Bayernletter Sonderausgabe Nr. 28 | Februar 2009
Entgeltbemessung für Pflegeeinrichtungen
Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.01.2009
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29.01.2009 in fünf Revisionsverfahren Entscheidungen der Schiedsstellen zur Entgeltbemessung für Pflegeeinrichtungen überprüft. Die Urteile wurden mit Spannung erwartet.
Am 14.12.2000 hatte das Gericht entschieden, dass sich die leistungsgerechte Vergütung von Pflegeleistungen in erster Linie am jeweiligen Marktpreis zu orientieren habe. Um diesen Marktpreis zu ermitteln, seien Angebot und Vergütung anderer Pflegeheime ähnlicher Art und Größe zum Vergleich heranzuziehen. In den Urteilen vom 29.01.09 wurden diese Vorgaben nun deutlich relativiert.
Die Presseinformation des Gerichts können Sie auf der Website des Bundessozialgerichts herunterladen.
Neue Basis für die Berechnung
Nach dem Urteil sollen die Pflegevergütungen nach einem neuen zweistufigen Verfahren berechnet werden.
In der ersten Stufe werden die Kostenansätze, die der Heimträger vorlegt, auf ihre Plausibilität geprüft. Hierbei darf die Anerkennung von Kosten nicht mit dem Argument verweigert werden, die Einrichtung habe sich für frühere Zeiträume auf ein niedrigeres Vergütungsniveau eingelassen. Vielmehr ist für den neuen Pflegesatzzeitraum eine deutliche Steigerung möglich, wenn die Gründe dafür – etwa durch den Nachweis von Verlusten – plausibel gemacht werden.
Sozialhilfeträger und Pflegekassen müssen sich nach Aussage des Vorsitzenden in Zukunft intensiver als bisher mit der Kalkulation der Einrichtung auseinandersetzen. Um die fehlende Plausibilität einzelner Ansätze geltend zu machen, müssen beispielsweise die Pflegekassen diese substantiiert bestreiten.
Der externe Vergleich wird in seiner Bedeutung relativiert
Sind die Kostenansätze plausibel, werden in einer zweiten Stufe die geforderten Pflegesätze mit den Sätzen ähnlicher Einrichtungen aus der Region verglichen. Dabei wird nicht nach tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Pflegeheimen unterschieden.
Auch Einrichtungen, die größer oder kleiner sind oder andere Personalschlüssel vereinbart haben, können zum Vergleich herangezogen werden. Die Unterschiede sollen rechnerisch ausgeglichen werden. Der externe Vergleich kann – entgegen der Gesetzesbegründung zum Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) – ohne das Einverständnis der Vertragsparteien durchgeführt werden.