise im Format XRechnung oder ZUGFeRD, hochgeladen und lesbar dargestellt werden. Der Viewer dient dabei insbesondere der Visualisierung der strukturierten Rechnungsdaten. Nach Angaben der Finanzverwaltung handelt es sich um einen unverbindlichen Service; eine umfassende Prüfung der umsatzsteuerlichen Richtigkeit der Rechnung wird dadurch nicht ersetzt.
Weitere Informationen und den E‑Rechnungsviewer finden Unternehmen direkt bei ELSTER unter „E‑Rechnung“ https://www.elster.de/eportal/e‑rechnung
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Meldung benötigen, sprechen Sie uns gerne direkt per E‑Mail unter nilguen.buerger@stb-schwan-partner.de an.
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