BAYERNLETTER August 2025 Ausgabe 219
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Verbändeübergreifende Abfrage Belegung und Pflegegradverteilung vollstationäre Pflege am 22.09.2025
Bereits seit Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 wird jährlich im September eine Abfrage der Stichtagsbelegungen durch die Verbände im Auftrag der Landespflegesatzkommission Bayern getätigt. Dies geschah bis zur Einführung der neuen Personalbemessung im Jahr 2023 zur Sicherstellung, dass sich der bisherige Personalstand in den bayerischen vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht verschlechtert.
Durch die neue Personalbemessung wäre nun eine Evaluation nicht mehr erforderlich. Dennoch soll mit Stichtag 22.09.2025 eine bayernweite Erhebung durch die Leistungserbringer erfolgen. Neu dazu kommt eine kurze (geschlossene) Abfrage über die Ursachen der Minderbelegung für alle Einrichtungen mit einer Stichtagsbelegung < 95 %, die Beantwortung ist für die anstehende Evaluation des Minderauslastungszuschlags in der LPSK entscheidend.
Gründe für Erhebung Ursachen der Minderbelegung
Wie sicher bekannt, betrug die durchschnittliche Auslastung der bayerischen Pflegeheime ca. 90 % im Jahr 2024. Hierdurch können pro Platz nur 329 Tage statt der im Pflegesatz angenommenen 351 Tage tatsächlich abgerechnet werden.
Neben den Belegungsdaten werden nun auch Ursachen für eine evtl. Unterbelegung in der verbändeübergreifenden Abfrage am 22.09.2025 abgefragt. Nur auf der Grundlage fundierter Daten können unsere Einrichtungen auf Landesebene gut vertreten werden.
Träger ohne Verbandszugehörigkeit
Träger ohne Verbandszugehörigkeit können die Belegungsdaten auch an Schwan & Partner schicken. Wir werden diese Daten dann weiterleiten.
Hierzu schicken Sie diese an: kristina.jotz@schwan-partner.de

Hier der Link zur Abfrage der Bewohnerstruktur
II. Antrag auf Ausbildungszuschlag für Auszubildende zu Pflegefachhelfern (1jährige Ausbildung)
Seit Einführung der generalistischen Ausbildung im Jahr 2020 ist es nicht mehr notwendig einen Antrag auf Ausbildungszuschlag für die dreijährigen Azubis zu stellen. Diese werden über den Pflegeausbildungsfonds Bayern und die sog. Ausbildungsumlage refinanziert.
Seitdem kann ein Antrag auf Ausbildungszuschlag für die Auszubildenden, die die 1jährige Pflegefachhelferausbildung absolvieren, beantragt werden. Dies gilt auch für durch die Arbeitsagentur geförderte Auszubildende.
Der Antrag kann unabhängig vom Ausbildungsbeginn zum 01.09., 01.11. oder 01.01. eines Jahres gestellt werden. Die Refinanzierung fällt bei Antrag zum 01.11. oder 01.01. dann etwas zeitversetzt zum Ausbildungsbeginn an. Der Vereinbarungszeitraum beträgt immer 12 Monate.

III. Gesetze zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 15.08.2025
Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege am 15.08.2025 beschlossen und geht nun in die parlamentarische Beratung.
Änderungen in § 8 Abs.7 SGB XI
Die bisherigen Zuschüsse für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden in der Regel von den Trägern nicht abgerufen, da diese nicht praktikabel und zu bürokratisch sind.
- Grundsätzlich bekommt man pro Versorgungsvertrag einen Zuschuss von 7.500 EUR bis zum Jahr 2030.
- Bei kleinen Bereichen bis 26 Mitarbeiter sogar 10.000 EUR pro Versorgungsvertrag.
Neu dazu kommen sollen nun Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungspersonal aus dem Ausland.
Auszug aus der Gesetzesbegründung:
„Durch die neu zugefügte Nummer 8 des § 8 Absatz 7 Satz 4 SGB XI wird den Einrichtungen der Langzeitpflege die Konzeption und Umsetzung eines betrieblichen Integrationsmanagements erleichtert. Hierzu gehören unter anderem Maßnahmen und Instrumente wie Bedarfsanalysen, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie die Begleitung bei der Umsetzung mit einem Fokus auf diese besondere Personalgruppe“
Hierfür soll es nun pro Versorgungsvertrag einen jährlichen Zuschuss von max. 7.500 EUR bzw. 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen bis zum Jahr 2030 geben.
Zu allen weiteren Änderungen werden wir zu gegebener Zeit berichten.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
IV. Steuerliches Investitionssofortprogramm der Bundesregierung
Um Deutschland als Investitions-Standort wieder attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung am 19.07.2025 das Gesetz über ein „steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ in Kraft gesetzt.
Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
a) Investitions-Booster
Ausrüstungsinvestitionen (z.B. Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge), die im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2027 getätigt werden, dürfen degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abgeschrieben werden.
Üblicherweise werden diese Anschaffungen über den gesamten Nutzungszeitraum linear (gleichmäßig) abgeschrieben. Durch die degressive Abschreibung können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung und den beiden folgenden Jahren jeweils bis zu 30 % der Anschaffungskosten mit dem Gewinn verrechnen.

b) Absenkung der Körperschaftsteuer
Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise um 1 % pro Jahr von 15 % im Veranlagungszeitraum 2027 auf 10 % im Veranlagungszeitraum 2032. Dadurch wird die Unternehmenssteuerbelastung deutlich reduziert. Unternehmen müssen dadurch ab 2032 nur noch mit einer Gesamtsteuerbelastung von knapp 25 % anstelle von bisher 30 % rechnen.
Diese Änderung ist auch international ein wichtiges Zeichen für die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.
c) Betriebliche E‑Mobilität
Betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge werden ebenfalls mit einem Investitions-Booster gefördert. 75 % der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge können bereits im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Dies gilt für Fahrzeuge, die zwischen 30.06.2025 und 01.01.2028 angeschafft werden. Außerdem gilt der steuerliche Vorteil (§6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EstG) bei der Privatnutzung für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 EUR (bisher 70.000 EUR).
V. Aktualisierung der GoBD
Mit BMF-Schreiben vom 14.07.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.
Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E‑Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E‑Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Meldung benötigen, sprechen Sie uns gerne direkt per E‑Mail unter nilguen.buerger@stb-schwan-partner.de an.
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